§ 20 GemfreiGebV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete
- Redaktionelle Abkürzung
- GemfreiGebV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300030100000
(1) Für die Aufsicht über die gemeindefreien Gebiete gelten die Vorschriften des VII. Teils der Niedersächsischen Gemeindeordnung sinngemäß. Aufsichtsbehörden sind die nach § 128 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung zuständigen Behörden.
(2) Soweit dem Landkreis nach § 17 hoheitliche Aufgaben obliegen, sind Aufsichtsbehörden die nach § 128 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung zuständigen Behörden.