Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.11.2007, Az.: 10 UF 43/07

Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder in Teilen hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
23.11.2007
Aktenzeichen
10 UF 43/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 50145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:1123.10UF43.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 15.01.2007 - AZ: 621 F 4183/06

Fundstelle

  • FamRZ 2008, 637-638 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Elterliche Sorge für M. B., geboren am 24. ... 1997, ...,

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners
gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 15. Januar 2007
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht W...,
der Richterin am Oberlandesgericht S... und
des Richters am Oberlandesgericht H...
am 23. November 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antragstellerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt.

  2. 2.

    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 15. Januar 2007 geändert; der Sorgerechtsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattungsanordnung bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlaßt.

    Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe

1

I.

Die Parteien sind geschiedene Eheleute und Eltern der am 24. Februar 1997 geborenen Tochter M ... ; sie üben bislang die elterliche Sorge für M ... gemeinsam aus. M ... lebte seit der 1999 erfolgten Trennung der Eltern durchgängig im Haushalt des Kindesvaters. Nachdem von ihr der Wunsch zu einem derzeitigen Wechsel in den Haushalt der Kindesmutter geäußert worden war, konnten sich die Kindeseltern über einen probeweisen Wechsel zunächst gar nicht, im Verlaufe des amtsgerichtlichen Verfahrens dann lediglich nicht hinsichtlich des Zeitpunkts eines solchen Wechsels - bereits zum Schulhalbjahr oder erst nach Abschluß der laufenden vierten Klasse - einigen. Mittlerweile ist M ... mit Zustimmung des Kindesvaters in den mütterlichen Haushalt gewechselt.

2

Mit Beschluß vom 15. Januar 2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die (gesamte) elterliche Sorge der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

3

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Kindesvaters. Er rügt verfahrensmäßige und materielle Fehler der amtsgerichtlichen Entscheidung und erstrebt weiterhin die Zurückweisung des Antrages der Kindesmutter.

4

Die Kindesmutter verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat für das Beschwerdeverfahren - unter Vorlage einer nicht vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - um Prozeßkostenhilfe (PKH) nachgesucht.

5

II.

Der Kindesmutter kann PKH für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil sie das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht hinreichend dargetan hat, insbesondere keine vollständigen Angaben zu den Einkünften ihres Ehemannes gemacht hat.

6

III.

Die zulässige befristete Beschwerde des Kindesvaters hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung des Antrages der Kindesmutter zum Sorgerecht.

7

Dabei kann hier auch dahinstehen, ob die erstinstanzliche Entscheidung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, indem das Amtsgericht nach einer erst am 2. Januar 2007 abvermerkten Fristsetzung zur "Stellungnahme binnen zwei Wochen", zu der die Amtsrichterin ausdrücklich eine Frist von "3 Wochen nach Abgang" vermerkt hatte, bereits am 15. Januar 2007 und damit vor Eingang und ohne Berücksichtigung des am 17. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatzes des Kindesvaters entschieden hat, da verletztes rechtliches Gehör durch die Berücksichtigung des fraglichen Vortrages durch den Senat geheilt werden kann.

8

In der Sache erweist sich die Beschwerde auf der Grundlage des nunmehrigen Sach- und Streitstandes als begründet und führt zur Änderung der amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidung sowie zur Abweisung des Antrages der Kindesmutter insgesamt.

9

Die Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder in Teilen - namentlich hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts - liegen nicht vor; vor einer abschließenden Entscheidung sind auch keine weitere Ermittlungen durch den Senat erforderlich.

10

M ... ist über viele (entscheidende) Jahre allein vom Kindesvater betreut worden und hat - auch nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung - zu beiden Elternteilen einen gleich guten Kontakt, was sie ausdrücklich ebenso wie eine Einigung der Eltern über ihre Belange erhalten sehen will. Ihrem - altersgemäß durchaus nachvollziehbaren - Wunsch zur Übersiedlung in den Haushalt der Mutter ist von den Eltern letztendlich einvernehmlich probeweise entsprochen worden; daß der Kindesvater zunächst - durchaus plausible und an dem von ihm wahrgenommenen Kindeswohl orientierte - Bedenken gegen den Wechsel überhaupt und dann gegen dessen Zeitpunkt vor Schuljahresabschluß geäußert hat, kann ihm in keinem Fall zum Vorwurf gemacht werden - nicht zuletzt ist die erstmalige nicht nur besuchsmäßige Aufnahme Melissas in den mütterlichen Haushalt mittlerweile einvernehmlich auf Probe erfolgt und dem Gesichtspunkt der Schulkontinuität durch den weiteren Besuch der bisherigen Schule auch vom Haushalt der Mutter aus (anders als anfangs in Rede stehend) Rechnung getragen worden.

11

Auf dieser Grundlage bestehen weder zum Aufenthalt M ... noch in gegenwärtig bezüglich M ... im Rahmen der elterlichen Sorge sonst zu regelnden noch in grundsätzlichen Fragen erkennbare oder vorgetragene grundlegende Differenzen der Eltern, noch erweisen sich die im Rahmen der Gestaltung des Wechsels von M ... aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten der Eltern als so gravierend oder symptomatisch, daß daraus bereits für die Zukunft von einer völligen Kommunikationsunfähigkeit ausgegangen werden müßte oder könnte.

12

Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, aus der (vermeintlich) unterbliebenen fristgerechten Reaktion des Kindesvaters darauf schließen zu können, daß dieser sich gemeinsamen Entscheidungen "schlicht entziehe", fehlt dem auf der Grundlage der zwischenzeitlich feststehenden Umstände bereits ein tatsächlicher Anknüpfungspunkt.

13

Da schließlich auch ein tragfähig erprobter und dauerhafter Wunsch M ... zu einem Verbleib im mütterlichen Haushalt noch gar nicht feststeht - auch das Amtsgericht geht ausdrücklich nur davon aus, daß sich M ... zur Zeit mehr zur Mutter hingezogen fühle -, der Kindesvater unstreitig über größere Bildungskompetenz verfügt und M ... in der Vergangenheit ganz überwiegend allein betreut hat, sowie M ... selbst auf die gleichgewichtige Einbindung beider Eltern in ihre Angelegenheiten Wert legt, käme eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter vorliegend nur bei Vorliegen ganz konkret bestehender "Kommunikationsschwierigkeiten" in Betracht, an denen es jedoch tatsächlich fehlt.

14

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 131 Abs. 3, 16 Abs. 1 KostO, 13a Abs. 1 FGG.