Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.11.2007, Az.: 15 UF 56/07
Beeinflussung nachehelichen Unterhalts durch nicht zu erwartende, gravierende Einkommensänderungen nach der Trennung und vor der Scheidung; Berufung zum Chefarzt als unerwartete, gravierende Änderung des Einkommens im Rahmen nachehelichen Unterhalts
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.11.2007
- Aktenzeichen
- 15 UF 56/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 49194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1107.15UF56.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - 29.01.2007 - AZ: 16 F 821/05
Rechtsgrundlagen
- § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB
- § 1578 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- FPR 2008, 590
- FamRZ 2008, 1853-1856 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2008, 851-855
In der Familiensache
...
hat der 15. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2007
durch
...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 29. Januar 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn geändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird in Abänderung des Senatsurteils vom 14. April 2004 - 15 UF 197/03 OLG Celle = 16 F 195/03 AG Gifhorn - sowie des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 15. Juni 2005 - Urkundenrolle Nr. 592/2005 des Notars ....... in ....... - verurteilt, der Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt von Juli bis Dezember 2004 von 1.119 EUR, für Januar und Februar 2005 von 944 EUR, für Juni 2005 von 1.134 EUR sowie von Juli bis Dezember 2005 von 1.123 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 auf einen Betrag von 1.873,49 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten um die Abänderung des durch Senatsurteil vom
14. April 2004 titulierten Trennungsunterhalts für die Zeit ab Juli 2004.
Aus der am 30. April 1990 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder ....... ......., geboren am ......., und ......., geboren am ......., die beide bei der Klägerin leben, hervorgegangen. Die Parteien leben seit Mitte 1999 getrennt. Ende 1999 ist die Klägerin aus dem im Miteigentum der Parteien stehenden und seitdem vom Beklagten bewohnten Haus ausgezogen.
Im Urteil vom 14. April 2004 - 15 UF 197/03 = 16 F 195/03 AG Gifhorn - hat der Senat den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt ab Januar 2004 von 845 EUR verurteilt. Dabei hat der Senat das bis Juni 2004 erzielte Erwerbseinkommen des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Oberarzt am ....... Krankenhaus in ......., Einkünfte aus Privatliquidationen des damaligen Chefarztes Dr. ....... sowie durch Notarzteinsätze, (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung in Krefeld und den Vorteil mietfreien Wohnens zugrunde gelegt.
Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 2005 (Urkunderolle Nr. 592/2005 des Notars Dr. ......., ....... ) hat der Beklagte weiteren monatlichen Trennungsunterhalt von 257,51 EUR von März bis Juni 2005 sowie von 246,37 EUR ab Juli 2005 - längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Sohnes ....... - anerkannt.
Im Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 16. Februar 2005 - 16 F 1197/03 - wurde der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt für beide Kinder ab März 2005 von 200% des Regelbetrages sowie im Schlussurteil vom 9. März 2005 - für den hier streitigen Zeitraum - von 180% des Regelbetrages verurteilt.
Der Beklagte, der seit August 1991 als Oberarzt im ....... Krankenhaus tätig war, wurde im Juli 2004 zum Chefarzt der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin berufen und erzielt erhebliche Einkünfte aus Privatliquidationen.
Die Klägerin begehrt im Hinblick auf die durch die Chefarzttätigkeit des Beklagten bedingte Einkommenserhöhung die Abänderung des Senatsurteils vom 14. April 2004. Dem ist der Beklagte entgegen getreten, weil es sich insoweit um eine unerwartete, vom Normalverlauf abweichende Entwicklung handele, die die Lebensverhältnisse der Parteien nicht präge.
Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme über die Bewerbungen des Beklagten auf Chefarztstellen in den Jahren 1993 und 1994 sowie über die Berufung des Beklagten zum Chefarzt die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und diese zugleich auf einen Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt stützt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nur in geringem Umfang begründet.
Der Klägerin kann gemäß § 323 Abs. 1 ZPO die Abänderung des Senatsurteils vom 14. April 2004 verlangen, weil sich die diesem Urteil zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nachträglich wesentlich geändert haben. Der Klägerin steht für die Zeit ab Juli 2004 ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
1. Einkommen des Beklagten
Die Einkünfte des Beklagten ergeben sich aus seinem Einkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit, aus selbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Insoweit ist von folgender Beurteilung und Berechnung auszugehen.
a) Eheprägende Einkünfte
Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sind die fortgeschriebenen Einkünfte des Beklagten aus seiner bis Juni 2004 ausgeübten Tätigkeit als Oberarzt zugrunde zu legen, denn sein deutlich höheres Einkommen als Chefarzt und ärztlicher Direktor des ....... Krankenhauses hat die Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt.
aa)
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt bemisst sich gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Diese Lebensverhältnisse sind nach den zu § 1578 Abs. 1 BGB entwickelten Maßstäben zu beurteilen, wobei für den Trennungsunterhalt auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen ist, an deren Entwicklung die Ehegatten grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gemeinschaftlich teilhaben (vgl. BGH FamRZ 2003, 848, 849 [BGH 05.02.2003 - XII ZR 29/00]; 1999, 367, 368 [BGH 25.11.1998 - XII ZR 98/97]; 1994, 87, 88 f. [BGH 20.10.1993 - XII ZR 89/92]; 1982, 576 ff.; Pauling in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 30, 36), so dass Veränderungen der Einkommensverhältnisse, die nach der Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung eintreten, die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen können. Sie sind jedoch dann außer Betracht zu lassen, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung beruhen (vgl. BGH FamRZ 1992, 1045, 1046 [BGH 18.03.1992 - XII ZR 23/91]; 1999, 367, 368) [BGH 25.11.1998 - XII ZR 98/97]. Denn Einkommen, das die ehelichen Lebensverhältnisse zu keinem Zeitpunkt geprägt hat, auch nicht dadurch, dass die zu diesem Einkommen führende berufliche Entwicklung während des Zusammenlebens der Eheleute angelegt war und erwartet werden konnte, ist für die Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse unberücksichtigt zu lassen (vgl. BGH FamRZ 1991, 307, 308) [BGH 10.10.1990 - XII ZR 99/89]. Ob eine eheprägende Einkommensentwicklung gegeben ist, kann für den Trennungsunterhalt nur nach den zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien maßgeblichen Verhältnissen (BGH FamRZ 1988, 259, 262; 1982, 576, 577; OLG München FuR 2003, 328 f.; OLG Nürnberg 2004, 1213 f.; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rn. 277; Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 218 zu § 4; KK-FamR/Klein, 2. Aufl., Rn. 21 zu § 1361 BGB) und - entgegen der von der Klägerin mit ihrer Berufung vertretenen Auffassung - nicht nach den Umständen bei (der vorliegend noch nicht eingetretenen) Rechtskraft der Ehescheidung beurteilt werden.
