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§ 20 GemfreiGebV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
Redaktionelle Abkürzung
GemfreiGebV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300030100000

(1) Für die Aufsicht über die gemeindefreien Gebiete gelten die Vorschriften des VII. Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß. Aufsichtsbehörden sind die nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung zuständigen Behörden.

(2) Soweit dem Landkreis nach § 17 hoheitliche Aufgaben obliegen, sind Aufsichtsbehörden die nach § 128 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung zuständigen Behörden.