Vergabekammer Lüneburg
Beschl. v. 20.01.2016, Az.: VgK-50/2015

Nachprüfung eines Vergabeverfahrens zur Durchführung der Begleitevaluierung des künftigen Multifondsprogramms für den EFRE und den ESF

Bibliographie

Gericht
VK Lüneburg
Datum
20.01.2016
Aktenzeichen
VgK-50/2015
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 12321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Nachprüfungsverfahren
der xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Antragstellerin -
gegen
das xxxxxx,
Verfahrensbevollmächtigte: xxxxxx,
- Antragsgegner -
beigeladen:
xxxxxxx,
- Beigeladene zu 1 -
und
xxxxxx,
- Beigeladene zu 2 -
wegen
Vergabeverfahren zur Durchführung der Begleitevaluierung des künftigen Multifondsprogramms für den EFRE und den ESF
hat die Vergabekammer durch den Vorsitzenden MR Gause, den hauptamtlichen Beisitzer BOR Peter und den ehrenamtlichen Beisitzer Dipl.-Biologe Sameluck auf die mündliche Verhandlung vom 20.01.2016 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

  3. 3.

    Die Kosten werden auf xxxxxx € festgesetzt.

  4. 4.

    Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für den Antragsgegner notwendig.

Begründung

I.

Der Antragsgegner hat mit EU-Vergabebekanntmachung vom xxxxxx.2014 die Durchführung der Begleitevaluierung des künftigen Multifondsprogramms für den EFRE und den ESF europaweit im offenen Verfahren als Dienstleistungsauftrag gem. VOL/A-EG ausgeschrieben. Gem. Ziffer II.1.5) der Bekanntmachung sollte der Auftrag für den Zeitraum "ab sofort" bis zum 31.12.2020 mit einer Verlängerungsoption seitens des Antragsgegners bis zum 31.12.2025 vergeben werden. Gem. Ziffer IV.2.1) der Bekanntmachung sollte der Auftrag auf das wirtschaftlichste Angebot in Bezug auf die in den Ausschreibungsunterlagen benannten Kriterien erfolgen.

Gem. dem Abschnitt 1.21 der den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Leistungsbeschreibung sollte bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Preis mit 30 % und die "Wertung für das fachliche Angebot" mit 70 % gewertet werden.

Hinsichtlich des Preises sollte das Angebot mit dem niedrigsten Preis 300 Punkte erhalten. Ausgehend vom preisgünstigsten Angebot sollte für die anderen Angebote ein Punktabzug vom maximalen Punktwert von einen Prozent je einem Prozent höherer Angebotssumme vorgenommen werden.

Für die "Wertung für das fachliche Angebot" sollten maximal 700 Punkte vergeben werden. Die Qualität des Konzeptes sollte nach einer beigefügten Bewertungsmatrix anhand von drei fachlichen Kriterien ("Qualität des Konzeptes", "Zweckmäßigkeit der dargestellten Methoden" und "Arbeitsplanung/Organisation") und 13 Unterkriterien und deren prozentualer Gewichtung bewertet werden. Dabei sollten die in den Konzepten gemachten Ausführungen jeweils nach den folgenden Ausprägungen geprüft und bewertet werden:

Punkte und Punktewerte für das fachliche Angebot
0: Das Angebot wird den Erwartungen nicht gerecht.
2: Das Angebot erfüllt die Mindesterwartungen.
6: Das Angebot übertrifft die Mindesterwartungen.
10: Das Angebot übertrifft die Mindesterwartungen deutlich.
Jedes Bewertungskriterium muss mindestens 2 Punkte erreichen.
Es sind überall maximal 10 Punkte zu erreichen.
Werden die Punkte gewichtet, wird bei Erfüllung der Mindesterwartungen ein Punktwert von 140 erreicht, maximal kann ein Punktwert von 700 erreicht werden.

Bis zum Ende der Angebotsfrist am 30.01.2015 gaben sechs Bieter ein Angebot ab. Bieteranfragen oder Rügen in Bezug auf die festgesetzten Bewertungskriterien gab es bis zum Ende der Angebotsfrist nicht.

Nachdem der Antragsgegner mit Bieterinformation gem. § 101 a GWB vom 20.03.2015 der Antragstellerin mitgeteilt hatte, den Zuschlag am 31.03.2015 auf das Angebot der Beigeladenen erteilen zu wollen, rügte die Antragstellerin das Vergabeverfahren und beantragte nach der Rügezurückweisung mit anwaltlichem Schriftsatz der jetzigen Bevollmächtigten am 27.04.2015 die Einleitung eines ersten Nachprüfungsverfahrens, das bei der Vergabekammer unter dem Aktenzeichen VgK-10/2015 geführt wurde.

Ausweislich der Vergabeakte erfolgte die fachliche Bewertung der vorgelegten Konzepte durch die xxxxxx. In einem internen, den Bietern nicht bekannt gegebenen, Vermerk vom 17.12.2014 hatte diese ihre Erwartungshaltungen und Maßstäbe zur fachlichen Bewertung der Angebote präzisiert. So wurden zu jedem Unterkriterium unter der Überschrift "Aspekte der Beurteilung" Hinweise zur Vergabe von zwei, sechs oder zehn Punkten gegeben. Nachdem dieser Umstand im Rahmen der Aktenauswertung durch die Vergabekammer zu Tage trat, teilte diese dem Antragsgegner mit, dass dessen Vergabeentscheidung einer vergaberechtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten würde, da dieser es versäumt habe, über die Gewichtung hinaus die Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung der Bieterkonzeptionen bekannt zu geben. Auf das verfahrensbegleitende Schreiben der Vergabekammer vom 29.04.2015 wird insoweit Bezug genommen.

Nachdem der Antragsgegner auf das Schreiben der Vergabekammer mitteilte, die Bieter unter Offenlegung der Bewertungsmaßstäbe zur Punktevergabe erneut zur Angebotsabgabe auffordern und insoweit Selbstabhilfe betreiben zu wollen, erklärten die Beteiligten das Nachprüfungsverfahren gegenseitig für erledigt.

Mit Schreiben vom 05.06.2015 forderte der Antragsgegner die Bieter unter Offenlegung der Bewertungsmaßstäbe zur Punktevergabe erneut zur Angebotsabgabe auf. Aus den Bewertungsmaßstäben ergaben sich die Voraussetzungen für den Erhalt von 2, 6 oder 10 Punkten bei den einzelnen Unterkriterien.