Der Auffassung, dass an dieser bisherigen Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt "der wandelbaren Lebensverhältnisse" (vgl. BGH FamRZ 2006, 683, 685 f.) [BGH 15.03.2006 - XII ZR 30/04] nicht mehr festzuhalten ist, mit der Folge, dass es bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs stets auf die aktuellen Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten ankommt (so OLG Düsseldorf FuR 2007, 128), kann der Senat nicht beitreten. Sie steht im Widerspruch zu der erst kürzlich (FamRZ 2007, 793, 795) bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, diese Erwartung die ehel. Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (BGH FamRZ 2006, 683, 685) [BGH 15.03.2006 - XII ZR 30/04] und die Eheleute ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten (BGH FamRZ 2006, 387, 390 [BGH 23.11.2005 - XII ZR 51/03]; 2003, 590, 591) [BGH 29.01.2003 - XII ZR 92/01]. Danach hält der Bundesgerichtshof an dem Kriterium der unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung zur Bestimmung des eheprägenden Einkommens weiterhin fest. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des - sowohl für den nachehelichen Unterhalt wie für den Trennungsunterhalt maßgeblichen - Bezugspunktes der ehelichen Lebensverhältnisse, der die Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt, soweit dieser durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden ist (vgl. BGH FamRZ 2003, 590, 592 [BGH 29.01.2003 - XII ZR 92/01]; 848, 849 f.).
bb)
Nach diesen Grundsätzen stellt die Berufung des Beklagten zum Chefarzt rund 5 Jahre nach Trennung der Parteien eine unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung dar. Denn zum Zeitpunkt der Trennung konnten die Parteien nicht mit so hoher Wahrscheinlichkeit mit der späteren Tätigkeit des Beklagten als Chefarzt rechnen, dass sie ihren Lebenszuschnitt hierauf bereits eingerichtet hatten. Zu dieser Beurteilung gelangt der Senat vorliegend aufgrund der Besonderheiten der Situation im ....... Krankenhaus im Rahmen der Beförderung des Beklagten, der dadurch bedingten Steigerung der Einkünfte sowie des zeitlichen Zusammenhangs. Schließlich ist für den Senat maßgeblich, inwieweit sich die Tätigkeit des Beklagten als Chefarzt als durch die Lebensgemeinschaft der Parteien zumindest mitbegründete gemeinsame Leistung der Eheleute darstellt und diese in der aktuellen beruflichen Situation des Unterhaltspflichtigen weiterhin ihren Ausdruck findet.
Mit der Tätigkeit des Beklagten als Chefarzt sind zwar zusätzliche berufliche bzw. fachliche Qualifikationen, die er erst nach der Trennung der Parteien erworben hatte (vgl. hierzu OLG Koblenz FamRZ 2003, 1109 [OLG Koblenz 17.03.2003 - 13 UF 63/03]; BGH FamRZ 1991, 307, 309 [BGH 10.10.1990 - XII ZR 99/89]; Borth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 905), nicht verbunden. Vielmehr hatte er diese bereits vor der Ehe und während der Lebensgemeinschaft der Parteien erworben. In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Beklagte dargestellt, dass die von ihm wahrgenommenen Fortbildungen zum Pflichtkanon eines Facharztes gehörten, auch soweit diese Management-Kurse umfassten, denn insoweit agiere ein Oberarzt als verlängerte Hand des Chefarztes. Ein wesentlicher Unterschied - so der Beklagte - bestehe nicht so sehr im Hinblick auf die medizinischen Fachkenntnisse als vielmehr in den betriebsleitenden Fähigkeiten, der politischen Repräsentanz und der Außenvertretung des Krankenhauses. Nach der Rechtsprechung des Senats (FamRZ 2006, 704, 705) [OLG Celle 12.10.2005 - 15 UF 222/04] begründen fortwährende und mit Anpassungen an die wechselnden Bedingungen des Arbeitsmarktes verbundene berufliche Veränderungen keine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung. Der Senat verkennt nicht, dass Einkünfte, denen eine während der Lebensgemeinschaft angebahnten Entwicklung zugrunde liegt oder deren beruflicher Grundstock bereits in dieser Zeit bestand (vgl. Borth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 893), als eheprägend zu bewerten sein können. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch nicht allein maßgeblich, weil im Rahmen der beruflichen Entwicklung die weiteren tatsächlichen Verhältnisse - entgegen der Auffassung der Klägerin nicht abstrakt, sondern konkret - in einer Gesamtbetrachtung wertend zu beurteilen sind.
