Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.11.2007, Az.: 8 U 110/07

Ausschluss der Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit oder Verwaltung eigenen Vermögens vom Versicherungsschutz einer Familienrechtsschutzversicherung; Voraussetzungen für den Ausschluss des Versicherungsschutzes bei bloßer Vorbereitung einer gewerblichen Tätigkeit; Anforderungen an die Auslegung von Versicherungsbedingungen; Darlegungspflicht und Beweispflicht für das Eingreifen einer Risikoausschlussklausel; Erforderlichkeit eines inneren sachlichen Zusammenhangs von nicht untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der selbstständigen Tätigkeit im Hinblick auf den Risikoausschluss; Verwaltung privaten Vermögens als selbstständige Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.11.2007
Aktenzeichen
8 U 110/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 50266
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:1122.8U110.07.0A

Fundstellen

  • OLGReport Gerichtsort 2008, 480-485
  • VersR 2008, 636-639 (Volltext mit red. LS)
  • ZAP EN-Nr. 670/2008
  • r+s 2008, 330-334 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die bloße Vorbereitung einer gewerblichen Tätigkeit fällt nur dann unter die Ausschlussklausel "Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit, durch die eine einmalige Erwerbsmöglichkeit oder fortlaufende Erwerbsquelle geschaffen, genutzt oder aufgegeben wird, sowie im Zusammenhang mit der eigenen Vermögensverwaltung unter Aufnahme von Fremdmitteln ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die selbstständige Tätigkeit oder die Vermögensverwaltung ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb oder nicht berufsmäßig betrieben wird und nach § 24 nicht versicherbar ist", wenn sich diese Tätigkeit bereits in äußerlich erkennbaren Maßnahmen hinreichend verfestigt hat und ein erkennbarer sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu dem den Streit auslösenden Umstand besteht. Eine rein subjektiv gebliebene Planung des VN reicht hierzu nicht aus.

  2. 2.

    Diese Klausel verlangt einen inneren sachlichen Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der selbstständigen Tätigkeit. Die Verwaltung privaten Vermögens stellt - auch wenn es beträchtlich ist - grundsätzlich keine derartige Tätigkeit dar. Etwas anderes gilt nur, wenn die Verwaltung des angelegten Vermögens einen so außergewöhnlichen Umfang annimmt, dass sie neben einer sonstigen beruflichen Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann oder die Vermögensverwaltung auf Erzielung von das sonstige Einkommen praktisch ersetzenden Einkünften ausgelegt ist.