Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.11.2007, Az.: 18 WF 250/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.11.2007
Aktenzeichen
18 WF 250/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59316
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:1107.18WF250.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 08.10.2007 - AZ: 42 F 148/06

Fundstellen

  • HRA 2008, 11
  • KF 2008, 19
  • NJW 2008, 2511 (Volltext mit red. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2008, 182
  • SVR 2009, 378

In der Familiensache

...

wegen Kindes- und Trennungsunterhalts;

hier: Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsbeiordnung

hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterinnen am Oberlandesgericht ... und ... am 7. November 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade vom 8. Oktober 2007 teilweise dahingehend geändert, dass der Klägerin Rechtsanwältin ... in ... zu den Bedingungen einer ... Rechtsanwältin beigeordnet wird und die weitergehende Einschränkung, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können, entfällt.

  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  3. Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache.

Gründe

1

I.

Durch Beschluss des Familiengerichts vom 17. Januar 2007 ist der Klägerin für ihre auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt gerichtete Klage Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwältin ... in ... zu ihrer Vertretung beigeordnet worden.

2

Mit Schreiben vom 10. September 2007 hat die Klägerin gebeten, Rechtsanwältin ... zu entbinden und ihr einen Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil ihr Vertrauen zu Rechtsanwältin ... zerstört sei. Mit Schriftsatz vom 13. September 2007 hat Rechtsanwältin ... mitgeteilt, dass die Klägerin das Mandat gekündigt hat. Unter dem 5. Oktober 2007 hat Rechtsanwältin ... angezeigt, nunmehr die Klägerin zu vertreten, und gebeten, nach Entpflichtung der Rechtsanwältin ... der Klägerin im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu werden.

3

Daraufhin hat das Familiengericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 Rechtsanwältin ... von der Beiordnung entbunden und der Klägerin Rechtsanwältin ... in ... zu den Bedingungen einer ... Anwältin beigeordnet "mit der Maßgabe, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können".

4

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin gegen die mit der Beiordnung verbundene Maßgabe, dass Gebühren insgesamt nur einmal geltend gemacht werden können.

5

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

6

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann vom Gericht mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich nicht mit einer teilweisen oder völligen Aberkennung von Gebühren verbunden werden, die ihm kraft Gesetzes (RVG) zustehen. Ungeachtet einer vorherigen Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts trifft den beigeordneten Rechtsanwalt ohne Einschränkungen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats; dafür steht ihm auch uneingeschränkt die gesetzliche Vergütung zu.

7

Ob die Klägerin (ausnahmsweise) die Beiordnung ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten anstelle der zunächst beigeordneten Rechtsanwältin verlangen konnte oder die Beiordnung hätte abgelehnt werden können, ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Relevanz. Ordnet nämlich das Gericht - wie hier - einen neuen Rechtsanwalt bei, so steht diesem auch die volle gesetzliche Vergütung zu. Zwar kommt eine Beiordnung unter Beschränkung auf die noch offenen Anwaltsgebühren in Betracht, wenn die Partei und der neu beizuordnende Anwalt - in Kenntnis dessen, dass die Voraussetzungen für die Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts im konkreten Fall nicht erfüllt sind, dennoch - um Beiordnung bitten und selbst erklären, dass der Beiordnungsantrag auf die für den bisherigen Anwalt noch nicht entstandenen Gebühren beschränkt wird. Eine solche Erklärung ist hier aber nicht abgegeben worden und es konnte im Hinblick auf die bereits für die frühere Prozessbevollmächtigte entstandenen Gebühren auch nicht mit einem entsprechenden Einverständnis der neuen Prozessbevollmächtigten gerechnet werden. Die Beiordnung konnte daher nicht mit der Beschränkung erfolgen, dass Gebühren nur einmal geltend gemacht werden können.