So wurde dort für das Kriterium I "Qualität des Konzepts" und das dortige Unterkriterium 3 "Lässt das Angebot eigene Lösungshinweise/Lösungswege der Datensammlung erkennen?" Folgendes ausgeführt:

"Die Angebote sollen erkennen lassen, dass sie zum einen die Monitoringdaten der xxxxxx nutzen, zum anderen sich die weiteren notwendigen Daten von anderen Quellen besorgen und ggf. intern in einer Datenbank weiterverarbeiten.

Die Bereitstellung der Daten in einer eigenen Datenbank inkl. eines Zugriffs, einer Nutzungsberechtigung der Datenbank für den Auftraggeber oder die Einrichtung eines Evaluierungsteams führt dazu, dass das Angebot die Mindesterwartungen übertrifft.

Eine deutliche Übertreffung der Mindesterwartung stellt die Einrichtung einer stets aktualisierten Datenbank bei dem Auftraggeber und einem Evaluierungsteam, welches die Daten für die Datenbank erhebt, dar."

Für das Kriterium III "Arbeitsplanung/Organisation" und das dortige Unterkriterium 5 "Werden den Besonderheiten der ESF- und EFRE-Förderung im Rahmen der Organisation Rechnung getragen?" wurde dort Folgendes ausgeführt:

"Das Angebot soll hinsichtlich der für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Mitarbeiter innerhalb der Organisationsstruktur bewertet werden.

Sofern für jeden Fonds eine Fachkraft sowie weitere Projektmitarbeiter zur Verfügung stehen, erfüllt das Angebot die Mindestvoraussetzungen.

Wenn für jeden Fonds mehr als eine Fachkraft sowie weitere Mitarbeiter und darüber hinaus ein Spezialist für die Querschnittsziele zur Verfügung stehen, übertrifft das Angebot die Mindesterwartungen.

Stehen für jeden Fonds mehrere Fachkräfte und Mitarbeiter sowie für jedes EU-Querschnittsziel, für das niedersächsische Querschnittsziel "gute Arbeit" sowie für die regionale Bedeutung und weiteren übergeordneten Themen jeweils ein Spezialist zur Verfügung, übertrifft das Angebot die Mindesterwartungen deutlich."

Im weiteren Verlauf des Verfahrens übersandte der Antragsgegner mit E-Mail vom 17.06.2015 allen Bietern ein um die Jahresspalte 2025 ergänztes, ansonsten aber unverändertes Preisblatt mit der "Bitte um Beachtung".

Im Rahmen der Neubewertung der Angebote wurden die Angebote von zwei Bietern aus formalen Gründen von der weiteren Wertung ausgeschlossen, da diese nicht das modifizierte Preisblatt verwandt hatten.

Mit Informationsschreiben gem. § 101 a GWB vom 01.10.2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, den Zuschlag auf das Angebot der Firma xxxxxx erteilen zu wollen. Deren Angebot habe insgesamt 944 Punkte erzielt. Das Angebot der Antragstellerin habe mit insgesamt 926 Punkten Rang 2 erzielt. Im Übrigen teilte der Antragsgegner die in den einzelnen Oberkriterien erzielten Punkte und die Punkte für den Preis mit. Nach dieser Bieterinformation sollte die Antragstellerin für den Preis 282 Punkte erhalten.

Nachdem die Antragstellerin am 02.10.2015 die Bieterinformation als unzureichend und die Angebotswertung aus "ihrer Branchenkenntnis" heraus als fehlerhaft rügte, teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 07.10.2015 mit, seine Vergabeentscheidung erneut überprüfen zu wollen.

Für die weitere Angebotswertung ließ sich der Antragsgegner extern juristisch beraten. In Bezug auf die zwei wegen der Verwendung des alten Preisblattes zunächst ausgeschlossenen Angebote ergab die Beratung, dass die Ausschlussgründe nicht tragen würden und diese Angebote bei der neuerlichen Bewertung mit einzubeziehen seien.

Ausweislich des Vermerks über die fachliche Wertung der xxxxxx erzielten sowohl die Beigeladene zu 1 als auch die Antragstellerin 644 Punkte. Abzüge von der jeweiligen maximalen Punktzahl erhielten beide Bieter bei der fachlichen Bewertung lediglich in den Unterkriterien I.3 und III.5, bei denen beide 6 von max. 10 Punkten erhielten. Unter Einbeziehung des Preises belegte die Beigeladene zu 1 nach Abschluss der Wertung Rang 1, die Antragstellerin Rang 2 und die Beigeladene zu 2 Rang 3.

Schließlich teilte der Antragsgegner mit neuerlicher Bieterinformation gem. § 101 a GWB vom 10.12.2015 mit, den Zuschlag am 21.12.2015 nunmehr auf das Angebot der Bietergemeinschaft "xxxxxx, xxxxxx und die xxxxxx" erteilen zu wollen. Im Weiteren wurden der Antragstellerin ihre in den einzelnen Oberkriterien erzielten Punkte, die Punkte für den Preis, die Gesamtpunktzahl und deren Platzierung mitgeteilt. Nach dieser Bieterinformation sollte die Antragstellerin für den Preis nunmehr 273 Punkte erhalten.

Darüber hinaus wurden der Antragstellerin in Bezug auf die Kriterien, in denen sie nicht die maximale Punktzahl erreicht hatte, die Gründe mitgeteilt.

Zum Kriterium I "Qualität des Konzepts", Unterkriterium 3 wurde mitgeteilt:

"Die Höchstpunktzahl wurde nicht erreicht, da wie mitgeteilt eine deutliche Übertreffung der Mindesterwartungen nur dann gegeben ist, wenn u. a. die Einrichtung einer stets aktualisierten Datenbank bei dem Auftraggeber angeboten wurde. Dies war Ihrem Angebot nicht zu entnehmen."

Zum Kriterium III "Arbeitsplanung/Organisation", Unterkriterium 5 wurde mitgeteilt:

"Die Höchstpunktzahl wurde nicht erreicht, da aus dem von Ihnen eingereichten Konzept nicht hervorgeht, dass pro EU-Querschnittsziel sowie für das niedersächsische Querschnittsziel gute Arbeit sowie für die regionale Bedeutung und die weiteren übergeordneten Themen jeweils ein Spezialist als zentraler Ansprechpartner bereitgestellt wird. Vielmehr sind Ihrer Darstellung Gruppenmitglieder in verschiedenen Teams zu entnehmen, die verantwortlichen Personen sind nicht als Spezialisten für den jeweiligen Bereich ausgewiesen."

