Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 26.11.2007, Az.: 2 W 122/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
26.11.2007
Aktenzeichen
2 W 122/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:1126.2W122.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 15.10.2007 - AZ: 4 O 601/04

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2008, 308-309

In der Beschwerdesache

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. L. als Einzelrichter am 26. November 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 5. November 2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Oktober 2007 dahin geändert, dass die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 2 962,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. August 2007 festgesetzt werden.

  2. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen beiderseitigen außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte nach einem Beschwerdewert von 544,80 €. Im Übrigen ist die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg und führt zur Berücksichtigung der dem Kläger entstandenen Kosten für die Einschaltung des Gutachters W. in Höhe von 778,68 €.

2

Entgegen der vom Landgericht in seinem Hinweis vom 8. November 2007 vertretenen Ansicht sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 153, 235 und des früheren 2. Zivilsenats des OLG Celle (2 W 95/06) im Streitfall gar nicht einschlägig, weil diese Entscheidungen sich mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen vorgerichtlich entstandene Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigen erstattungsfähig sind. Im Streitfall geht es dem- gegenüber darum, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten eines Privatsachverständigen zu erstatten sind, dessen Einschaltung in einem laufenden Rechtsstreit dazu dienen sollte, zu einem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten fundiert Stellung zu nehmen. Hiermit hat sich das Landgericht erst gar nicht auseinandergesetzt. Seine erstmals in den Nichtabhilfebeschlüssen vom 9. und 15. November 2007 - warum die Rechtspflegerin gemeint hat, zwei Nichtabhilfebeschlüsse erlassen zu müssen, lässt sich der Akte nicht entnehmen - gehaltene Begründung, warum diese außergerichtlichen Kosten entgegen der eigenen im Hinweis vom 8. November 2007 vertretenen Auffassung nun doch nicht anzusetzen seien, lässt jede Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand vermissen und ist ersichtlich unzutreffend.

3

Im Ausgangspunkt ist allerdings auch das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Kosten für während eines Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten nur ausnahmsweise im Rahmen der Kostenausgleichung anzusetzen sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Erstattungsfähigkeit dann gegeben sein kann, wenn es für die Erschütterung oder Widerlegung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens geboten ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdnr. 13, Stichwort: Privatgutachten, m.w.N.). Im Streitfall war die Einschaltung des Sachverständigen W. durch den Kläger geboten, weil das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen J. untauglich war und die Gefahr bestand, dass das Landgericht gestützt auf dieses Gutachten die Klage abweisen würde. Der Sachverständige J. hat sich nicht ansatzweise damit auseinandergesetzt, welche Kriterien die streitbefangene Außentür überhaupt zu erfüllen hatte und ob diese erfüllt sind. Seine kurzen Ausführungen, die sich im Wesentlichen mit dem Begriff "außen" auseinandersetzen, gipfeln in der Feststellung, hinsichtlich der Wärmeschutzverordnung genieße die Tür Bestandschutz, weil sie vor dem 1. Januar 2001 eingebaut worden sei. Erst durch die Ausführungen des Sachverständigen W. in seinem Gutachten vom 27. März 2006 ist im Rechtsstreit diskutiert worden, ob die Anforderungen an die Tür im Hinblick insbesondere auf das Sicherheitsbedürfnis/die Verschließbarkeit, den Wärmeschutz und auf eine Fluchtwegsfunktion gewahrt sind. So hatte der Gutachter vor allem auch darauf hingewiesen, dass die Tür nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1995 entspricht. Mit all diesen erst durch den Gutachter W. angesprochenen Fragen hat sich das Landgericht in seiner Entscheidung auseinandergesetzt. Auf Seite 5 seines Urteils hat das Landgericht den Gutachter W. sogar zitiert. In der Folge hat der 14. Zivilsenat im Hinblick auf die auf den Angaben der Sachverständigen W. gestützten Angaben des Klägers unter dem 6. Februar 2007 einen Beweisbeschluss erlassen, in dem es darum ging, ob die Tür den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 entspricht, was der Gutachter verneint hatte. Dieses hat in der Folge der gerichtliche Sachverständige Dr. K. bestätigt. Das hat den 14. Zivilsenat unter dem 20. April 2007 zu dem Hinweis veranlasst, dass sich die Angaben des Gutachters W. mit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. decken. Nach alledem kann nicht fraglich sein, dass ein berechtigtes Bedürfnis des Klägers bestand, den Gutachter W. zu beauftragen, damit dieser die Mangelhaftigkeit des Gutachtens J. aufzeigt und dessen Ausführungen fundiert widerlegt.

4

Einwendungen gegen die Höhe der vom Sachverständigen W. in seiner Rechnung vom 27. März 2007 aufgeführten Kosten hat der Beklagte nicht vorgebracht, solche sind auch nicht ersichtlich.

5

Für die Kostenfestsetzung ergibt sich danach folgende Berechnung:

6
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7
8

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Gerichtsgebührenfreiheit folgt aus Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.