Vorliegend lassen die Besonderheiten die Berufung des Beklagten zum Chefarzt nicht als eine mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Entwicklung und gemeinsame Lebensleistung der Parteien erscheinen. Der Beklagte hatte vor der Heirat der Parteien im April 1980 sein Studium abgeschlossen und war seit Januar 1985 als Assistenzarzt im ....... Krankenhaus tätig. Im März 1989 wurde er mit der Position eines Funktionsoberarztes betraut und im August 1991 folgte die Beförderung zum Oberarzt. Auch wenn sich der Beklagte während der bestehenden Lebensgemeinschaft der Parteien und nach ihrer Trennung kontinuierlich im medizinischen Bereich, aber auch in Fragen des Managements fortgebildet hat, worauf die Klägerin maßgeblich abstellt, lässt sich hieraus keine hohe Wahrscheinlichkeit für eine spätere Chefarzttätigkeit ableiten. Denn bis etwa zum Jahr 2002 bestand für den Beklagten nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme keine Aussicht, die Nachfolge des Chefarztes Dr. ....... antreten zu können. Für das in katholischer Trägerschaft stehende ....... Krankenhaus war die Trennung der Parteien jedenfalls für die Besetzung herausgehobener Leitungspositionen von besonderer Bedeutung. Dies haben die Zeugen ......., ....... und Dr. ....... übereinstimmend bekundet. Die Trennung des Beklagten war nach der Aussage des Zeugen ......., der die Vorbildfunktion und die Bedeutung der in den Dienstverträgen enthaltenen kirchlichen Grundordnung für eine Führungsposition hervorgehoben hat, in seiner Personalakte vermerkt worden. Im Jahr 2002 hatten für den Zeugen externe Bewerbungen auch gegenüber langjährig tätigen Oberärzten den Vorrang, zumal insoweit auch eine interne Direktive des Trägers bestand.
Die vorgenannten Zeugen haben weiterhin übereinstimmend ausgesagt, dass Nachfolger für die Chefarztstelle nur schwer zu finden waren, weil dem ....... Krankenhaus in den Jahren 2003 und 2004 - aufgrund entsprechender Planungen der AOK - die Schließung gedroht habe. Nur durch das besondere Engagement der Zeugen ....... und Dr. ....... sowie des Beklagten selbst sei es gelungen diese Pläne abzuwenden. Nach den Angaben der Zeugen ....... und Dr. ....... hat der über das ärztliche Maß hinausgehende persönliche und außerordentliche Einsatz des Beklagten zum Erhalt des Krankenhauses und dadurch auch zu seiner Wahl als Chefarzt geführt. In seiner Anhörung hat der Beklagte hierzu ausgeführt, dass er sich mit dem (damaligen) Chefarzt im Landtagswahlkampf gegen die Schließung gewandt hatte und dass u.a. sehr öffentlichkeitswirksam 31.000 Unterschriften gesammelt worden seien.
Danach war weder zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien noch in den darauffolgenden Jahren bis etwa 2002 mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte Nachfolger des Chefarztes Dr. ....... werden würde. Dass als Chefärzte generell externe Bewerber bevorzugt würden, wie der Beklagte vorträgt, lässt sich allerdings für das ....... Krankenhaus nicht feststellen, denn außer dem Beklagten sind noch zwei weitere dort tätige Oberärzte (Dr. ....... und Dr. ....... ) zu Chefärzten berufen worden. Gleichwohl kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die "Beförderung" des Beklagten zum Zeitpunkt der Trennung bereits absehbar war, zumal auch die anderen Hausberufungen erst nach der Trennung erfolgt sind. Darüber hinaus weist der besondere berufliche Einsatz weder zeitlich noch von seinem Umfang her einen Bezug zur Lebensgemeinschaft der Parteien auf, so dass eine dadurch begründete gemeinsame Lebensleistung, die ihren Ursprung in der Lebensgemeinschaft der Parteien hat, nicht vorliegt.
Die Beförderung eines Assistenzarztes zum Oberarzt oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als niedergelassener Facharzt können nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge in der beruflichen Entwicklung eines Arztes entsprechen (vgl. BGH FamRZ 1988, 145, 146; Senatsurteil FamRZ 2007, 1821 ff.). Für die Berufung zum Chefarzt kann der Senat dies vorliegend nicht feststellen. Zum einen stellt diese im Gegensatz zur Beförderung zum Oberarzt keine Regelbeförderung (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 240 zu § 4), sondern eine - in der Regel nicht eheprägende - Leistungsbeförderung (OLG Celle FamRZ 1999, 858, 859 [OLG Celle 04.11.1998 - 21 UF 146/98]; AnwK-BGB/Kath-Zuhorst, Rn. 14 zu § 1361 BGB) dar. Zum anderen ist unter Berücksichtigung der vom Beklagten vorgetragenen und nicht bestrittenen statistischen Zahlen über das Verhältnis von Oberärzten zu Chefärzten in Deutschland maßgeblich in die Beurteilung einzubeziehen, dass die tatsächliche berufliche Entwicklung insoweit für die Eheleute nicht konkret vorherzusehen ist. Dies ergibt sich aus den Erwägungen eines jeden Auswahlverfahrens für eine herausgehobene Leitungsposition, bei der einer geringen Anzahl derartiger Stellen eine Vielzahl von fachlich geeigneten Mitbewerbern gegenübersteht. Für Regelbeförderungen kann die Auswahlentscheidung hinreichend abschätzbar erscheinen (vgl. OLG Schleswig OLG-Report 1997, 199; OLG Nürnberg FamRZ 2004, 1212 [OLG Nürnberg 01.12.2003 - 3 WF 3447/03]). Für eine Chefarztstelle können insoweit nur Erwartungen bzw. vage Hoffnungen bestehen. Selbst wenn der Beklagte sein berufliches Karriereziel zum Chefarzt während der Lebensgemeinschaft der Parteien zielstrebig verfolgt hat, konnten die Parteien die Übernahme einer solchen Leitungsposition weder konkret erwarten noch sich hierauf in ihrer Lebensführung einstellen. Daher kann auch die subjektive Einschätzung der Klägerin nicht maßgeblich sein, zumal die Chefarzttätigkeit erst mehrere Jahre nach der Trennung aufgenommen wurde.