Auf die Bieterinformation hin rügte die Antragstellerin mit anwaltlichen Schreiben vom 11. und 14.12.2015 das Vergabeverfahren bezüglich einer nicht nachvollziehbaren Bewertung der beiden fachlichen Kriterien, einer nicht nachvollziehbaren Änderung der Preisbewertung, eines insgesamt nicht ausdifferenzierten Bewertungssystems und schließlich einer Änderung der Bieteridentität des Zuschlagsbieters von der ersten zur zweiten Bieterinformation.

Der Antragsgegner wies die Rügen der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2015 insgesamt zurück.

Auf die Rügezurückweisung hin beantragte die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2015 die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens.

Der Nachprüfungsantrag sei zulässig.

Sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen seien erfüllt. Insbesondere habe die Antragstellerin vorliegend auch realistische Chancen auf den Zuschlag, da sie ausweislich der Bieterinformationen des Antragsgegners vom 01.10. und 10.12.2015 auf Rang zwei rangiere und der Abstand zum Bestbieter nach der Bieterinformation vom 01.10.2015 nur 18 Punkte betrage. Dieser Abstand wäre bereits aufgeholt, wenn die Antragstellerin bei nur einem der regelmäßig mit 5 bzw. 9 % gewichteten Unterkriterien statt 6 Punkte 10 Punkte erhalten hätte, da ihr dann 20 zusätzliche Punkte hätten gutgeschrieben werden müssen.

Schließlich habe sie die dargelegten Rechtsverletzungen auch unverzüglich gem. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt. Dies beträfe insbesondere auch die Rüge in Bezug auf die Unzulässigkeit des vom Antragsgegner für die fachliche Wertung vorgesehenen Punktebewertungssystems als solches. Es sei zwar zuzugeben, dass sich die Beanstandung auf einen Aspekt beziehe der sich auf die überarbeiteten Ausschreibungsunterlagen 05.06.2015 beziehe, so dass für die Rüge § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB einschlägig sei. Das begründe aber keine Rügepräklusion, da die Antragstellerin erst im Zuge der anwaltlichen Beratung aufgeklärt wurde und diesen Aspekt zuvor nicht erkannt habe und auch weder erkennen konnte noch musste. Zudem hätte es hinsichtlich der Erkennbarkeit der Kenntnis der jüngeren Rechtsprechung der VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014, und des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015, bedurft, welche erst wenige Monate alt seien und deren Kenntnis bei einem durchschnittlichen Bieter nicht vorausgesetzt werden könne.

Anders als der Antragsgegner in diesem Zusammenhang behaupte, träfe es auch nicht zu, dass die Antragstellerin laufend durch ihren Bevollmächtigten beraten werde. Insbesondere habe der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bis zum Ablauf der maßgeblichen Rügefrist des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB am 04.08.2015, d. h. der verlängerten Angebotsfrist, keine Kenntnis über die neuen, überarbeiteten Angebotsunterlagen vom 05.06.2015 einschließlich der modifizierten Matrix und deren Erläuterungen gehabt.

Der Nachprüfungsantrag sei auch begründet.

Die fachliche Angebotswertung des Antragsgegners sei fehlerhaft.

Für den Bereich des Kriteriums "Lässt das Angebot eigene Lösungshinweise/Lösungswege der Datensammlung erkennen?" habe die Antragstellerin angeboten, eine Multifonds-Datenbank einzurichten, die dem Austausch von Informationen und Dokumenten sowie den Zugriff auf den stets aktualisierten Datenbestand der xxxxxx-Regionaldatenbank diene. Zu diesem Zweck würden auf den Rechnern des Auftraggebers virtuelle Laufwerke eingerichtet, die über eine gesicherte und verschlüsselte Verbindung auf einen Server bei der xxxxxx zugreifen würden.

Nach Auffassung der Antragstellerin würden durch die angebotene Lösung alle Voraussetzungen für den Erhalt von 10 Wertungspunkten erfüllt. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Forderung einer Datenbank beim Auftraggeber voraussetze, dass eine "entsprechend technisch vorhandene Datenbank eingerichtet werde und nicht nur eine Spiegelung im Sinne einer Virtualisierung stattfinde", wie der Antragsgegner meine. Denn wenn die Einrichtung einer Datenbank in den Räumlichkeiten des Auftraggebers gewünscht worden wäre, hätte dies deutlicher beschrieben werden müssen.

Auch hinsichtlich des Kriteriums "Werden den Besonderheiten der ESF- und EFRE-Förderung im Rahmen der Organisation Rechnung getragen?" seien die Voraussetzungen für den Erhalt von vollen 10 Punkten erfüllt. Nach dem Angebot der Antragstellerin stünden für jedes EU-Querschnittsziel, für das niedersächsische Querschnittsziel "gute Arbeit" sowie für die regionale Bedeutung und weitere übergeordnete Themen nicht nur ein, sondern mehrere Fachleute/Spezialisten zur Verfügung. Insofern übertreffe das Angebot der Antragstellerin die Anforderung sogar. Ein Grund für eine Abwertung sei daher in keiner Weise gegeben. Dem könne auch nicht die von der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vorgenommene Unterscheidung zwischen einem Fachmann einerseits und einem Spezialisten andererseits entgegen gehalten werden. Ebenso wenig formuliere das in Rede stehende Kriterium die in der Begründung für die Abwertung benannte Anforderung nach einem "zentralen Ansprechpartner" in irgendeiner Weise. Dieser Begriff tauche in der Darstellung des Kriteriums überhaupt nicht auf, werde aber im Informationsschreiben vom 10.12.2015 als abwertender Grund benannt.

Im Weiteren sei für die Antragstellerin nicht hinreichend genau nachvollziehbar, weshalb ihr Angebot im Kriterium "Preis" im Vergleich der Informationsschreiben vom 01.10.2015 und 15.12.2015 statt seinerzeit 282 Punkte nunmehr nur noch 273 Punkte erhalte. Soweit der Antragsgegner dies in seinem Rügeantwortschreiben dadurch begründe, dass zusätzlich noch weitere Angebote im Rahmen der Angebotswertung berücksichtigt worden seien, bleibe für die Antragstellerin offen, ob dies wirklich zutreffe und wenn ja, ob die zusätzlich gewerteten Angebote tatsächlich hätten berücksichtigt werden dürfen.

