Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.11.2007, Az.: 10 WF 22/07
Prüfung des Beschwerdegerichts über die Rechtfertigung der Zwangsgeldfestsetzung in ihrer alleinigen Funktion als Beugemittel im Zeitpunkt der Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.11.2007
- Aktenzeichen
- 10 WF 22/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 50594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2007:1123.10WF22.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 29.12.2006 - AZ: 621 F 5894/02
Rechtsgrundlage
- § 13a Abs. 1 S. 1 FGG
Fundstelle
- FamRZ 2008, 1552 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Umgang mit M. W., geboren am ... 1992
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die Beschwerde der Kindesmutter
gegen den Zwangsgeld-Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 29. Dezember 2006
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
am 23. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Zwangsgeldfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 29. Dezember 2006 wird aufgehoben.
Die Kindesmutter hat dem Kindesvater die außergerichtlich entstandenen notwendigen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I.
Gegen die Kindesmutter ist vom Amtsgericht durch Beschluß vom 29. Dezember 2006 ein - zuvor mit Beschluß vom 13. Mai 2004 (10 WF 137/04) vom Senat für den Fall der Nichteinhaltung der am 26. Mai 2003 getroffenen und vom Amtsgericht für verbindlich erklärten Umgangsregelung angedrohtes - Zwangsgeld in Höhe von 3.000 EUR festgesetzt worden. Hintergrund waren von ihr zu verantwortende Schwierigkeiten beim Umgang zwischen dem Kindesvater und dem gemeinsamen Sohn M.
Dagegen hat die Kindesmutter formgerecht Beschwerde eingelegt. Auf Anfrage des Senates hat das beteiligte Jugendamt - in der Sache unwidersprochen - mitgeteilt, daß es in der Folgezeit der Zwangsgeldfestsetzung zu keinen weiteren Problemen oder Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Umgang gekommen ist.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kindesmutter hat insofern Erfolg, als vor dem Hintergrund der unstreitigen nunmehr längerfristigen beanstandungsfreien Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Umgangsregelung die Zwangsgeldfestsetzung nicht aufrechterhalten werden kann und aufzuheben ist.
Dabei ist die Zwangsgeldfestsetzung durch das Amtsgericht zum Beschlußzeitpunkt zu Recht erfolgt, da die Kindesmutter in vorwerfbarer Weise die für verbindlich erklärte Umgangsregelung nicht eingehalten hat; insofern war sie - was sich aus der Formulierung im Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses allerdings nicht hinreichend deutlich ergibt - zur zukünftigen Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus der Umgangsregelung durch die Festsetzung des Zwangsgeldes anzuhalten.
Allerdings hat der Senat als Beschwerdegericht im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung auch zu prüfen, ob die Zwangsgeldfestsetzung in ihrer alleinigen Funktion als Beugemittel im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch veranlaßt und gerechtfertigt ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler15-Zimmermann, FGG § 33 Rz. 26); denn entgegen dem aus seinen Schriftsätzen bis hin zur Formulierung des Zwangsgeldantrages ("wegen der Nichteinhaltung der ... Umgangsregelung") zu entnehmenden Fehlverständnis des Kindesvaters stellt die Zwangsgeldfestsetzung in keiner Weise eine Sanktion für zurückliegendes (Fehl-) Verhalten dar.
Nachdem die Kindesmutter unstreitig mittlerweile ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Umgang wieder über einen längeren Zeitpunkt uneingeschränkt nachgekommen ist, ist die erfolgte Festsetzung - auch vor dem Hintergrund der weiterbestehenden Androhung vom 13. Mai 2004, die bei weiteren Pflichtverstößen eine erneute Zwangsgeldfestsetzung unmittelbar ermöglichen würde - zur Durchsetzung nicht mehr ersichtlich erforderlich und die Festsetzung somit aufzuheben (vgl. a.a.O. Rz. 24).
III.
Die Entscheidung zur Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und berücksichtigt, daß die - unproblematisch leistungsfähige - Kindesmutter nicht mit ihren geltend gemachten Angriffen auf den amtsgerichtlichen Beschluß, sondern allein im Hinblick auf ihr nachträgliches Verhalten im Ergebnis Erfolg hat; daher entspricht es der Billigkeit, ihr auch die Kosten des Kindesvaters im Beschwerdeverfahren aufzugeben.