Nach dem dargestellten Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme stellt sich die Besetzung der Chefarztstelle auch als unerwartet dar. Zwar hatte sich der Beklagte Ende 1993 auf eine Chefarztstelle am Klinikum des Landkreises ....... beworben, von dort jedoch Anfang Januar 1994 eine Absage erhalten. Anschließend bewarb er sich 1994 auf die ausgeschriebene Tätigkeit eines Chefarztes in ........ Ob er seine Bewerbung später aufgrund familiären Absprachen oder wegen der zu geringen Bettenzahl des Krankenhauses zurückgezogen hat, bedarf vorliegend keiner Klärung, denn jedenfalls handelt es sich um eine während der Lebensgemeinschaft getroffene berufliche Entscheidung. Auch sein widersprüchlicher Vortrag zur Bewerbung in ......., die er in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2007 trotz des dahingehenden konkreten Vorhalts der Klägerin bestritten hatte, und eine zwischen den Parteien streitige Bewerbung beim Krankenhaus K. im Jahr 1996 vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn diese Bewerbungen stehen weder mit Trennung der Parteien noch mit der später erfolgten Berufung zum Chefarzt in einem zeitlichen Zusammenhang, zumal der Beklagte damals erst 35 bzw. 36 Jahre alt war.
Gegen die Absicht einer geplanten beruflichen Neuorientierung, die i.d.R. mit einem Ortswechsel verbunden ist, spricht, dass die Parteien im Juli 1994 ihr Hausgrundstück im ....... sowie Ende 1995 ihre Eigentumswohnung in ....... erworben haben. Zugleich lassen beide finanziell erheblichen Investitionen keinen Schluss darauf zu, dass die Parteien sich in ihrer Lebensführung bereits zu diesen Zeitpunkten konkret auf eine Chefarzttätigkeit und die damit verbundenen Einkünfte eingestellt hatten, denn die Eigentumswohnung war unstreitig als Steuersparmodell gedacht. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beklagte (jedenfalls) von 1996 bis zur Trennung der Parteien nicht wieder auf eine Chefarztstelle beworben hat. Ob dies seinen Grund in einer von ihm behaupteten Abrede der Parteien hatte, wonach eine Tätigkeit von wöchentlich 70 bis 80 Stunden als Chefarzt nicht mit der Geburt der gemeinsamen Kinder und der Gestaltung der Familie zu vereinbaren sei (so der Beklagte) oder durch die Beziehung zu einer anderen Frau begründet war (so die Klägerin), kann dahinstehen, weil Bewerbungen zwischen 1996 und 2002 nicht erfolgt sind.
Darüber hinaus wird zur Bestimmung eines Karrieresprungs zunehmend in Rechtsprechung und Literatur auf eine erhebliche, über den normalen Einkommenserhöhungen liegende Gehaltssteigerung abgestellt, insbesondere wenn sie mit einer neuen beruflichen Position, die nicht mehr in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der früheren Aufgabe steht, verbunden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2004, 1114, 1115 [OLG Köln 29.12.2003 - 14 WF 180/03] [20% höheres Einkommen]; OLG München FuR 2003, 328, 329 [OLG München 09.04.2003 - 16 UF 654/03]; FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rn. 289; ders. in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 246 a zu § 4; Eschenbruch in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess. 4. Aufl., Rn. 1296 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., Rn. 22 zu § 1578 BGB; Borth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 893; KK-FamR/Klein, 2.Aufl., Rn. 55 zu § 1578 BGB; AnwK/Schürmann, § 1578 Rn. 21, 43). Dem steht das in anderer Sache ergangene Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (FamRZ 2006, 704 f.) nicht entgegen. Dort beruhte die Steigerung des Einkommens um das Dreifache maßgeblich auf dem Zeitablauf zwischen einem im Jahr 1996 geschlossenen Vergleich und der erst im Jahr 2004 erhobenen Abänderungsklage.
Auch aufgrund der tatsächlichen Einkommensentwicklung ist von einem Karrieresprung auszugehen, weil der Beklagte durch die Privatliquidationen über ein deutlich höheres Einkommen verfügt.
Aus der Verdienstbescheinigung für Dezember 2004 ergibt sich ein Bruttoeinkommen von 89.762,15 EUR, das nach Abzug der ausgewiesenen Steuern, der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie des Beitrages zur Direktversicherung von 146 EUR - ohne Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge - auf einen Nettobetrag von 44.045 EUR zu reduzieren ist. Darüber hinaus vereinnahmte der Beklagte Erlöse aus Privatliquidationen als Chefarzt von Juli bis Dezember 2004 nach der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung von 73.909,69 EUR. Nach Abzug der Betriebsausgaben, die von der Klägerin nicht substantiiert bestritten sind, verbleibt ein Gewinn von 46.006,02 EUR.
Aus der Verdienstbescheinigung für Dezember 2005 ergibt sich bei einem steuerlichen Bruttoeinkommen von 72.658,92 EUR ein Nettobetrag von 43.970 EUR. Nach der Gewinnermittlung für das Jahr 2005 standen Betriebseinnahmen aus Privatliquidationen von 373.265,45 EUR Ausgaben von 117.339,24 EUR gegenüber, so dass sich hieraus ein Gewinn von 256.016,09 EUR errechnete.
Da ab 2006 in den Verdienstbescheinigungen die monatlichen Privatliquidationen ausgewiesen sind, kann insoweit auf das Jahresbruttoeinkommen nicht mehr abgestellt werden. Die monatliche Grundvergütung ist jedoch mit 5.780 EUR bis Dezember 2006 und mit 5.794 EUR ab Februar 2007 nicht signifikant gestiegen, während der Gewinnermittlung für das Jahr 2006 bei Betriebseinnahmen aus Privatliquidation von 322.361,94 EUR und Ausgaben von 102.908,01 EUR ein betrieblicher Gewinn von 219.453 EUR entnehmen ist. Auch wenn der Beklagte nach den Einkommensteuer-bescheiden vom 21. Juli 2005 für 2004 und vom 27. November 2006 für das Jahr 2005 Steuern von insgesamt 5.675 EUR bzw. von 96.734 EUR nachzuzahlen hatte, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen eine deutliche, bei Trennung der Parteien nicht konkret absehbare Einkommenssteigerung.
b) Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit
Für die Bemessung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt sind deshalb die fortgeschriebenen Einkünfte des Beklagten aus seiner Tätigkeit als Oberarzt als eheprägend zugrunde zu legen (Borth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV Rn. 904). Aus den vom Beklagten vorgelegten Alternativberechnungen über seine fiktiven Einkünfte aus einer fortgeführten Oberarzttätigkeit, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, lassen sich folgende Beträge entnehmen:
Für das Jahr 2004 sind Bruttoeinkünfte von 109.169,61 EUR ausgewiesen. Diese sind um Steuern und die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu kürzen. Dem Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 3.246,12 EUR, der in der Alternativberechnung irrtümlich subtrahiert wurde, stehen nach der Einkommensteuererklärung für 2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Beklagten, die Klägerin sowie die gemeinsamen Kinder von 6.639 EUR (9.885 EUR abzüglich einer Erstattung der Krankenversicherung von 3.246 EUR) gegenüber, so dass sich ein Nettobetrag von rund 53.514 EUR errechnet. In den Bruttoeinkünften ist die Positionen "Poolgeld" von 21.600 EUR jährlich enthalten. Dieser Betrag beruht, wie der Beklagten unbestritten vorgetragen hat, auf seinem Anteil an den fiktiv fortgeführten Privatliquidationen im Falle einer anderweitigen Besetzung der Chefarztstelle, was der Senat im Beschluss vom 2. Juli 2007 nicht berücksichtigt hatte.
Für das Jahr 2005 sind in der Alternativberechnung Bruttoeinkünfte von 111.509 EUR aufgeführt. Diese sind um die angegebenen Steuern und Sozialabgaben zu kürzen. Dem Arbeitgeberzuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung von nunmehr insgesamt 3.183,12 EUR stehen nach der Einkommensteuererklärung für 2005 Aufwendungen des Beklagten von insgesamt 8.853 EUR gegenüber. Danach errechnet sich ein Jahresnettoeinkommen von rund 55.276 EUR.
Für das Jahr 2006 verringert sich das Jahresbruttoeinkommen des Beklagten durch den Wegfall der Zuwendung auf 105.717,53 EUR brutto. Hiervon sind wiederum die Steuern und Sozialabgaben abzusetzen. Dem Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung von 3.095,80 EUR stehen nach der Einkommensteuererklärung Aufwendungen des Beklagten von insgesamt 7.927 EUR gegenüber, so dass sich ein Jahresnettoeinkommen von 53.157 EUR darstellen lässt.
Aufgrund des geringfügig auf 104.086,54 EUR gesunkenen Bruttoeinkommens und der fortgeschriebenen Beiträge des Beklagten zur Kranken- und Pflegeversicherung legt der Senat für 2007 ein Nettoeinkommen von rund 53.039 EUR der Unterhaltsberechnung zugrunde.
c) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Der Senat schreibt die im Urteil vom 14. April 2004 berücksichtigten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Notarzteinsätze) mit jahresdurchschnittlich rund 7.345 EUR fort, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Einkünfte unter einem anderen Chefarzt entfallen wären.
d) Aufwendungen
Einkommensmindernd sind - neben den gesunkenen abgabebereinigten vermögenswirksamen Arbeitgeberleistungen mit jährlich rund 39 EUR - die berufsbedingten und (fiktiv fortgeführten) Fahrtkosten aufgrund der Notarzttätigkeit mit rund 5.200 EUR (3.564 + 1.636 EUR) für das Jahr 2004 bzw. mit rund 5.135 EUR (3.564 + 1.571) ab 2005 in Abzug zu bringen.
Nach den vorgelegten Einkommensteuererklärungen des Beklagten können Aufwendungen für Berufsverbände im Jahr 2004 mit 931 EUR sowie ab 2005 mit 1.028 EUR in Abzug gebracht werden. Die Erhöhung dieser Position nach der Einkommensteuererklärung 2006 auf 1.522 EUR beruht auf dem fast verdoppelten Beitrag für die Ärztekammer Nordrhein und dürfte auf die - hier unbeachtliche - Chefarzttätigkeit des Beklagten zurück zu führen sein.
Für Fortbildungskosten bringt der Senat die aus den Einkommensteuererklärungen ersichtlichen Beträge insoweit in Bezug, als diese eindeutig der Berufstätigkeit des Beklagten zuzuschreiben sind. Für Repräsentationsaufgaben bei Tagungen von Fördervereinen o.ä. kann der Senat dies nicht feststellen, so dass sich für 2004 ein Betrag von 3.108 EUR, für 2005 ein Betrag von 1.774 EUR sowie ab 2006 ein solcher von rund 1.277 EUR darstellen lässt.
Für Telefonkosten, die auf der beruflichen und (fiktiven) Nebentätigkeit beruhen, sind für 2004 Kosten von 1.106 EUR, für 2005 von 1.033 EUR sowie ab 2006 von 751 EUR in die Berechnung einzustellen. Weiterhin ist der Eigenanteil für die Krankenversicherung mit jährlich 511 EUR in Abzug zu bringen.
Die Einkommensteuererstattung ist zwischen den Parteien für 2004 mit 11.861 EUR unstreitig, weil der Beklagte für 2002 und 2001 Erstattungen von 5.337,99 EUR sowie weiteren 11.879,23 EUR bezogen und hiervon einen Betrag von 5.355,31 EUR an die Klägerin überwiesen hat. Für die Zeit ab 2005 schreibt der Senat eine fiktive Steuererstattung, wie sie im Senatsurteil vom 14. April 2004 mit 3.990 EUR berücksichtigt wurde, fort.