Darüber hinaus erweise sich auch das vom Antragsgegner für die Wertung der fachlichen Kriterien vorgesehene Punktesystem vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung der VK Bund, Beschluss vom 24.10.2014, und des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2015, als vergaberechtswidrig. Diese Rechtsprechung lasse sich ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, da auch hier ein Punktesystem gewählt wurde, dass nicht genügend ausdifferenziert sei, um den relativen Abstand zwischen zwei Angeboten angemessen abzubilden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Punkte für die insoweit in Rede stehenden Unterkriterien fünffach gewichtet würden.

Und schließlich stelle sich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft xxxxxx. Denn nach den Informationsschreiben vom 20.03.2015 und 01.10.2015 zur ersten und zweiten Angebotsrunde sollte der Zuschlag auf das Angebot der Firma xxxxxx erteilt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nunmehr der Zuschlag auf das Angebot der Bietergemeinschaft bestehend aus den Firmen xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx erfolgen solle. Sollte sich die Bietergemeinschaft im laufenden Vergabeverfahren gebildet haben, würde dies eine einen zwingenden Ausschluss begründende Identitätsänderung des Bieters darstellen.

Die Antragstellerin beantragt,

  1. 1.

    den Antragsgegner zu verpflichten, die Angebote in dem Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Leistungen zur Durchführung der Begleitevaluierung des künftigen Multifondsprogramms für den EFRE und den ESF unter Berücksichtigung der in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung benannten Punkte neu zu werten und die Bieter über das Ergebnis der Neuwertung gemäß § 101a GWB zu unterrichten;

  2. 2.

    hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, die Bieter in dem Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Leistungen zur Durchführung der Begleitevaluierung des künftigen Multifondsprogramms für den EFRE und den ESF unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer erneut zur Angebotsabgabe aufzufordern;

  3. 3.

    dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen;

  4. 4.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

Der Antragsgegner beantragt,

  1. 1.

    die gestellten Anträge als unzulässig und hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen,

  2. 2.

    insbesondere auch den Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen sowie

  3. 3.

    festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigtem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war und die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin aufzuerlegen.

Der Nachprüfungsantrag sei mitsamt sämtlichen gestellten Anträgen offensichtlich unzulässig.

Das Angebot der Antragstellerin ändere die vertraglichen Vorgaben der Vergabeunterlagen hinsichtlich des Leistungsortes, des Datenschutzes und der Verpflichtung des Auftraggebers zu Mitwirkungsleistungen in unzulässiger Weise ab und sei infolgedessen gem. § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A von der Wertung auszuschließen.

So habe der Antragsgegner unter Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung im allgemeinen Teil A i. V. m. den zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen als Erfüllungsort der Leistungen xxxxxx als Sitz der der xxxxxx vorgegeben. Diesen änderte die Antragstellerin ab, indem sie in ihrem Angebot unter Ziffer 4.9 zum Leistungsort ausführte:

"Der Ort der Leistungserstellung ist grundsätzlich der Sitz des Auftraggebers in xxxxxx. Sofern die Arbeitsschritte keine lokale Präsenz beim AG erfordern, können Leistungen auch in den Geschäftsräumen der xxxxxx, des xxxxxx, des xxxxxx oder zuvor mit dem AG abgestimmten Orten (z. B. im Rahmen von Sitzungen, Workshops, Vorträgen etc.) erbracht werden."

Im Weiteren habe die Antragstellerin ihr Angebot unter Ergänzung zahlreicher Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers unterbreitet, indem sie unter Ziffer 4.10 ihres Angebotes ausführte:

"Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für die xxxxxx kostenfrei erbracht werden."

Hinsichtlich des Datenschutzes habe sie dort ausgeführt:

"Der AG erklärt seine Unterstützung gegenüber xxxxxxim Rahmen von Fragen des Datenschutzes."

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers seien jedoch in der Leistungsbeschreibung weder im allgemeinen Teil A, noch im besonderen Teil B vorgesehen und die Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange sei nach Ziffer 2.13 der Leistungsbeschreibung allein Sache und Aufgabe des Auftragnehmers.

Somit sei der gestellte Antrag offensichtlich unzulässig und das Angebot gem. § 19 EG Abs. 3 lit. d) VOL/A i. V. m. Ziffer 5 der Leistungsbeschreibung Teil A von der Vergabe auszuschließen.

Der Antrag sei auch unbegründet.

Der Antragsgegner habe sich bei der fachlichen Bewertung der Angebote an die eigenen Vorgaben gehalten und diese sorgfältig ausgewertet.

Hinsichtlich des fachlichen Kriteriums "Lässt das Angebot eigene Lösungshinweise/Lösungswege der Datensammlung erkennen?" war es zum Erreichen der Höchstpunktzahl notwendig, dass der Bieter anbot, eine Datenbank bei dem Auftraggeber einzurichten. Die Antragstellerin habe aber unstreitig lediglich die Virtualisierung einer bei ihr bestehenden Datenbank für den Auftraggeber angeboten. Die Begrifflichkeit der Einrichtung einer Datenbank bei dem Auftraggeber setze aber gerade voraus, dass eine entsprechend technisch vorhandene Datenbank eingerichtet werde und nicht nur eine Spiegelung im Sinne einer Virtualisierung stattfinde.

Hinsichtlich des fachlichen Kriteriums "Werden den Besonderheiten der ESF- und EFRE-Förderung im Rahmen der Organisation Rechnung getragen?" war es zum Erreichen der Höchstpunktzahl u. a. notwendig, für jedes der dort benannten Ziele und übergeordneten Themen einen Spezialisten zu benennen. Aus dem Angebot der Antragstellerin ergebe sich, dass verschiedene Personen mit unterschiedlicher Expertise zur Verfügung gestellt werden sollten. Es ergebe sich aber aus dem Angebotstext ebenso wenig wie aus der Übersicht oder aus der Anlage 8 des Angebotes, dass es sich bei diesen Personen um Spezialisten handeln würde. Eine Zuordnung der benannten Personen als Spezialisten für bestimmte Querschnittsziele sei den Angebotsinhalten an keiner Stelle zu entnehmen. Dem entsprechend habe die Höchstpunktzahl für dieses Kriterium nicht vergeben werden können.

