Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 28.11.2007, Az.: 3 U 94/07
Rechtsfolgen eines Rechenfehlers des Prozessbevollmächtigten beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 28.11.2007
- Aktenzeichen
- 3 U 94/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 53706
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1128.3U94.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 05.04.2007 - AZ: 2 O 246/06
Rechtsgrundlagen
- § 280 Abs. 1 BGB
- § 1570 BGB
- § 256 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Ein Rechtsanwalt, der den einem Abfindungsvergleich im Verfahren auf nachehelichen Unterhalt zugrunde liegenden Betrag falsch berechnet, ist seiner Mandantin zum Ersatz des daraus entstehenden zukünftigen Schadens verpflichtet.
In dem Rechtsstreit
G. H., ...,
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
gegen
Rechtsanwalt U. M., ...,
Beklagter, Berufungsbeklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg (2 O 246/06) teilweise geändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.020,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2007 zu zahlen. Im Übrigen werden die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten der Berufungen haben die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe eines die vollstreckbare Forderung um 10 %übersteigenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten auf Grund anwaltlicher Falschberatung im Zusammenhang mit ihrem Scheidungsverfahren sowie den Ersatz der ihr insoweit entstandenen bereits bezifferbaren Kosten.
Seit Juni 2000 war beim Amtsgericht - Familiengericht - Hameln ein auf Antrag der Klägerin eingeleitetes Scheidungsverfahren gegen ihren Ehemann anhängig. Die Ehe ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden. Von den Scheidungsfolgesachen ist noch das Verfahren auf Ausgleich des Zugewinns anhängig.
Nachdem sich die Klägerin in dem Scheidungsprozess zunächst von der Rechtsanwältin L. in H. hatte vertreten lassen, beauftragte sie im August 2005 den Beklagten mit ihrer Vertretung. Zum damaligen Zeitpunkt war über den Scheidungsantrag und alle Folgesachen noch nicht entschieden. Nachdem die Verhandlung vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vom 27. Oktober 2005 wegen schwebender Vergleichsbemühungen zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann vertagt worden war, kam es in dem darauf folgenden Verhandlungstermin vom 23. Februar 2006 zu einem umfänglichen Vergleich zwischen den zerstrittenen Eheleuten, bei dem sie sich von ihren jeweiligen Prozessbevollmächtigten beraten ließen und bei dem lediglich die Frage des Güterrechts, mithin des Zugewinnausgleichs, ausgeklammert wurde.
In dem familiengerichtlichen Verfahren waren zum damaligen Zeitpunkt nicht nur die Höhe des nachehelichen Unterhalts, den die Klägerin zuletzt in Höhe von 3.500 € monatlich beantragt hatte (vgl. Bl. 49 GA I - Tatbestand des familiengerichtlichen Urteils vom 24. März 2006), streitig, sondern auch die Höhe des Trennungsunterhalts, die Frage, ob zu Gunsten des geschiedenen Ehemanns der Klägerin ein Versorgungsausgleich durchzuführen war oder ob dieser gemäß § 1587 c BGB grob unbillig war, sowie die Höhe des von der Klägerin zuletzt mit 960.792 € bezifferten Zugewinnausgleichs. Ferner war ein Folgeverfahren zur Wohnungszuweisung anhängig, in dem der mittlerweile geschiedene Ehemann der Klägerin beantragt hatte, ihm die in seinem Alleineigentum stehende (Ehe)Wohnung zuzuweisen, wohingegen die Klägerin die Wohnung erst nach Abschluss aller Folgesachen, mithin auch zum Unterhalt und zum Güterrecht, verlassen wollte.
Der im Jahr 2006 70jährige frühere Ehemann der Klägerin, der damals noch die Geschäfte seines Unternehmens führte, war in seinem Berufsleben sehr erfolgreich als Unternehmer tätig gewesen und hatte in diesem Zusammenhang beträchtliches Vermögen erworben. Mittlerweile befindet sich die von ihm betriebene Gesellschaft jedoch in Liquidation, weil sich der frühere Ehemann der Klägerin, der einen Nachfolger nicht hat finden können, aus Altersgründen zur Ruhe gesetzt hat. In seinem Vermögen befinden sich weiterhin zahlreiche Immobilien. Ein Depot der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes in der Schweiz ist mittlerweile zwischen den Eheleuten aufgeteilt worden, wenn auch die Klägerin vorliegend wie auch im Prozess vor dem Familiengericht in Hameln behauptet hat, das ihr von ihrem Ehemann zugeteilte Passwort würde nicht funktionieren. Zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann war in dem familiengerichtlichen Verfahren indes unstreitig, dass dieses Depot (mit einem der Klägerin zustehenden Wert von 450.000 DM) sowohl hinsichtlich der Vermögenssubstanz als auch des Ertrages sowohl im Hinblick auf den Zugewinnausgleich als auch den Unterhalt ausgeklammert werden sollte.
Im Verhandlungstermin vom 23. Februar 2006 unternahmen die damaligen Streitparteien daher zum wiederholten Mal einen Versuch, das bereits lang andauernde Scheidungsverbundverfahren durch einen umfassenden Vergleich zu erledigen. Aus diesem Grund traten die Klägerin und ihr früherer Ehemann, beraten durch ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten, auf dem Gerichtsflur miteinander in Verhandlungen, wobei sie sich in Bezug auf den monatlichen nachehelichen Unterhalt in einem Verhandlungsrahmen von 2.000€ monatlich, die die Klägerin verlangte, und 1.500 € monatlich, die ihr Mann bereit war anzubieten, bewegten. Die insoweit bestehende Differenz schien nicht überbrückbar. Als Lösung des Konflikts wurde erwogen, sich stattdessen auf eine Unterhaltsabfindung gemessen an der gemäß Sterbetabelle bestehenden Lebenserwartung der Klägerin von weiteren 23 Jahren zu einigen. Der Prozessbevollmächtigte des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, der entsprechende Tabellen zum Termin mitgebracht hatte, berechnete auf der Basis eines Unterhaltsbetrages von monatlich 1.500 € einen abgezinsten Kapitalwert von 168.000 € und bei einer monatlichen Unterhaltssumme von 2.000 € einen solchen von 225.000 €. Auf Anraten des Gerichts, das den Rechenweg jedoch nicht nachvollzogen hatte, einigte man sich später im Gerichtssaal auf dieser Grundlage auf eine Abfindungssumme von 205.000 €, die ausgehend von der Berechnung der Parteivertreter einem monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.800 € entsprochen hätte. Dieser Betrag wurde dann auch in den anschließend protokollierten gerichtlichen Vergleich aufgenommen. Ferner verzichteten die Klägerin und ihr früherer Ehemann darin auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs sowie auf rückständigen Trennungsunterhalt. Des Weiteren verpflichtete sich der mittlerweile geschiedene Ehemann der Klägerin dazu, zur Sicherung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs, der explizit aus der Einigung ausgenommen wurde, der Klägerin ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken L.Straße 44, 48 und S. Straße 2 in B. M. an erster Rangstelle eintragen zu lassen, und darüber hinaus, eine selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage in Höhe von 300.000 € beizubringen. Die Klägerin verpflichtete sich ihrerseits, spätestens zum 1. März 2007 die (frühere) Ehewohnung, die sie bis dahin aber kostenlos nutzen können sollte, zu räumen, was zwischenzeitlich auch geschehen ist. Ferner enthielt der Vergleich eine Regelung, wonach das bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin im Betrieb ihres früheren Ehemanns mit einer monatlichen Vergütung von 388 € bis zu ihrer Verrentung (im Jahr 2009) fortgesetzt werden sollte.