Vor diesem Hintergrund lassen sich Erwerbseinkünfte des Beklagten von insgesamt 61.825 EUR (53.514 + 7.345 - 39 - 5.200 - 931 - 3.108 - 1.106 - 511 + 11.861) bzw. monatlich rund 5.152 EUR im Jahr 2004, von 57.091 EUR (55.276 + 7.345 - 39 - 5.135 - 1.028 - 1.774 - 1.033 - 511 + 3.990) bzw. monatlich 4.758 EUR in 2005, von 55.750 EUR (53.157 + 7.345 - 40 - 5.135 - 1.028 - 1.277 - 751 - 511 + 3.990) bzw. monatlich rund 4.646 EUR in 2006 sowie von 55.632 EUR (53.039 + 7.345 - 40 - 5.135 - 1.028 - 1.277 - 751 - 511 + 3.990) bzw. monatlich rund 4.636 EUR ab 2007 darstellen.
e) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Die Lebensverhältnisse der Parteien sind weiterhin durch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der in ihrem Miteigentum stehenden Eigentumswohnung in ......., ....... geprägt. Für das Jahr 2004 hatte der Senat im Vorverfahren lediglich Einkünfte von 625 EUR eingestellt, weil in dieser Zeit eine Vermietung teilweise nicht erfolgt war. Ab Juni 2004 erzielte der Beklagte jedoch monatliche Mieteinnahmen von 435 EUR nebst Nebenkostenvorauszahlung. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung für 2004 sind Gesamteinnahmen von 4.025 EUR angeführt. Für die Darlehenszinsen bei der Hypo- und Vereinsbank AG bringt der Senat die ausgewiesenen 8.734 EUR, für die Lebensversicherung, die der Darlehenstilgung dient, 2.874 EUR sowie für Hausgeld und Grundsteuer (185 EUR) insgesamt 2.203 EUR in Abzug. Danach ergibt sich eine Gesamtbelastung von jährlich 9.786 EUR bzw. von monatlich rund 816 EUR.
Für die Zeit von 2005 bis 2007 hat der Senat der Berechnung die Beträge zugrunde gelegt, wie sie sich aus den vorgelegten Einkommensteuererklärungen für 2005 und 2006 sowie aus der mit der Berufungserwiderung vom Beklagten vorgelegten Aufstellung über "geänderte Ausgaben" ergeben, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist. Soweit sich hieraus Erhöhungen der Finanzierungslasten, Hausgelder bzw. Beiträge zur Lebensversicherung ergeben, können diese unterhaltsrechtlich im Rahmen des Trennungsunterhalts berücksichtigt werden, weil diese einerseits unumgänglich sind und andererseits der Klägerin als Miteigentümerin zugute kommen.
Für das Jahr 2005 hat der Beklagte Mieteinnahmen von insgesamt 6.966 EUR (5.652 + 1.314) erhalten. Diesen stehen die Darlehenszahlungen von monatlich 816 EUR, mithin insgesamt 9.792 EUR gegenüber. Aus der Anlage V zur Einkommensteuererklärung ergibt sich darüber hinaus, dass der Beklagte auf Hypothekenrückstände einen Betrag von 4.613,99 EUR zu zahlen hatte, der als unumgängliche Belastung ebenfalls einkommensmindernd einzustellen ist. Das Hausgeld ist mit 2.428 EUR (12 x 185 + 23,42 + 185) einzubeziehen. Auf die Lebensversicherung erbrachte der Beklagte bei monatlichen Beiträgen von 264,10 EUR insgesamt 3.169,20 EUR, so dass sich insgesamt eine Belastung von 13.037 EUR errechnet, die mit monatlich rd. 1.086 EUR zu berücksichtigen ist.
Im Jahr 2006 hat der Beklagte Mietzahlungen von insgesamt 7.080 EUR erhalten. Die Darlehenszinsen sind mit auf 11.336,92 EUR einzustellen. Die Hausgeldzahlungen sind mit 2.415 EUR (185 x 10 + 190 x 2 + 185) und die Beiträge zur Lebensversicherung mit 3.327,60 EUR (277,30 x 12) zu berücksichtigen, so dass sich eine jährliche Belastung von10.000 EUR bzw. von monatlich 833 EUR darstellen lässt.
Für das Jahr 2007 geht der Senat weiterhin von Mieteinnahmen von 7.080 EUR aus. Diesen können Darlehensbelastungen von 12.576 EUR (1.005,46 x 2 + 1.056,46 x 10) gegenüber gestellt werden. Die Hausgeldzahlungen haben sich auf monatlich 190 EUR geringfügig erhöht und sind mit 2.465 EUR (190 x 12 + 185) einzustellen. Auf die Lebensversicherung hat der Beklagte jährliche Beiträge von 3.467 EUR zu erbringen (277,30 x 2 + 291,20 x 10). Daraus errechnet sich eine Gesamtbelastung von 11.428 EUR, die mit monatlich 952 EUR in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist.
f) Vorteil mietfreien Wohnens
Die Lebensverhältnisse der Parteien waren weiterhin durch den Vorteil mietfreien Wohnens geprägt. Diesen schreibt der Senat im Abänderungsverfahren mit einem monatlichen Betrag von 1.100 EUR bzw. jährlich 13.200 EUR fort. Die Belastungen können bis Dezember 2004 in Höhe der im Urteil vom 14. April 2004 eingestellten Zahlungen auf das Darlehen ...4101 von 14.418,48 EUR sowie auf das Darlehen ...4102 von 6.391,20 EUR berücksichtigt werden. Neben der Grundsteuer und Gebäudeversicherung von insgesamt 907,74 EUR (636,35 + 271,39) ergibt sich daraus eine Gesamtbelastung von 8.517 EUR, die mit monatlich rund 710 EUR in die Berechnung einzustellen ist.
Für 2005 ergeben sich Zahlungen des Beklagten von monatlich (reduzierten) 988,50 EUR auf das Darlehen ... 4101 sowie unveränderten 532,60 EUR auf das Darlehen ...4102, mithin 1.521,10 EUR monatlich, die mit insgesamt 18.253,20 EUR neben den Beträgen für Grundsteuer und Gebäudeversicherung von zusammen 932,29 EUR (636,35 + 295,94) zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 5.985,49 EUR bzw. ein monatlicher Betrag von rund 499 EUR.