Soweit die Antragstellerin hinsichtlich der preislichen Bewertung beanstande, dass unklar geblieben sei, aus welchen Gründen sie unterschiedliche Bewertungspunkte hinsichtlich des Bewertungskriteriums Preis erhalten habe, habe die Verfahrensbevollmächtigte bereits in ihrer Stellungnahme zu den beiden Rügen dargestellt, dass Angebote in die Wertung einbezogen worden seien, die zunächst von der weiteren Wertung ausgeschlossen wurden. Der Ausschluss sei allerdings, wie sich aus der rechtlichen Überprüfung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ergab, in vergaberechtlich unzulässiger Weise erfolgt. Dem entsprechend seien die zunächst ausgeschlossenen Angebote wieder in die Wertung einbezogen worden, was zu den Änderungen bei der Preisbewertung führte.

Soweit sich die Antragstellerin gegen die Anwendung des Bewertungssystems als solches wende, änderten die umfangreichen Äußerungen der Antragstellerin nichts daran, dass sie mit den gerügten vermeintlichen Vergaberechtsverstößen bereits präkludiert sei. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin die ganze Zeit durch dieselben Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, sei es schlicht nicht glaubhaft, wenn sie vortrage, dass sie nicht überprüft und auch nicht erfasst habe, ob und inwieweit die Bewertungsmatrix aus ihrer Sicht die Angebotsinhalte intransparent abbilden würde.

Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführte Rechtsprechung der Vergabekammer des Bundes und des OLG Düsseldorf sei auch inhaltlich mit dem vorliegenden Fall nicht annährend vergleichbar. Hintergrund der angeführten Rechtsprechung war, dass in dem dort zugrunde liegenden Ausschreibungsverfahren lediglich zwei Angebote eingereicht worden seien, die preislich nur geringfügig voneinander abwichen. Diese geringfügige Abweichung habe zu einer höchst divergenten Gesamtpunktzahl bezüglich des Kriteriums Preis geführt, was angesichts der geringen Preisdifferenz nicht gerechtfertigt gewesen sei. Einen solchen Maßstab der Bewertung habe die Vergabekammer des Bundes moniert und sei darin nachfolgend vom OLG Düsseldorf bestätigt worden.

Mit dem dortigen Sachverhalt sei jedoch das Punktesystem des Antragsgegners nicht vergleichbar. Auch die zuständige Vergabekammer habe in ihrem Schreiben vom 29.04.2015 zum Verfahren VgK-10/2015 das Bewertungssystem als sachgerecht und vergaberechtmäßig eingestuft, in dem sie dort feststellte, dass die unter Ziffer 1.21 der Leistungsbeschreibung bekannt gegebene Bewertungsmatrix und die darin aufgeführten Kriterien nicht zu beanstanden seien.

Und schließlich habe es auch keine Änderung in der Zusammensetzung der Rechtsnatur der Bieterin gegeben, die das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben hat. Die Bietergemeinschaft sei von Beginn des Verfahrens an in der identischen Zusammensetzung aufgetreten und durch die Firma xxxxxx als bevollmächtigte Vertreterin nach außen hin vertreten worden. Der Antragsgegner hatte in seinem Informationsschreiben vom 01.10.2015 juristisch nicht korrekt lediglich die Firma xxxxxx benannt und dadurch fälschlicherweise den Eindruck erweckt, es handele sich um eine Einzelbieterin. Dies sei jedoch irrelevant, da das Informationsschreiben vom 01.10.2015 aufgehoben und die Vergabeentscheidung insgesamt überprüft worden sei.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 stellen keinen eigenen Antrag. Die Beigeladene zu 1 unterstützt den Vortrag des Antragsgegners.

Die Vergabekammer hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 18.01.2016 gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB die Frist für die abschließende Entscheidung der Vergabekammer in diesem Nachprüfungsverfahren über die gesetzliche 5-Wochen-Frist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 GWB) hinaus bis zum 01.02.2016 verlängert.

Wegen des übrigen Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Vergabeakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 20.01.2016 Bezug genommen.

II.

Der Nachprüfungsantrag ist überwiegend zulässig. Er ist wegen Präklusion gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit die Antragstellerin erstmalig nach Angebotsabgabe das vom Antragsgegner in den Vergabeunterlagen festgelegte und den Bietern bekannt gemachte Bewertungssystem beanstandet hat. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. Der Antragsgegner geht vorliegend zu Recht davon aus, dass er verpflichtet ist, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen. Die Antragstellerin hat die eindeutige Festlegung des Leistungsortes in den Vergabeunterlagen mit ihrem Angebot modifiziert und ergänzt. Sie war auch nicht befugt, in ihrem Angebot aus ihrer Sicht fehlende Regelungen zu Mitwirkungspflichten des Antragsgegners in ihrem Angebot aufzunehmen. Wenn sie solche für erforderlich oder zweckmäßig gehalten hat, so hätte sie den Antragsgegner vor Angebotsabgabe darauf hinweisen müssen. Die Antragstellerin ist aber auch unabhängig davon durch die gleichwohl erfolgte, von ihr beanstandete, in der Vergabeakte dokumentierte neue Angebotswertung nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Antragsgegner hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Qualität des Konzeptes unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Er hat sich bei der Bewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern durch das Vergaberecht eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten. Einem Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 steht schließlich entgegen der Vermutung der Antragstellerin auch kein Wechsel in der Bieteridentität entgegen. Vielmehr hatte sich die Beigeladene zu 1 von Anfang an und ausschließlich als Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt.

1. Der Nachprüfungsantragsantrag ist überwiegend zulässig. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um einen xxxxxx des Landes Niedersachsen und damit um einen öffentlichen Auftraggeber i. S. des § 98 Nr. 1 GWB. Der streitbefangene Auftrag übersteigt auch den für die Zuständigkeit der Vergabekammer maßgeblichen Schwellenwert gem. § 100 Abs. 1 GWB. Danach gilt der 4. Teil des GWB nur für solche Aufträge, die die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach § 127 GWB festgelegt sind. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um die Durchführung der Begleitevaluierung des künftigen Multifondsprogramms für den EFRE und den ESF und damit um einen Dienstleistungsauftrag i. S. des § 1 EG VOL/A, für den gem. § 2 Abs. 1 VgV i. V. m. Art. 7 der Richtlinie 2004/18/EG in der seit 01.01.2014 geltenden Fassung ein Schwellenwert von 207.000,00 € für die Gesamtmaßnahme gilt. Die von dem Antragsgegner vor Beginn des Vergabeverfahrens geschätzten Gesamtkosten überschreiten den Schwellenwert deutlich.