Später stellte sich heraus, dass der Rechenweg für die ermittelte und mit dem Vergleich bindend festgesetzte Unterhaltsabfindung nicht zutreffend war, weil der Prozessbevollmächtigte des geschiedenen Ehemanns der Klägerin eine falsche Tabelle zu Grunde gelegt hatte, was der Beklagte seinerseits nicht bemerkt hatte. Tatsächlich hätte der Abfindungsbetrag - hätte man wie geschehen einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 1.800 € zugrunde gelegt - 327.860 € betragen müssen. Zwischen den Parteien ist insoweit aber unstreitig, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin nicht bereit gewesen wäre, einem Abfindungsbetrag in dieser Höhe im Vergleichswege zuzustimmen.
Die Klägerin ließ den Vergleich daher mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. März 2006 anfechten. Mit Urteil vom 24. März 2006 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hameln die Ehe geschieden und den Antrag der Klägerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 3.500 €, den die Klägerin nach ihren Bedarf in Höhe von 5.500€ abzüglich eines ihr anzurechnendes Einkommens von 2.000 € bemessen hatte, abgewiesen, wobei es zur Begründung ausgeführt hat, die in dem Vergleich enthaltene Regelung zum Unterhalt sei wirksam. Die Folgesache Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.
Die Klägerin beauftragte daraufhin auf Anraten des Beklagten ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung gegen das Urteil des Familiengerichts. Diese legten auch zunächst fristwahrend Berufung ein, die sie jedoch nach einer einmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 zurücknahmen, nachdem sich zwischenzeitlich die Prozessbevollmächtigten des geschiedenen Ehemanns der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2006 im Berufungsrechtsstreit legitimiert hatten.
Mit der Regressklage hat die Klägerin im ersten Rechtszug von dem Beklagten Ersatz der ihr im Berufungsverfahren des Vorprozesses entstandenen Kosten begehrt. des Weiteren hat sie das im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren an den Beklagten bereits gezahlte Honorar zurück verlangt. Demgegenüber hat der Beklagte mit noch ausstehenden Gebührenforderungen von unstreitig 13.573,48 € in Höhe von hauptsächlich 2.044,44 € und hilfsweise 11.529,04 € die Aufrechnung erklärt. Hauptziel der Klägerin war und ist indessen die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten in Bezug auf sämtliche im Zusammenhang mit der fehlerhaften Beratung anlässlich des Abschlusses des Vergleichs vor dem Familiengericht Hameln entstandenen Schäden, die sie noch nicht beziffern kann.
Die Klägerin hat dem Beklagten vorgeworfen, ihr Ziel, einen Abfindungsbetrag zu erhalten, aus dem sie bis zu ihrem statistischen Lebensende monatlich 1.800 € zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts hätte entnehmen können, nicht umgesetzt zu haben. Sie hat behauptet, im Rahmen einer streitigen Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt wäre ihr allemal ein Unterhaltsanspruch von 1.800 € monatlich zuerkannt worden, denn ihr geschiedener Ehemann habe über monatliche Nettoeinkünfte in einer Größenordnung von über 5.000€ verfügt, weshalb ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 1.800€ unter Berücksichtigung von Alters und Krankenvorsorgeunterhalt ungeachtet ihres Arbeitseinkommens und ihrer späteren Rentenansprüche jedenfalls berechtigt gewesen wäre. Der allein an ihrem Bedarf zu orientierende Unterhalt hätte gemessen an ihren ehelichen Lebensverhältnissen vielmehr sogar 5.500 € monatlich betragen, was bei einer streitigen Entscheidung über den Unterhalt auch hätte durchgesetzt werden können.
Sie hat weiter die Auffassung vertreten, das ihr eingeräumte Vorkaufsrecht zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zugewinnausgleich sei für sie wirtschaftlich sinnlos und habe deshalb seinen Sicherungszweck nicht erfüllt, weil sie es angesichts der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und des unstreitigen Grundstückswerts von jedenfalls 600.000€ ohnehin nicht werde ausüben können. Ihr geschiedener Ehemann sei - so hat sie behauptet - indessen bereit gewesen, ihr im Rahmen des Vergleichs eine Grundschuld zu ihren Gunsten zur Sicherung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche zu bestellen. Mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingegangenen - im Hinblick auf neues Vorbringen des Beklagten nachgelassenem - Schriftsatz vom 26. März 2007 hat sie hierzu noch vortragen lassen, der Prozessbevollmächtigte ihres geschiedenen Ehemanns habe sogar von sich aus die Eintragung einer Grundschuld im Grundbuch vorgeschlagen. diesen Vorschlag habe der Beklagte jedoch zurückgewiesen.
Sie hat weiter behauptet, in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte sie sich nicht zu dem Vergleich bereit gefunden.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat den auf Feststellung gerichteten Klageantrag für unzulässig gehalten und bestritten, dass mit zukünftigen Schäden der Klägerin zu rechnen sei. Vielmehr hätte die Klägerin den Vergleich auch in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände abgeschlossen, da dieser im Ergebnis verglichen mit einer streitigen Entscheidung - für sie vorteilhaft ausgefallen sei. Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehemann in Höhe von monatlich 1.800 € hätten ihr tatsächlich nicht zugestanden. Bei der Bemessung des Unterhalts im streitigen Verfahren wären zu ihrem Nachteil die Erträge, die sie ihrerseits aus dem als Zugewinnausgleich zu erwartenden Betrag zukünftig werde erwirtschaften können, sowie die Erträge aus den ihr zustehenden Lebensversicherungen oder des auf dem Depot in der Schweiz liegenden Geldes mit einzubeziehen gewesen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sie ohne den Vergleich das zusätzliche Arbeitseinkommen von 388 € monatlich nicht gehabt hätte, und darüber hinaus zu Gunsten ihres geschiedenen Ehemanns ein Versorgungsausgleich vorgenommen worden wäre, der ihre Rentenansprüche geschmälert hätte. Der im Vorprozess behauptete ungedeckte Unterhaltsbedarf der Klägerin von 3.500 € sei nur deswegen in den Prozess eingeführt worden, um sich insbesondere für Vergleichsgespräche eine möglichst gute Ausgangsposition zu sichern.
Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Feststellungsklage insoweit stattgegeben, als es festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aus der fehlerhaften Beratung durch den Beklagten anlässlich des Abschlusses des Vergleiches am 23. Februar 2006 vor dem Amtsgericht Familiengericht - Hameln entstünden, soweit die Schäden dadurch verursacht würden, dass der in Ziffer 1 des Vergleiches vereinbarte Abfindungsbetrag falsch berechnet worden sei. Darüber hinaus hat es - unter Berücksichtigung der Haupt und Hilfsaufrechnung - den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.576,68 € verurteilt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Feststellungsantrag sei in Bezug auf die Ersatzpflicht für solche zukünftigen Schäden, die sich aus der falschen Berechnung des Abfindungsbetrages ergäben, zulässig, denn möglicherweise würde die Klägerin ohne den Vergleich insgesamt höhere Zahlungen ihres Ehemanns erhalten als die vereinbarte Abfindungssumme von 205.000 €. Im Rahmen der Feststellungsklage müsse dabei auch noch nicht geklärt werden, wie hoch der Unterhaltsanspruch der Klägerin in einem streitigen Urteil tatsächlich ausgefallen wäre. Auch die einem Schaden entgegenstehenden Vorteile der Klägerin, die diese infolge des Vergleichs vom 23. Februar 2006 erlangt habe, stünden der Zulässigkeit nicht entgegen. Ein etwaiger Schaden der Klägerin mindere sich aber neben anderen Gesichtspunkten - durch den Vorteil, den die Klägerin aus dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs erlangen werde, denn ohne den Vergleich wäre der Versorgungsausgleich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen worden. Die Feststellungsklage sei in Bezug auf die unrichtige Berechnung des Abfindungsbetrages auch begründet. Sie sei hingegen unzulässig und darüber hinaus unbegründet, soweit die Klägerin dem Beklagten eine unzureichende Absicherung ihres Anspruches auf Zugewinnausgleich vorwerfe. Es sei weder ersichtlich, dass der Klägerin insoweit ein zukünftiger Schaden entstehen könne, noch seien die vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen völlig unwirksam gewesen. Im Übrigen bestehe der (bezifferte) Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 2.576,68€. Hierzu gehörten die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.044,44 €, nicht jedoch die von ihr zu erstattenden Rechtsanwaltskosten ihres geschiedenen Ehemanns. Hinsichtlich der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.980,64 € stehe ihr weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Bereicherungsanspruch zu. Die Tätigkeit des Beklagten sei für die Klägerin nicht ohne jeden Wert gewesen, zumal nicht die Klägerin, sondern der Beklagte das Mandat gekündigt habe, wozu er auch berechtigt gewesen sei. Die Gebühren ihrer früheren Rechtsanwältin L. wären auch ohne den Fehler des Beklagten angefallen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass alle von dem Beklagten abgerechneten Gebühren im weiteren Verfahren noch einmal entstehen würden, denn das Scheidungsverfahren sei bis auf die Folgesache Zugewinnausgleich rechtskräftig abgeschlossen und habe insoweit nach der Beendigung des Mandates des Beklagten keine weiteren Gebühren verursacht. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass der Klägerin in der noch rechtshängigen Folgesache "Zugewinnausgleich" weitere Kosten in Höhe von 13.061,60 € entstanden seien, die adäquate Folge des Beratungsfehlers seien und daher ersetzt werden müssten. Außerdem habe der Beklagte der Klägerin die nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.044,12 € zu ersetzen. Von dem danach in Höhe von insgesamt 16.150,16 € entstandenen Schaden, könne der Beklagte allerdings die ihm noch zustehende Vergütung in Höhe von 13.573,48 € abziehen.
Gegen dieses Urteil haben die Parteien wechselseitig Berufung eingelegt, mit der die Klägerin ihren ursprünglichen Feststellungsantrag auch insoweit weiter verfolgt, als sie eine Schadensersatzverpflichtung wegen der ihrer Meinung nach unzureichenden Absicherung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche anstatt durch eine Grundschuld durch ein Vorkaufsrecht festgestellt wissen will, und - über den zu ihren Gunsten ausgeurteilten Betrag hinaus - Zahlung weiterer 1.020,91 € begehrt, wohingegen der Beklagte weiterhin vollständige Klagabweisung zu erreichen sucht.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behauptet, ihr geschiedener Ehemann sei bereit gewesen, ihr auf dem Grundstück eine Grundschuld eintragen zu lassen, wohingegen es der Beklagte gewesen sei, der das Vorkaufsrecht als Sicherungsinstrument vorgeschlagen habe, weshalb eine günstige Absicherungsmöglichkeit durch eine ungünstigere ersetzt worden sei. Es bestehe die ernst zu nehmende Gefahr, dass ihr geschiedener Ehemann versuchen werde, in den Zugewinnausgleich fallende Vermögenswerte beiseite zu schaffen, weshalb sie infolge des abgeschlossenen Vergleichs über keine effektive Sicherung ihrer Ansprüche verfüge. Die Erhöhung der bezifferten Klagforderung beruhe auf der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Soweit es ihr günstig ist, verteidigt sie das angefochtene Urteil und meint, die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts sei in ausreichendem Maße gegeben. Der Beklagte habe - unstreitig - den monatlichen Unterhaltsbedarf der Klägerin mit 5.500 € ermittelt, wobei der von ihm vorgenommene Abzug von 2.000 € ohne realen Hintergrund gewesen sei, aber auch in diesem Fall ein über der Vergleichssumme von 1.800 € liegender monatlicher Bedarf übrig bleibe. Auch wenn man eine Nettoverzinsung des Abfindungsbetrages von 4 % berücksichtige, sei dieser in knapp 12 Jahren verbraucht. Bezogen auf einen Zeitraum von 23 Jahren ändere sich deshalb nichts am Schadenseintritt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen.
Sie beantragt,
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte ihr anlässlich des Abschlusses des Vergleichs vom 23. Februar 2006 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hameln in Sachen 31 F 283/02 geraten hat, zur Sicherung ihrer Zugewinnausgleichsansprüche neben einer Bankbürgschaft über 300.000 € sich ein Vorkaufsrecht für die Grundstücke L.Straße 44, 48 und S. Straße 2, B. M., an erste Rangstelle eintragen zu lassen, statt des Vorkaufsrechtes sich eine Grundschuld zur Sicherung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche über 300.000 € eintragen zu lassen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.020,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Zustellung der Berufungsbegründung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie
das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. April 2007, Az. 2 O 246/06, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen worden ist, und meint im Übrigen, die Klage hätte insgesamt keinen Erfolg haben dürfen. Er wiederholt und vertieft insoweit sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, der Feststellungsantrag sei mangels hinreichender Schadenswahrscheinlichkeit unzulässig, jedenfalls aber unbegründet gewesen. In dieÜberlegungen seien im Übrigen auch die mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 künftig geplanten Rechtsänderungen mit einzubeziehen.
Was den bezifferten Zahlungsantrag betreffe, habe das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.061,60€ zu Unrecht zugesprochen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.044,12 €.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nebst der dort gestellten Anträge verwiesen.
B. I. Berufung der Klägerin
Die Berufung der Klägerin hat nur zum geringen Teil Erfolg. Das Landgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin - soweit sie auf die Feststellung eines zukünftigen Schadens wegen der unzureichenden Absicherung des Anspruchs der Klägerin auf Zugewinnausgleich gestützt ist - zu Recht als unzulässig und darüber hinaus als unbegründet angesehen. Der klageerweiternd geltend gemachte weitere bezifferte Schaden ist hingegen begründet.