Für das Jahr 2006 wird der Vorteil mietfreien Wohnens durch Darlehenszahlungen von 13.114,65 EUR auf das Darlehen ... 4101 (988,50 x 6 + 1.175,97 x 3 + 1.218,58 x 3) sowie von unveränderten 6.391,20 EUR auf das Darlehen ... 4102 gemindert. Während die Grundsteuer mit 636,35 EUR unverändert ist, hat sich der Beitrag für die Gebäudeversicherung geringfügig auf 298,16 EUR erhöht. Hieraus ergibt sich eine Gesamtbelastung von 7.240,36 EUR bzw. von monatlich rund 603 EUR.
Für das Jahr 2007 sind die Raten für das Darlehen ...4101 für Januar und Februar mit 1.218,58 sowie ab März 2007 mit erhöhten 1.278,23 EUR zu berücksichtigen, so dass sich die Belastung hieraus auf 15.219,46 EUR erhöht. Gleich geblieben sind die Raten auf das Darlehen ... 4102 mit 6.391,20 EUR. Die Kosten der Gebäudeversicherung haben sich geringfügig auf 308,19 EUR bei gleich gebliebener Grundsteuer von 636,35 EUR erhöht, so dass eine Gesamtbelastung von 9.355,20 EUR bzw. von monatlich rund 780 EUR besteht.
g) Kindesunterhalt
Aus den vorgenannten Einkommenspositionen errechnet sich ein Einkommen des Beklagten für 2004 von 3.626 EUR (5.152 - 816 - 710), für 2005 von 3.173 EUR (4.758 - 1.086 - 499), für 2006 von 3.210 EUR (4.646 - 833 - 603) sowie ab 2007 von 2.904 EUR (4.636 - 952 - 780).
Auf der Grundlage dieser Beträge ist der Kindesunterhalt zur Berechnung des Bedarfs der Klägerin in Abzug zu bringen. Ein etwaig höherer Tabellensatz, wie er sich aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 16. Februar 2005 sowie aus dem
Schlussurteil vom 9. März 2005 - 16 F 1197/03 AG Gifhorn - mit 200% bzw. 180% des Regelbetrages ergibt, ist nicht in Abzug zu bringen, weil diese höheren Beträge aus dem Chefarztgehalt des Beklagten geschuldet werden.
Für Juli bis Dezember 2004 belaufen sich die Tabellensätze auf insgesamt 946 EUR (512 + 434 [entsprechend 180% des Regelbetrages]), von Januar bis Juni 2005 auf 841 EUR (455 + 386 [entsprechend 160% des Regelbetrages]), von Juli bis Dezember 2005 auf insgesamt 862 EUR (466 + 396 [entsprechend 160% des Regelbetrages]), für 2006 auf insgesamt 915 EUR (495 + 420 [entsprechend 170% des Regelbetrages]), für Januar bis April 2007 auf 862 EUR (466 + 396 [entsprechend 160% des Regelbetrages]), für Mai und Juni 2007 auf 932 EUR (466 x 2) sowie ab Juli 2007 auf 922 EUR (461 EUR x 2).
g) Gesamteinkommen des Beklagten
Unter Berücksichtigung dieser Tabellensätze ist von Einkünften des Beklagten von 2.680 EUR von Juli bis Dezember 2004 (3.626 - 946), von 2.332 EUR (3.173 - 841) von Januar bis Juni 2005, von 2.311 EUR (3.173 - 862) von Juli bis Dezember 2005, von 2.295 EUR (3.210 - 915) in 2006, von 2.042 EUR (2.904 - 862) für Januar bis April 2007, von 1.972 EUR (2.904 - 932) für Mai und Juni 2007 sowie von 1.982 EUR (2.904 - 922) ab Juli 2007 auszugehen.
2. Einkünfte der Klägerin
Die Klägerin erzielte bis Juni 2005 Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich 400 EUR, die um berufsbedingte Aufwendungen von 20 EUR auf 380 EUR zu reduzieren sind. Bis Dezember 2005 war die Klägerin sodann nicht erwerbstätig. Von Januar bis Juli 2006 erhielt sie für ihre Tätigkeit beim ....... wiederum geringfügige Einkünfte von 400 EUR. Nach der mit der Berufungsbegründung vorgelegten "Patientenaufstellung" vereinnahmte die Klägerin aus ihrer Tätigkeit als selbständige Hebamme Gesamterlöse von 1.618,50 EUR. Dieser Betrag ist um Aufwendungen von 113,40 EUR für den Bund deutscher Hebammen, weitere 113,40 EUR für die Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege, 50 EUR für die Zeitschrift Hebammenforum sowie 160 EUR (40 + 120) für zwei berufliche Fortbildungen zu reduzieren. Damit verbleiben monatlich weitere rund 98 EUR (1.182 : 12). Aus den mit Schriftsatz vom 10. Juli 2007 vorgelegten Rechnungen ergeben sich von Januar bis Juli 2007 weitere Umsätze von 2.523,10 EUR bzw. von monatlich 360 EUR.
Für die Zeit von Juli 2004 bis Dezember 2006 geht der Senat von den tatsächlich erzielten Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung der Klägerin aus. Nach Ziffer 17.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle richtet sich die Erwerbsobliegenheit des Ehegatten, der minderjährige Kinder betreut, nach den Umständen des Einzelfalls. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte erstinstanzlich auf die Abänderungsklage der Klägerin nicht geltend gemacht, dass sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei, so dass sie über die von ihr konkret ausgeübte Tätigkeit hinaus im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen darauf vertrauen durfte, der Beklagte werde ihr nicht eine Obliegenheit zur Ausweitung ihrer Tätigkeit entgegen halten.
Für die Zeit ab Januar 2007 kann es der Senat im Hinblick auf die weitere Unterhaltsberechnung dahinstehen lassen, in welchem Umfang der Klägerin die Ausübung einer Teilbeschäftigung obliegt. Denn selbst wenn man hier nur Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung einstellt, was im Hinblick auf die Trennung der Parteien und das Alter ihrer gemeinsamen Kinder zweifelhaft sein könnte, ergibt sich ein über titulierte 845 EUR hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht.