Die Antragstellerin ist auch gem. § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt, da sie ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung von Rechten durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht, in dem sie vorträgt, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht das Angebot der Beigeladenen zu 1 als wirtschaftlichstes Angebot ermittelt. Die Angebotswertung für ihr eigenes Angebot sei in mehreren Punkten - soweit sie die mögliche Höchstpunktzahl verfehlt hat - nicht transparent. Bereits das Bewertungssystem selbst sei vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 29.04.2015 - Verg 35/14) zu wenig ausdifferenziert und unzulässig.

Voraussetzung für die Antragsbefugnis gem. § 107 Abs. 2 GWB ist, dass das Antrag stellende Unternehmen einen durch die behauptete Rechtsverletzung entstandenen oder drohenden Schaden darlegt. Das bedeutet, dass der Antragsteller diejenigen Umstände aufzeigen muss, aus denen sich schlüssig die Möglichkeit eines solchen Schadens ergibt (vgl. Boesen, Vergaberecht, § 107, Rdnr. 52). Nach herrschender Meinung und Rechtsprechung sind an diese Voraussetzung keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Es genügt für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages, wenn der Bieter schlüssig einen durch die Rechtsverletzung drohenden oder eingetretenen Schaden behauptet und darlegt, dass durch den behaupteten Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf den Zuschlag zumindest verschlechtert sein können (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.07.2004 - 2 BvR 2248/03; Möllenkamp in: Kulartz/Kus/Portz, GWB Vergaberecht, § 107, Rdnr. 35 ff.). Ob tatsächlich der vom Bieter behauptete Schaden droht, ist eine Frage der Begründetheit (vgl. BGH, Beschluss vom 29.05.2006 - X ZB 14/06). Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis dargelegt, indem sie vorgetragen hat, dass sie bei der aus ihrer Sicht gebotenen fehlerfreien Bewertung ihres eigenen Angebotes eine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen die vom Antragsgegner erstmals im Zuge des Nachprüfungsverfahrens vertretene Auffassung wendet, ihr Angebot sei wegen Änderungen und Ergänzungen von Festlegungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen von der Angebotswertung auszuschließen. Ob die Voraussetzungen für einen Angebotsausschluss gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A tatsächlich vorliegen, ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Nachprüfungsantrags zu entscheiden.

Die Antragstellerin ist auch ihrer Pflicht gem. § 107 Abs. 2 Nr. 1 GWB nachgekommen, vor Anrufung der Vergabekammer die geltend gemachten Verstöße gegen die Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich zu rügen. Bei der Vorschrift des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB handelt es sich um eine Präklusionsregel unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben. Der Bieter soll Vergabefehler nicht auf Vorrat sammeln. Die Rügepflicht des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB entsteht, sobald ein Bieter oder Bewerber im Vergabeverfahren einen vermeintlichen Fehler erkennt. Vorausgesetzt ist die positive Kenntnis des Bieters von den Tatsachen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10.12.2015 gemäß § 101a GWB abschließend darüber informiert, dass der Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 erteilt werden soll. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag nicht erteilt werden, weil ihr Angebot unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannten Kriterien nicht das wirtschaftlichste gewesen sei. Mit dem Schreiben wurden der Antragstellerin ihre in den einzelnen Oberkriterien erzielten Punkte, die Punkte für den Preis, die Gesamtpunktzahl und deren Platzierung mitgeteilt. Darüber hinaus wurden der Antragstellerin in Bezug auf die Kriterien, in denen sie nicht die maximale Punktzahl erreicht hatte, die Gründe mitgeteilt. Mit Rügeschreiben vom 11. und 14.12.2015 hat die Antragstellerin die Angebotswertung für ihr eigenes Angebot als fehlerhaft und intransparent gerügt. Konkret beanstandete die Antragstellerin das Vergabeverfahren bezüglich einer nicht nachvollziehbaren Bewertung der beiden fachlichen Kriterien, einer nicht nachvollziehbaren Änderung der Preisbewertung, eines insgesamt nicht ausdifferenzierten Bewertungssystems und schließlich einer Änderung der Bieteridentität des Zuschlagsbieters von der ersten zur zweiten Bieterinformation.

Diese innerhalb von einem und vier Tagen nach Erhalt des Informationsschreibens über die konkret erfolgte Wertung abgesetzten Rügen erfolgten - mit Ausnahme der Beanstandung des vom Antragsgegner festgelegten und bekanntgemachten Bewertungssystems - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragstellerin im Vorfeld der Rüge eine Rechtsanwaltskanzlei konsultiert hat, unverzüglich im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.

Es kann vorliegend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 19.12.2013 - Verg 12/13, zitiert nach ibr-online) dahinstehen, ob die Präklusionsregel gem. § 107 Ab. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 28.01.2010 in den Rs.C-406/08 und C-456/08) überhaupt noch anwendbar ist (zu den unterschiedlichen Auffassungen aktuell VK Südbayern, Beschluss vom 18.03.2015 - Z3-3-3194-1-62-12/14 OLG Dresden, Beschluss vom 07.05.2010, Az.: WVerg 6/10, und OLG Rostock, Beschluss vom 20.10.2010, Az.: 17 Verg 5/10, zitiert nach ibr-online; offen gelassen noch durch OLG Celle, Beschluss vom 16.09.2010, Az.: 13 Verg 8/10). Bei diesen beiden zum irischen und englischen Recht ergangenen Entscheidungen des EuGH ging es um die Frage, ob ein Nachprüfungsantrag zulässig ist, wenn das Verfahren nicht unverzüglich eingeleitet wird. Der EuGH hat in den dortigen Entscheidungen den Unverzüglichkeitsbegriff als zu unbestimmt bewertet.