1. Zum Feststellungsantrag
Die Klägerin verlangt insoweit die Feststellung eines weiteren zukünftigen Vermögensschadens.
a) Sie hat insoweit jedoch bereits ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO nicht dargetan. Die Feststellungsklage ist daher nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt lediglich bei der Verletzung eines absoluten Rechts die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts zur Begründung des Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Demgegenüber hängt bei einem reinen Vermögensschaden bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 653 f.. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 XI ZR 384/03, NJW 2006, 830, 832 f. [BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03][BGH 24.01.2006 - XI ZR 384/03]BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05, WM 2006, 1818, hier zitiert nach Juris Rn. 9). Eine solche Wahrscheinlichkeit, deren substantiierte Darlegung für die Zulässigkeit und deren Nachweis für die Begründetheit der Feststellungsklage erforderlich ist, ist im Hinblick auf die nach Auffassung der Klägerin erfolgte unzureichende Absicherung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs nicht ersichtlich.
b) Das eheliche Güterrecht ist in §§ 1363 ff. BGB geregelt. Die Vorschriften über den Ausgleich des Zugewinns im Falle der Scheidung finden sich in §§ 1373 bis 1390 BGB. Einen Anspruch auf Sicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichs sieht das Gesetz nicht vor, was die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht. Gleichwohl war ihr früherer Ehemann durchaus bereit, ihr im Rahmen des abzuschließenden Vergleichs aus freien Stücken eine gewisse Absicherung zu gewähren. Insoweit hat er sich der Klägerin gegenüber in dem gerichtlichen Vergleich vom 23. Februar 2006 dazu verpflichtet, ihr ein Vorkaufsrecht an verschiedenen Grundstücken zu bestellen und eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft in Höhe von 300.000 € beizubringen. Die Klägerin behauptet, ihr früherer Ehemann sei auch dazu bereit gewesen, ihr anstelle des Vorkaufsrechts eine grundpfandrechtliche Absicherung ihres Anspruchs durch eine Grundschuld über 300.000 € zu bewilligen, was der Beklagte aber nicht aufgegriffen, sondern sogar zurückgewiesen habe.
Ob diese Behauptung zutrifft, kann indessen schon deswegen dahin stehen, weil bereits nicht erkennbar ist, welcher (zukünftige) Schaden der Klägerin aus diesem Verhalten entstehen können soll. Der Eintritt eines solchen Schadens kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit vorhergesagt werden.
Zunächst müsste der Klägerin gegen ihren Ehemannüberhaupt ein Zugewinnausgleichsanspruch zustehen, wofür jedoch auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe der Klägerin und des Umstandes, dass allein ihr Ehegatte die Vermögenswerte erwirtschaftet hat, eine hinreichende (wenn nicht sogar weit überwiegende) Wahrscheinlichkeit sprechen dürfte. Die konkrete Höhe ihres Zugewinnausgleichsanspruchs hängt jedoch maßgeblich davon ab, wie insbesondere die verschiedenen in der Ehezeit erworbenen Grundstücke zu bewerten sind. Der insoweit geführte Rechtsstreit beim Amtsgericht - Familiengericht - Hameln ist noch nicht abgeschlossen, weshalb derzeit nicht einmal - auch nicht mit nur hinreichender Wahrscheinlichkeit - beurteilt werden kann, ob die gewährte Sicherung (immerhin 300.000€ Bankbürgschaft) den Anspruch der Höhe vollständig erfasst oder diesen unterschreitet.
Aber selbst wenn man den Erwägungen einen Zugewinnausgleichsbetrag von 960.792 €, dessen sich die Klägerin unstreitig berühmt, zugrunde legt und man weiter annimmt, die Sicherheit wäre ihr kumulativ neben der Bankbürgschaft gewährt worden, ist ein ihr hinreichend wahrscheinlich entstehender Schaden schon deswegen nicht ersichtlich, weil die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dargelegt hat, wonach Anlass zu der Annahme bestände, ihr früherer Ehegatte würde einen rechtskräftig festgestellten Anspruch freiwillig nicht erfüllen. Zwar hat die Klägerin die Befürchtung vorgetragen, es bestehe die ernst zu nehmende Gefahr, dass ihr geschiedener Ehemann versuchen werde, Vermögensgegenstände beiseite zu schaffen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise sind indessen nicht ansatzweise ersichtlich. Allein der Umstand, dass ihr geschiedener Ehemann mittlerweile die H. Verwaltungs GmbH liquidiert, reicht dafür nicht aus. Denn unstreitig hat sich ein Rechtsnachfolger für die Fortführung des Unternehmens nicht finden lassen, weshalb in Anbetracht des Umstandes, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin schon längst das Rentenalter erreicht hat, eine solche Vorgehensweise nicht ungewöhnlich erscheint. Dass er die Absicht hätte, den mit der Liquidierung der Gesellschaft erzielten Erlös willkürlich zu verschleudern, um die Klägerin um ihre berechtigten Ausgleichsansprüche zu bringen, oder er die Veräußerung von Grundbesitz zu eben diesem Zweck anstrebt, ist nicht ersichtlich. Die bloße abstrakte Gefahr, der frühere Ehemann der Klägerin könne irgendwann in der Zukunft Vermögenswerte zu Lasten der Klägerin veräußern oder beiseite schaffen, genügt für die Darlegung eines hinreichend wahrscheinlichen Schadens nicht.
2. Darüber hinaus verlangt die Klägerin klageerweiternd neben der ihr erstinstanzlich bereits zuerkannten 6,5/10 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG in Höhe von 1.044,12€ brutto klageerweiternd die Differenz zu der insgesamt abgerechneten 13/10 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG, macht mithin weitere 1.020,91 € brutto als Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB geltend (vgl. zur Abrechnung Bl. 91 GA II). Dieser Betrag steht ihr ohne Weiteres zu. Eine bereits angefallene Geschäftsgebühr, deren Berechtigung vorliegend zwischen den Parteien nach Grund und Höhe unstreitig ist, wird, auch wenn es sich um denselben Gegenstand handelt, durch die später entstandene Verfahrensgebühr nicht berührt. Demgegenüber reduziert sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG durch hälftige Anrechnung. Demzufolge ist die Klägerin im Grundsatz berechtigt, die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten von dem Beklagten als Schadensersatz zu verlangen, sofern sie durch den in Rede stehenden Rechtsanwaltsfehler - nämlich die falsche Berechnung des Abfindungsbetrages in dem Vergleich vom 23. Februar 2006 - verursacht worden sind.
Allerdings vertritt der Beklagte - im Ergebnis unzutreffend - die Ansicht, der Klägerin stünde der Betrag schon deswegen nicht zu, weil der von ihr erhobene Anspruch ungeachtet des landgerichtlichen Urteils insgesamt nicht begründet sei. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu der Berufung des Beklagten Bezug genommen (vgl. B.II.).