3. Unterhaltsbedarf der Klägerin
Auf der Grundlage der beiderseitigen Einkünfte ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
Aus der Differenz der beiderseitigen Einkünfte von 2.301 EUR (2.681 - 380) für Juli bis Dezember 2004 errechnet sich unter Einbeziehung des Erwerbstätigenbonus ein Unterhaltsbedarf der Klägerin von 986 EUR (2.301 x 3/7). Die Klägerin kann seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, die mit der Zustellung am 12. Juli 2003 bewirkt wurde, Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 geltend machen. Nach der Bremer Tabelle (vgl. FamRZ 2004, 164) ergibt sich bei einem Erhöhungsbetrag von 21% bzw. 207 EUR ein Altersvorsorgeunterhalt von rund 233 EUR (986 + 207 = 1.193 x 19,5%). Um diesen Altersvorsorgeunterhalt ist das Einkommen des Beklagten von 2.681 EUR auf 2.448 EUR zu reduzieren, so dass daraus ein Elementarunterhalt von 886 EUR folgt (2.448 - 380 = 2.068 x 3/7). Der Gesamtbedarf beträgt somit 1.119 EUR, während im abzuändernden Urteil 845 EUR tituliert sind.
Für Januar bis Mai 2005 ergibt sich aus der Einkommensdifferenz von 1.951 EUR (2.331 - 380) ein Bedarf von 836 EUR. Hieraus folgt ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt von 189 EUR sowie ein Anspruch auf Elementarbedarf von 755 EUR. Für Januar und Februar schuldet der Beklagte daher einen Gesamtbetrag von 944 EUR. Von März bis Mai 2005 ergibt sich jedoch deswegen kein höherer Unterhaltsanspruch der Klägerin, weil der Beklagte über den im abzuändernden Urteil titulierten Betrag von 845 EUR hinaus im notariellen Schuldanerkenntnis vom 15. Juni 2005 - Urkundenrolle Nr. 592/2005 des Notars Dr. F. in K. - weitere 257,51 EUR bis Juni 2005 anerkannt hat, so dass insoweit 1.102,51 EUR tituliert sind.
Im Juni 2005 verfügte die Klägerin über keine Erwerbseinkünfte, so dass sich aus ihrem Unterhaltsbedarf von 999 EUR (2.331 x 3/7) ein Altersvorsorgeunterhalt von 236 EUR und ein Elementarunterhalt von 898 EUR ergibt. Der Gesamtbedarf der Klägerin von 1.134 EUR liegt über dem insgesamt bisher titulierten Betrag von 1.102,51 EUR.
Von Juli bis Dezember 2005 verringert sich der Unterhaltsbedarf der Klägerin auf 990 EUR (2.310 x 3/7), so dass sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 232 EUR und ein Elementarunterhalt von 891 EUR, mithin insgesamt ein Bedarf von 1.123 EUR errechnet. Dieser Betrag liegt über dem titulierten Unterhalt, denn in dem vorgenannten notariellen Schuldanerkenntnis hat der Beklagte ab Juli 2005 bis zum 12. Geburtstag des Sohnes M. weiteren Trennungsunterhalt von 246,37 EUR anerkannt, so dass 1.091,37 EUR tituliert sind.
Für Januar bis Juli 2006 ist von einer Einkommensdifferenz von 1.821 EUR (2.294 - 473 [400 + 98 - 25]) und einem Unterhaltsbedarf von 780 EUR auszugehen. Hieraus folgt ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt von 175 EUR, ein Elementarbedarf von 705 EUR und somit ein Gesamtbedarf von 880 EUR, der jedoch unter bereits titulierten 1.091,37 EUR liegt.
Von August bis Dezember 2006 erhöht sich nach Wegfall der geringfügigen Beschäftigung die Einkommensdifferenz 2.201 EUR (2.294 - 93) und der Unterhaltsbedarf auf 943 EUR. Danach schuldet der Beklagte Altersvorsorgeunterhalt von 219 EUR und Elementarunterhalt von 849 EUR, mithin insgesamt 1.068 EUR, die bereits tituliert sind.
Für Januar bis April 2007 ergibt sich bei einer Einkommensdifferenz von 1.662 EUR (2.042 - 380), die von Einkünften der Klägerin von 400 EUR monatlich ausgeht, eine Unterhaltsquote von 712 EUR, aus der sich ein Altersvorsorgeunterhalt von 162 EUR sowie ein Elementarunterhalt von 643 EUR, mithin ein Gesamtbedarf von 805 EUR ergibt, der nicht über dem im abzuändernden Urteil erkannten Betrag liegt.
Für Mai und Juni 2007 verringert sich die Einkommensdifferenz auf 1.592 EUR (1.972 - 380 = 1-592 x 3/7), so dass sich eine Unterhaltsquote von 682 EUR, hieraus ein Altersvorsorgeunterhalt von 155 EUR und ein Elementarunterhalt von 616 EUR, mithin ein Gesamtbedarf von 771 EUR errechnet. Dieser Bedarf liegt unter dem durch das abzuändernde Senatsurteil titulierten Betrag.
Für die Zeit ab Juli 2007 liegt die Einkommensdifferenz bei 1.602 EUR (1.982 - 380), die zu einem Altersvorsorgeunterhalt von 156 EUR, einem Elementarbedarf von 620 EUR und einem Gesamtbedarf von 776 EUR führt.
Der Zinsanspruch ist für den Unterhalt von Juli 2004 bis Juni 2005 aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet, während der diesbezügliche Antrag der Unterhaltsansprüche für Juli bis Dezember 2005 nach der Rechtsprechung des Senats nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 ZPO).
III.
Revisionszulassung
Der Senat lässt die Revision - entgegen der Anregung der Klägerin - nicht zu, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Wie unter II 1 a der Entscheidungsgründe ausgeführt, hat der Senat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zu den eheprägenden Einkünften bzw. zum Karrieresprung zugrunde gelegt. Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist (insoweit) nicht ersichtlich.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.