Das OLG München hat in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 - Verg 12/13 offen gelassen, ob die Präklusionsregel des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB nach diesen Entscheidungen des EuGH überhaupt noch anwendbar ist oder dem Europarecht widerspricht. Zumindest aber lasse sich den EuGH-Entscheidungen entnehmen, dass der Primärrechtsschutz nicht durch zu unklare Anforderungen verhindert werden soll. Das bedeutet auch, dass bei einer Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht zu kleinlich zu verfahren ist (ebenso bereits OLG München, Beschluss vom 06.08.2012 - Verg 14/12, zitiert nach ibr-online). Im Ergebnis hat das OLG München eine innerhalb von sieben Werktagen nach Kenntniserlangung vom gerügten Sachverhalt erfolgte Rüge noch als unverzüglich i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB gewertet. Zur Begründung hat das OLG betont, dass in der vergaberechtlichen Rechtsprechung auch anerkannt ist, dass zur Abklärung, ob eine Rüge - und damit nachfolgend ein Nachprüfungsantrag - eingereicht werden soll, der Rat eines Anwalts eingeholt werden darf bzw. dem Bieter eine Überlegungsfrist zuzubilligen ist. Dies ist in Anbetracht der nicht leicht durchschaubaren rechtlichen Fragen und der nicht unerheblichen finanziellen Folgen, welche sich an die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens knüpfen, auch berechtigt.

Die Antragstellerin ist mit ihrem Nachprüfungsantrag jedoch präkludiert, soweit sie sich erstmals mit ihrer Rüge vom 11.12.2015 gegen das vom Antragsgegner festgelegte und bekanntgemachte Bewertungssystem gewandt hat. Sie ist mit ihrem Vortrag insoweit gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Danach ist ein Antrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.

Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin, ebenfalls vertreten durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten, bereits im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-10/2015 beanstandet hatte, dass das Bewertungssystem nicht vollständig bekannt gegeben worden sei. Daraufhin hatte die Vergabekammer die Bewertungsmaßstäbe und die Bewertungskriterien sowie das gesamte Bewertungssystem geprüft und den Antragsgegner mit Schreiben vom 29.04.2015 darauf hingewiesen, dass er die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes gemäß § 19 EG Abs. 8 VOL/A zwar unter Zugrundelegung der den Bietern bekannt gemachten Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung durchgeführt hat. Er hatte es jedoch versäumt, über die Gewichtung hinaus die Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung der Bieterkonzeptionen bekanntzugeben, obwohl er diese für die Abfassung der Angebote wichtigen Bewertungsmaßstäbe - detailliert - als "Aspekte der Beurteilung" intern im Vermerk zur Bewertung der Ausschreibung vom 17.12.2014 festgelegt hatte. Dieses verfahrensbegleitende Hinweisschreiben an den Antragsgegner hat die Vergabekammer mit Schreiben vom 04.05.2015 auch dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner hatte sodann dem damaligen Nachprüfungsantrag im Wege der Rückversetzung des Vergabeverfahrens selbst abgeholfen, die Bieter erneut zur Angebotsabgabe aufgefordert und ihnen dabei auch die festgelegten Bewertungsmaßstäbe mitgeteilt. Weder die Zuschlagskriterien selbst noch die ursprünglichen Bewertungsmaßstäbe wurden dabei verändert. Das gesamte Bewertungssystem war für Antragstellerin daher vorliegend nicht nur erkennbar. Es war positiv detailliert bekannt. Soweit sie sich daher erstmals mit ihrer Rüge vom 11.12.2015 gegen das vom Antragsgegner festgelegte und bekannt gemachte Bewertungssystem gewandt hat, ist sie mit ihrem Vortrag gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB präkludiert. Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, dass die Beanstandung des Wertungssystems auf eine jüngere Rechtsprechung der Vergabekammer des Bundes und insbesondere auf der abschließenden Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 29. April 2015 - VII-Verg 35/14 beruht, von der die Antragstellerin erst nach anwaltlicher Beratung Kenntnis erhalten hat, ist der der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegend beanstandeten Wertungssystem vergleichbar. Das OLG Düsseldorf hat über eine Punktevergabe für Angebotspreise nach einem Bewertungssystem zu entscheiden gehabt, bei dem das günstigste Angebot die Maximalpunktzahl und das teuerste Angebot automatisch die Minimalpunktzahl erhalten sollte. Da im dortigen Fall nur 2 Angebote eingereicht wurden, ergab sich trotz geringer Preisdifferenz eine nach den Feststellungen des OLG Düsseldorf unangemessen große Spanne der Punktevergabe. Vorliegend geht es dagegen um eine ausdifferenzierte Bewertungsmatrix zur Bewertung der Bieterkonzepte anhand von 3 fachlichen Kriterien, 13 Unterkriterien und deren prozentualer Gewichtung. Zudem wurde eine gestaffelte Punktebewertung nach dem Grad der Erfüllung der Mindesterwartungen - von 0 Punkten für ein Angebot, das den Erwartungen nicht gerecht wird, über 2 Punkte, 6 Punkte und schließlich 10 Punkte für ein Angebot, dass die Mindesterwartung deutlich übertrifft - festgelegt.

Durch die von der Antragsteller zitierte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist daher keine neue Rechtslage eingetreten, die eine verspätete Rüge des allen Bietern detailliert bekannten und unveränderten Bewertungssystems rechtfertigen könnte.

Der Nachprüfungsantrag ist daher überwiegend zulässig.

2. Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er aber unbegründet. Der Antragsgegner geht vorliegend zu Recht davon aus, dass er verpflichtet ist, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen (im Folgenden a). Die Antragstellerin ist aber auch unabhängig davon durch die gleichwohl erfolgte, von ihr beanstandete, in der Vergabeakte dokumentierte neue Angebotswertung nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Antragsgegner hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises, sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten Qualität des Konzeptes unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Er hat sich bei der Bewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern durch das Vergaberecht eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten (im Folgenden b).