Soweit er ferner mit Schriftsatz vom 24. August 2007 mit einem weiteren Anteil der noch ausstehenden Vergütungsansprüche hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, sind die zur Aufrechnung gestellten Honoraransprüche - wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt - bereits verbraucht worden. Darüber hinausgehende Ansprüche macht der Beklagte nicht geltend.
3. Soweit das Landgericht den Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten ihres geschiedenen Ehemanns für das Berufungsverfahren in Höhe von 1.266,02 € abgewiesen hat, hat die Klägerin das Urteil nicht angefochten - ebenso wenig, soweit sie an den Beklagten bereits geleistete Zahlungen in Höhe von 16.980,64 € zurückverlangt hat, sodass diese Positionen nicht Berufungsgegenstand sind.
II. Berufung des Beklagten
Die Berufung des Beklagten bleibt insgesamt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht dem Feststellungsantrag der Klägerin, soweit er sich auf zukünftige, durch die falsche Berechnung des Abfindungsbetrages entstandene Schäden bezogen hat, stattgegeben.
a) Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass - wie oben ausgeführt (vgl. B.I.1 a) - bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage, die einen reinen Vermögensschaden zum Gegenstand hat, der substantiiert darzulegenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf eine Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens bedarf. Hinreichend wahrscheinlich bedeutet, dass der Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als sein Nichteintritt. Soweit das Landgericht daher weitgehend auf die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts bzw. darauf abgestellt hat, der Eintritt eines Schadens sei zumindest nicht völlig unwahrscheinlich, erfüllen diese Feststellungen die an die Zulässigkeit bzw. später die Begründetheit zu stellenden Erfordernisse einer Feststellungsklage nicht.
b) Gleichwohl ist auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivorbringens von einem durch den unstreitigen Rechtsanwaltsfehler des Beklagten bei der Errechnung des in den Scheidungsvergleich aufgenommenen Abfindungsbetrages hinreichend wahrscheinlich verursachten Schaden auszugehen. Die Feststellungsklage ist daher zulässig.
aa) Eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist schon deswegen anzunehmen, weil sich selbst dann, wenn man auf einen auf 23 Jahre kapitalisierten Unterhaltsbetrag von nur 1.500 € abstellt, den der geschiedene Ehemann der Klägerin unstreitig ohne Weiteres jedenfalls als laufenden Unterhalt zu zahlen bereit gewesen wäre, unter Zugrundelegung der richtigen Abzinsungstabelle immer noch ein Barwert in Höhe von 273.000€ ergeben hätte, mithin ein Betrag, der die errechnete - auf einen monatlichen Unterhalt von 1.800 € bezogene - Abfindungssumme von 205.000 € noch immer übersteigt.
Da - wie ausgeführt - der frühere Ehemann der Klägerin sich einerseits auf eine vergleichsweise Einigung über einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.500 € eingelassen hätte, andererseits die Klägerin aber bereit war, eine Abfindungssumme von 205.000 € zu akzeptieren, ist davon auszugehen, dass bei richtiger Rechnung ein entsprechender Vergleich - unter Einschluss der im Übrigen geregelten Punkte mit Ausnahme der Abfindungssumme - unverändert hätte zustanden kommen können. Die Frage, ob die Klägerin bei einer streitigen Entscheidung des Prozesses besser gestanden hätte als mit dem tatsächlich geschlossenen Vergleich, stellt sich in diesem Fall nicht.
bb) Ungeachtet dessen, ergibt sich auch bei einer Betrachtung der Vor und Nachteile der derzeit bestehenden wirtschaftlichen Situation der Klägerin mit der im Falle einer streitigen Entscheidung voraussichtlich eingetretenen Lage nichts anderes.
(1) Die Klägerin behauptet, im Rahmen einer streitigen Entscheidung wäre ihr ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich wenigstens 1.800 € d. h. den Betrag, den auch der zuständige Familienrichter für aussichtsreich befunden hatte und der letzten Endes der Vergleichsberechnung zu Grunde liegen sollte - wenn nicht sogar weitaus mehr zuerkannt worden.
(a) Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts richtet sich nach §§ 1570 ff., 1577 BGB. Vorliegend kam ein Unterhaltsanspruch der Klägerin zunächst gemäß § 1573 BGB (Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt) bzw. später gemäß § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters) in Betracht. Der Unterhalt bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf der einen und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten auf der anderen Seite, wobei Ausgangspunkt die gleichmäßige Aufteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens für die Lebensbedürfnisse beider Ehegatten ist. Dabei hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass bei Erwerbstätigkeit des Verpflichteten die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit nach einer Quote von 4/7 zu 3/7 zu Gunsten des Verpflichteten verteilt werden, wohingegen alle sonstigen Einkünfte hälftig aufzuteilen sind. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Dabei kommt für Unterhaltsansprüche eine obere Grenze im Sinne einer Sättigungsgrenze in seltenen Ausnahmefällen bei besonders hohen Einkünften als Beschränkung des Unterhalts auf die Mittel, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für den billigenswerten Lebensunterhalt sinnvoll ausgeben kann, in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982 IV b ZR 331/81, hier zitiert nach Juris). In diesem Fall bemisst sich der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten nach dem an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten angemessenen Lebensbedarf.
(b) Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss sich jedoch im Rahmen der Prüfung seiner Bedürftigkeit alle Einkünfte hinzurechnen lassen, um die Unterhaltslast des anderen Ehegatten so niedrig wie möglich zu halten. Insoweit sind grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldwert anzurechnen, insbesondere auch Vermögenserträge, wobei es weder auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens noch auf die Billigkeit der Anrechnung der Erträge ankommt. Es sind daher etwa Wohnvorteile, Zinserträge und ggf. auch die Auswirkungen des Zugewinnausgleichs pp. zu berücksichtigen. Dem Unterhaltsberechtigten ist es nach Scheidung der Ehe unter Umständen auch zuzumuten, den Stamm seines Vermögens zum Bestreiten seines Unterhalts anzugreifen.
Die Darlegungs und Beweislast für die Unterhaltsbedürftigkeit trifft im Unterhaltsprozess den Unterhaltsgläubiger (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982, aaO., Rn. 17). Der Unterhaltsberechtigte ist daher auch hinsichtlich der seinen Bedarf mindernden Einkünfte darlegungs und beweispflichtig - (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - IV ZR 171/78, hier zitiert nach Juris Rn. 31).
(c) Die Klägerin muss daher nicht nur darlegen, dass ihr früherer Ehegatte was letztlich als unstreitig anzusehen ist - leistungsfähig war und ist, sondern sie selbst darüber hinaus unter Anrechnung all ihrer denkbaren Einkünfte unter Berücksichtigung ihres konkreten Unterhaltsbedarfs hinreichend wahrscheinlich in bestimmter Höhe bedürftig war. Dabei ist es im Rahmen der Feststellungsklage ausreichend, dass sie dartun kann, dass der ihr - hochgerechnet auf ihre statistische Lebenserwartung von im Jahre 2006 weiteren 23 Jahren - wahrscheinlich zustehende Unterhaltsanspruch über der Abfindungssumme zuzüglich der hieraus erzielbaren Zinsen sowie der sonstigen sich aus dem Vergleich ergebenden Vorteile gelegen hätte.
Da der Prozessbevollmächtigte des früheren Ehemanns der Klägerin und der Beklagte dem in den Unterhaltsvergleich eingeflossenen Abfindungsbetrag unstreitig die falsche Tabelle zu Grunde gelegt haben und die Abfindungssumme von 205.000 € bei Annahme eines monatlichen Unterhaltsbedarfs der Klägerin von 1.800 € ohne Verzinsung der Abfindungssumme innerhalb von 9 Jahren und unter Berücksichtigung einer 4 %igen Verzinsung innerhalb von gut 12 Jahren aufgebraucht gewesen wäre, nicht jedoch den statistisch zu Grunde zu legenden Zeitrahmen von 23 Jahren ausgefüllt hätte, muss die Klägerin nur darlegen, dass ihr unter Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte ein Unterhaltsanspruch von 1.800 € monatlich gegen ihren früheren Ehemann zugestanden hätte oder jedenfalls ein monatlicher Unterhaltsanspruch, der hochgerechnet auf 23 Jahre die Abfindungssumme von 205.000 €überstiegen hätte.
(2) Legt man einen Unterhaltsbedarf der Klägerin von 1.800€ pro Monat gerechnet auf 23 Jahre zu Grunde, ergibt die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei der Feststellungsklage nur mögliche summarische Prüfung, dass ihr auch unter Anrechnung ihrer (fiktiven) Einkünfte - die bei einer streitigen Entscheidung im Unterhaltsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären - immer noch ein Schaden verbleibt.
(a) Die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemanns der Klägerin dürfte jedenfalls weitgehend außer Zweifel stehen. Die monatlichen Einkünfte des früheren Ehemanns der Klägerin liegen nach dem unstreitigen Parteivortrag vermutlich bei deutlich mehr als 5.000 € pro Monat. Bislang hat er monatlich allein an Zinserträgen rd. 2.045 € erwirtschaftet, hinzu kamen Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Höhe von rd. 5.000 € und Entnahmen aus der von ihm betriebenen GmbH & Co. KG in Höhe von monatlich ebenfalls 5.000€, zusammen 12.045 €. Auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit einüberdurchschnittliches monatliches Einkommen verbleiben. Zwar liegt es nahe, dass der geschiedene Ehemann der Klägerin die vorstehend bezeichneten Einkünfte nach der Liquidation der Gesellschaft und einer etwaigen Verwertung der Immobilien im Wege des Zugewinnausgleichs nicht mehr in gleicher Weise wird erzielen können. Es ist jedoch zu bedenken, dass er auch die Erträge aus der Auflösung seines Unternehmens gewinnbringend wird anlegen können und ihm zumindest ein Teil der Immobilien verbleiben wird. Selbst wenn man die Entnahmen aus dem Unternehmen und die Einkünfte aus der Vermietung halbiert, bliebe immer noch ein monatliches Einkommen von über 7.000 €übrig. Hinzu kommt, dass zu Gunsten des früheren Ehemanns der Klägerin per 30. März 2006 eine Lebensversicherung in Höhe von 220.000 € fällig geworden ist, die - angelegt bei einem Zinssatz von 4 % p. a. - ein weiteres monatliches Einkommen von rd. 700 € bedeuten würde.
Dementsprechend hat der Beklagte in dem Vorprozess zuletzt - auch wenn dieser Betrag möglicherweise bewusst hoch angesetzt worden sein mag - einen nicht gedeckten Bedarf der Klägerin von 3.500 € monatlich errechnet und einen entsprechenden Antrag vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hameln gestellt. Dass im Grundsatz ein Bedarf in Höhe von 1.800 € bestanden hätte, den der Ehemann auch hätte decken können, ist im Ergebnis daher nicht als fraglich anzusehen.
(b) Wenn die Klägerin den Vergleich nicht geschlossen hätte und der Unterhaltsprozess streitig weitergeführt und entschieden worden wäre, wäre es zur Entscheidung der Frage über die Höhe des ihr zustehenden Unterhalts weiter darauf angekommen, welche Einkünfte sie sich hätte anrechnen lassen müssen.
(aa) Bis zu ihrem Eintritt ins Rentenalter hätte sich die Klägerin aber ein (ggf. fiktives) Arbeitseinkommen nicht anrechnen lassen brauchen.
Abgesehen davon, dass die von dem Unterhaltsberechtigten zu erwartende und ihm zuzumutende Erwerbstätigkeit zur Bestreitung zumindest eines Teils seines Lebensbedarfs ebenfalls von den ehelichen Lebensverhältnissen abhängt, ist vorliegend kaum anzunehmen, dass die bei Abschluss des Vergleichs über 60jährige Klägerin, die eine Ausbildung als medizinischtechnische Assistentin hatte, in diesem Beruf, den sie offenbar seit Beginn ihrer Ehe, mithin über 20 Jahre, nicht mehr ausgeübt hatte, noch eine Anstellung gefunden hätte. Die Anrechnung eines nur fiktiven Arbeitseinkommens käme daher schon mangels einer Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht.
Genauso fern liegt es, dass die Klägerin bei einer streitigen Regelung der Unterhaltsfrage weiter eine bezahlte Anstellung im Unternehmen ihres früheren Gatten hätte behalten dürfen.
(bb) Soweit die Klägerin mit Ablauf des 30. September 2009 das Rentenalter erreicht haben wird, wird ihr nach unstreitigem Parteivortrag ein Renteneinkommen von 858,56 € zur Verfügung stehen. Indes hätte sie - wäre das Scheidungsverfahren auch in Bezug auf die Folgesache Versorgungsausgleich weiter streitig durchgeführt worden, was bei Scheitern eines Vergleichs über das Gesamtpaket mit Ausnahme des Zugewinnausgleichs überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre - nur mit einer Rentenzahlung in Höhe von 629,05 € pro Monat rechnen können, denn unstreitig wären Anwartschaften entsprechend einem Gegenwert von 229,51 € an ihren früheren Ehemann gemäß §§ 1587 a ff. BGB zu übertragen gewesen. Dieses ab Herbst 2009 zu erwartende Renteneinkommen reicht für sich gesehen aber nicht aus, um eine Schadenswahrscheinlichkeit entfallen zu lassen.
Eine Beschränkung oder ein Wegfall des zu Gunsten ihres geschiedenen Ehemanns durchzuführenden Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB (wegen grober Unbilligkeit) wäre vorliegend indessen auch unter Berücksichtigung der gegenseitigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht zu erwarten gewesen. Mit der Härteklausel des § 1587 c BGB kann keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs erreicht werden. Die hierbei anzuwendenden Maßstäbe sind strenger als bei § 242 BGB. Zwar kann mit Rücksicht auf den Zweck des Versorgungsausgleichs die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen sein. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist es aber erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt. Insoweit ist nicht allein entscheidend, ob der Versorgungsausgleich den notwendigen Eigenbedarf des Ausgleichspflichtigen beeinträchtigt. Kein wirtschaftliches Ungleichgewicht besteht jedenfalls dann, wenn der Ausgleichspflichtige durch sein Vermögen ausreichend gesichert ist. Dies ist bei der Klägerin schon mit Blick auf ihr Guthaben und dessen Zinserträge auf dem Schweizer Bankkonto in Höhe von 450.000 DM und den zu erwartenden Zugewinnausgleich anzunehmen. Zwar verfügt der Ehemann der Klägerin seinerseits über beträchtliche Vermögenswerte. In Anbetracht des Umstandes, dass diese aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zum großen Teil während der Ehezeit erwirtschaftet worden sind und deshalb in den Zugewinnausgleich fallen, mithin dem ausgleichspflichtigen Ehegatten wiederum anteilig zugeführt werden, kann in der Verpflichtung der Klägerin, ihrerseits ihre Rentenanwartschaften zum Teil zu übertragen, keine unbillige Benachteiligung erblickt werden. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe in Ermangelung eines gültigen Kennworts keinen Zugriff auf die in der Schweiz liegenden 450.000 DM, muss sie sich dennoch entgegenhalten lassen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin auch nach dem Willen ihres geschiedenen Ehemanns an dem Depot in der Schweiz partizipieren sollte (Bl. 5 GA I). Dass sie möglicherweise derzeit keinen Zugriff darauf hat, weil ihr früherer Ehemann ihr ein falsches Codewort mitgeteilt hat, kann nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Ggf. wird die Klägerin insoweit eine Auskunftsklage ggf. verbunden mit dem Antrag, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, gegen ihren geschiedenen Ehemann anstrengen müssen.
(cc) Zwar hätte bei einer streitigen Entscheidung bei der Einkommens und Vermögenssituation der Klägerin der ihr zustehende Zugewinnausgleich berücksichtigt werden müssen. Dessen Höhe ist jedoch im Hinblick auf das noch anhängige Güterrechtsverfahren derzeit noch unklar. Dies kann im Rahmen der hier erhobenen Feststellungsklage aber schon deswegen offen bleiben, weil kein Anlass zu der Annahme besteht, die Klägerin werde den Stamm ihres Vermögens tatsächlich verwerten müssen, so dass der ihr als Ausgleich zu zahlende Betrag im Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit unterhaltsneutral bleiben wird. Denn der Ausgleich des Zugewinns beinhaltet in der Regel nur eine Umschichtung des schon vorher vorhandenen Vermögens. Die Klägerin muss einen ihr als Zugewinnausgleich gezahlten Betrag gemäß § 1577 Abs. 3 BGB jedenfalls dann nicht verwerten, wenn die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Davon ist angesichts derüberdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des geschiedenen Ehemanns der Klägerin indessen auszugehen. Allerdings wird die Klägerin die mit dem Zugewinn zukünftig zu erwirtschaftenden Erträge zur Deckung ihres Unterhalts einsetzen müssen. Da aber weder der gesamte Betrag des Zugewinns noch dessen Erträge feststehen, ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin ein Schaden verbleibt immer noch größer als 50 %.
(dd) Ein Vorteil für mietfreies Wohnen in der früheren Ehewohnung bis zum 1. März 2007, das der Beklagte unbestritten mit 500€ pro Monat bewertet hat, ist der Klägerin nur für ein gutes Jahr zugeflossen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie diesen Vorteil im Falle einer streitigen Entscheidung wesentlich länger gehabt hätte, gibt es nicht.
(ee) Weitere Erwerbsquellen, aus denen die Klägerin nennenswerte anrechenbare Erträge erzielen würde, sind nicht ersichtlich.
Was das Depot in der Schweiz betrifft, hat sie mit der Klagschrift vorgetragen, dass zwischen den früheren Ehegatten Einvernehmen dahin bestand, dass sowohl die Vermögenssubstanz als auch die hieraus zu erzielenden Erträge nicht nur aus dem Zugewinnausgleichsverfahren ausgenommen, sondern auch beim Unterhalt nicht berücksichtigt werden sollten. Dem ist der Beklagte nicht ausdrücklich entgegengetreten.
Die Ablaufleistung der Lebensversicherung bei der Y., die ein Deckungskapital von 186.310,30 € aufgewiesen hat, und deren Wert sich einschließlich Überschussbeteiligung auf mindestens 125.000 € belaufen soll (vgl. Bl. 172 GA I), ist nach dem Vorbringen der Klägerin (aus dem insoweit nachgelassenem Schriftsatz vom 26. März 2007) an ihren Sohn G. geflossen. Dies ist in zweiter Instanz unstreitig geblieben. Was die weitere Lebensversicherung bei der X. Lebensversicherungs AG betrifft, hat die Klägerin - ebenfalls im Ergebnis unstreitig - vorgetragen, insoweit sei ihr ein Betrag von 16.000 DM zugeflossen, der jedoch für die Prozesskosten verbraucht worden sei.
(ff) Etwaige mit dem Unterhaltsrechtsänderungsgesetz 2007 beabsichtigte Änderungen in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch, der zukünftig nicht mehr als "Teilhabe am Luxus", sondern allein dazu dienen soll, den unterhaltsberechtigten Ehegatten für eine gewisse Übergangszeit so zu stellen, als habe er nie geheiratet, sind mangels Inkrafttreten und damit Geltung der gesetzlichen Neuregelung nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls können zukünftig möglicherweise eintretende Gesetzesänderungen nicht dazu führen, schon jetzt die für das Feststellungsinteresse erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
Der Aufstockungsunterhalt verschafft dem unterhaltsberechtigten Ehegatten derzeit schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Es bleibt jedoch auch Raum für Billigkeitserwägungen - insbesondere gem. §§ 1573 Abs. 5 und 1578 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Unterhalt zeitlich begrenzt werden kann. Dies steht einem - zeitlich unbegrenzten - Unterhaltsanspruch der Klägerin vorliegend indes nicht entgegen. Gem. § 1573 Abs. 5 BGB kann der Aufstockungsunterhalt insbesondere dann zeitlich begrenzt werden, wenn unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind betreut hat, was hier der Fall ist. Soweit die Klägerin nach der Geburt der (beiden) Kinder unmittelbar wieder Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat, beruht dies - letztlich unstreitig - darauf, dass sie nur "pro forma" einer Beschäftigung im Geschäft ihres früheren Ehegatten nachgegangen ist. Auch die von dem Beklagten in Bezug genommenen neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhaltes gem. § 1573 Abs. 5 bzw. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB (Urteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und 15/05) sind für den gegebenen Fall nicht einschlägig. Zwar scheidet danach eine Befristung des nachehelichen Unterhalts nicht allein wegen einer über 20jährigen Ehedauer aus. Dort ging es indes - anders als hier - um Unterhaltsberechtigte, die sich trotz langer Ehedauer noch in der ersten Hälfte ihres Berufslebens befanden, wohingegen die Klägerin schon nahe am Rentenalter war. Es war ihr daher weder möglich noch zuzumuten, das zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann bestehende Einkommensgefälle durch eine eigene Erwerbstätigkeit wieder auszugleichen. Dass die Klägerin auch bezogen auf ihren ursprünglichen Beruf ehebedingte Einkommensnachteile gehabt hätte, steht hingegen außer Frage.
Zudem kommt es auf diesen Aspekt vorliegend schon deswegen nicht entscheidend an, weil der geschiedene Ehemann der Klägerin im Grundsatz bereit war, die verbleibende Lebenszeit der Klägerin unterhaltsmäßig abzufinden und auch nichts dafür ersichtlich ist, dass er sich im Unterhaltsprozess vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hameln auf eine zeitliche oder sonstige Begrenzung seiner Unterhaltsverpflichtung berufen hat. Dies kann im Regressprozess nicht abweichend bewertet werden.
c) Hinzu kommt, dass die Klägerin schon wegen der Verjährungsunterbrechung ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO haben muss. Denn der ihr gegen den Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zustehende Schadensersatzanspruch verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Es genügt dabei, wenn ein Schaden dem Grunde nach entstanden ist, seine Höhe jedoch noch nicht beziffert werden kann, oder wenn durch die Verletzungshandlung eine - als Schaden anzusehende - Verschlechterung der Vermögenslage eintritt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH, Urteil vom 23. März 1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 231 ff., hier zitiert nach Juris Rn. 16). Insbesondere Letzteres trifft auf die noch unklare Rechtslage beim Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin und deren Auswirkung auf ihre Bedürftigkeit zu. Ferner kommen Fälle in Betracht, in denen bereits ein endgültiger Teilschaden eingetreten ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglichkeit des Auftretens weiterer, bisher noch nicht erkennbarer und zu berücksichtigender Schäden bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann (BGH, aaO.). Insoweit ist anerkannt, dass die Verjährungsfrist für einen vertraglichen Schadensersatzanspruch bereits dann für alle weiteren adäquat verursachten, voraussehbaren und zurechenbaren Nachteile aus ein und derselben Pflichtverletzung zu laufen beginnt, sobald ein erster Teilschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488 ff. [BGH 18.12.1997 - IX ZR 180/96][BGH 18.12.1997 - IX ZR 180/96] betreffend die Haftung des Steuerberaters). Der vorliegende Fall ist mit dieser Fallgestaltung vergleichbar, denn der Klägerin ist durch die Pflichtverletzung des Beklagten unzweifelhaft ein Teilschaden dadurch entstanden, dass sie die Erfolgsaussicht der Berufung durch ihren derzeitigen Prozessbevollmächtigten kostenpflichtig hat überprüfen lassen müssen, was ohne die Pflichtverletzung des Beklagten nicht der Fall gewesen wäre.
d) Da der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten zwischen den Parteien unstreitig ist, ergeben sich im Rahmen der Begründetheitsprüfung keine weitergehenden Aspekte. Die Feststellungsklage könnte zudem nur dann als unbegründet abgewiesen werden, wenn sich feststellen lassen würde, dass der Klägerin kein Schaden durch die unstreitige Pflichtverletzung des Beklagten hat entstehen können, was hier gerade nicht der Fall ist.
Dass demgegenüber die Klägerin bei einer Gesamtbetrachtung bei Abschluss des Vergleichs günstiger gestanden hätte als ohne ihn, hätte hingegen der Beklagte ausreichend darlegen und beweisen müssen. Dies ist ihm im Ergebnis jedoch nicht gelungen. Denn auch bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Arbeitseinkommens von 388 € seit Abschluss des Vergleichs im Februar 2006 bis zum Eintritt der Klägerin in das Rentenalter im Herbst 2009 und einer danach von ihr ungekürzt zu erwartenden Rente in Höhe von ca. 858,56 €, von der sie ohne den Vergleich, 229,51 € pro Monat weniger erhalten hätte, ergibt sich - bezogen auf die restliche Lebenserwartung der Klägerin von 23 Jahren - mit hoher Wahrscheinlichkeit immer noch eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit. Bei Kapitalisierung eines monatlichen Unterhaltsanspruch von 1.800 € hätte die Klägerin unstreitig - hochgerechnet auf 23 Jahre - eine Gesamtsumme von 327.860 € zu erwarten gehabt. Zieht man davon die durch den Vergleich erzielten Vorteile ab (388€ Arbeitseinkommen x 3 ½ Jahre bis zum 65. Geburtstag der Klägerin = 388 x 42 Monate = 16.296 €, das ohne den Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten erhöhte Renteneinkommen 229,51€ x 12 x 20 = 55.082,40 € sowie den einjährigen Wohnvorteil, 500 € x 12 = 6.000 €, zusammen 77.378,40 €), bleibt der durch den Vergleich erzielte Vorteil (zusammen mit der Abfindungssumme: 282.378,40 €) immer noch unterhalb dieses Betrages. Mangels konkreter Tatsachen kann auch insoweit der Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt werden.
2. Was die bezifferten Schäden betrifft, gilt Folgendes:
a) Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch für die Kosten der Prüfung der Berufung durch den derzeitigen Klägervertreter sowie die damit im Zusammenhang stehenden Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.044,44 €
(1.830,94 € + 213,50 €) als berechtigt angesehen. Dies nimmt die Berufung des Beklagten hin.
b) Soweit das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 13.061,60 € zugesprochen hat, weil nach Beendigung des Mandats des Beklagten die Gebühren für ihre Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren durch ihre nunmehr prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte nochmals entstanden sind, wendet der Beklagte ein, das Landgericht habe übersehen, dass die Voraussetzungen des Wegfalls der Vergütung des Beklagten gemäß §§ 628 Abs. 1 Satz 2 oder 628 Abs. 2 BGB nicht gegeben gewesen seien, wobei es seinen erstinstanzlichen Vortrag unter Verletzung rechtlichen Gehörsübergangen habe.
Hierbei übersieht der Beklagte aber, dass sich der Anspruch der Klägerin bereits aus § 280 Abs. 1 BGB ergibt, weshalb es nicht darauf ankommt, wer aus welchem Grund den mit dem Beklagten bestehenden anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gekündigt hat. Unabhängig davon, dass das Mandatsverhältnis schließlich von Seiten des Beklagten beendet worden sein mag, musste sich die Klägerin in dem anhängigen Zugewinnausgleichsverfahren weiter vertreten lassen, und es war ihr auf Grund des mit dem Anwaltsfehler einhergehenden Vertrauensverlustes nicht zumutbar, das Mandat von dem Beklagten weiterführen zu lassen, wozu dieser - wie sich schon aus der von ihm ausgesprochenen Kündigung ergibt - auch gar nicht bereit gewesen wäre.
c) Was die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägervertreters in Höhe von 1.044,12 €, d. h. die 6,5/10 Geschäftsgebühr im vorliegenden Verfahren (vgl. auch Berufung der Klägerin) betrifft, stellen diese nach den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres einen Teil des Schadens dar.
d) Dementsprechend verbleibt es bei der von dem Landgericht vorgenommenen Schadensberechnung, die unter Berücksichtigung der von dem Beklagten erklärten Haupt und Hilfsaufrechnung zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 3.597,59 € (2.576,68 € wie erste Instanz zzgl. 1.020,91 €) führt.
C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO hat der Senat nicht.