Soweit die Antragstellerin schließlich beanstandet, dass der Antragsgegner nach erneuter rechtlicher Prüfung zwei ursprünglich aufgrund der Verwendung von unvollständigen Formblättern ausgeschlossene Angebote berücksichtigt hat, was bei ihr zu einer Reduzierung der erreichten Bewertung beim Kriterium "Preis" von ursprünglich 282 Punkte auf nur noch 273 Punkte geführt habe, ist festzustellen, dass diese Korrektur keine Rang verändernde Auswirkungen hat. Auch unter Zugrundelegung der ursprünglichen Bewertung des Kriteriums Preis hat die Beigeladene zu 1 vorliegend das wirtschaftlichste Angebot abgegeben (im Folgenden c). Einem Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 steht schließlich entgegen der Vermutung der Antragstellerin auch kein Wechsel in der Bieteridentität entgegen (im Folgenden d).

a. Das Angebot der Antragstellerin ist gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen. Die Antragstellerin hat die eindeutige Festlegung des Leistungsortes in den Vergabeunterlagen mit ihrem Angebot modifiziert und ergänzt. Sie war auch nicht befugt, in ihrem Angebot aus ihrer Sicht fehlende Regelungen zu Mitwirkungspflichten des Antragsgegners in ihrem Angebot aufzunehmen. Wenn sie solche für erforderlich oder zweckmäßig gehalten hat, so hätte sie den Antragsgegner vor Angebotsabgabe darauf hinweisen müssen.

Gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A sind Angebote, bei denen Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen wurden, zwingend von der Angebotswertung auszuschließen. Das Verbot der Änderung der Vorgaben der Vergabeunterlagen trägt dem Umstand Rechnung, dass ein fairer Wettbewerb vergleichbare Angebote verlangt. Der Regelungszweck des § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A besteht zunächst darin, das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages mit übereinstimmenden Willenserklärungen zu gewährleisten. Zudem sollen durch diese Bestimmung die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bieter sichergestellt werden: jeder Bieter darf nur anbieten, was der öffentliche Auftraggeber nachgefragt hat und sich nicht durch eine Abweichung von den Vergabeunterlagen einen (kalkulatorischen) Vorteil verschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9.6.2010 - VII-Verg 5/10, zitiert nach ibr-online; Müller-Wrede, VOL/A, 4. Aufl., § 19 EG, Rn. 128; Scharf in: Diekmann/Scharf/Wagner-Cardenahl, VOL/A, § 19 VOL/A EG, Rn. 75, m. w. N. und zur identischen Regelung in § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A Frister in: Kapellmann/Messerschmidt, VOB, 3. Auflage, § 16 VOB/A, Rdnr. 9; Bauer in: Heiermann/Riedel/Rusam, VOB, 13. Auflage, VOB/A, § 13 EG, Rdnr. 36, m. w. N.). Der durch eine Ausschreibung eröffnete Wettbewerb kann nur dann gewährleistet werden, wenn Änderungen an den Verdingungsunterlagen unterbunden werden, weil anderenfalls die Vergleichbarkeit der Angebote leidet. Angebote, die gegen § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A verstoßen, müssen deshalb von der Wertung ausgeschlossen werden (vgl. zur insoweit identischen Vorgängerregelung § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A bereits BGH, Urteil vom 08.09.1998, Az.: X ZR 109/96 = NJW 1998, Seite 3644 ff., 3645). Nur wenn Änderungen an den Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden, wird der transparente und diskriminierungsfreie Wettbewerb der Bieter gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.10.2003, Az.: Verg 49/02, zitiert nach ibr-online). Die Bieter müssen daher grundsätzlich davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Leistung auch so angeboten haben will, wie er sie in den Verdingungsunterlagen festgelegt hat (vgl. Franke/Grünhagen, VOB, 2. Auflage, § 21 VOB/A, Rdnr. 140). Wollen oder können die Bewerber die Leistung nicht nach Maßgabe der Verdingungsunterlagen anbieten, so steht es Ihnen frei, Änderungsvorschläge oder Nebenangebote zu unterbreiten, sofern sie nicht vom Auftraggeber ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Weicht der Bieter dagegen im Rahmen seines Angebotes von den Vorgaben der Vergabeunterlagen ab, so führt dies zum zwingenden Ausschluss nach §19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A. Diesem Regelungs- und Schutzzweck entspricht dabei ein weites Verständnis des Begriffs der "Änderung". Eine solche liegt immer vor, wenn das Angebot von den Vergabeunterlagen abweicht, also immer dann, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht decken (vgl. BGH, VergabeR 2007, Seite 73 ff., 74; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2006, VII-Verg 77/05; Frister, a. a. O., § 16 VOB/A, Rdnr. 9).

Zur Entscheidung der Frage, ob ein Bieter im Angebot von den Vorgaben der Vergabeunterlagen abgewichen ist, sind die Vergabeunterlagen ggf. aus der objektiven Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist, auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2004, VII-Verg 20/04, zitiert nach VERIS).

Im Ergebnis kommt es dabei nicht einmal auf die Recht- oder Zweckmäßigkeit der geänderten oder ergänzten Passagen an. Der Wortlaut des § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Auslegung (a. A. KG Berlin zur damaligen Regelung in der VOB/A, Beschluss vom 22.08.2001 - KartVerg 3/01, VergabeR 2001, 392 ff., 397). Die Vergleichbarkeit der Angebote wäre empfindlich beeinträchtigt, wenn den Bietern die Möglichkeit eingeräumt würde, die Unterlagen nach ihrem rechtlichen Dafürhalten zu korrigieren. Hat ein Bieter Zweifel an der rechtlichen oder auch fachlichen oder rechnerischen Richtigkeit der Vergabeunterlagen, obliegt es ihm vielmehr, diese vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber - z. B. im Wege einer Bieteranfrage - anzuzeigen (vgl. Müller-Wrede, a. a. O., § 19 EG, Rn. 131).

Vorliegend hat die Antragstellerin ohne jegliche vorherige Konsultation des Antragsgegners gleich an 2 Stellen in ihrem Angebot Regelungen aufgenommen, die die vom Antragsgegner verfassten Vertragsunterlagen vergaberechtswidrig modifizieren:

- Der Antragsgegner hatte den Bietern mit Angebotsaufforderung vom 05.06.2015 die zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen übersandt. Dort heißt es unter Ziffer 9:

"9. Abnahme (§ 13)

9.1 Leistung- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - der Sitz der empfangenen Dienststelle (Empfangsstelle)."

Diese allgemeine Regelung in den ZVB des Landes - die grundsätzlich auch noch abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Leistung und Erfüllungsortes zulässt - hat der Antragsgegner sodann unter Ziffer 2.2 der Leistungsbeschreibung allgemeiner Teil (Teil A) wie folgt unmissverständlich konkretisiert:

"Erfüllungsort und Gerichtsstand ist xxxxxxals Sitz der xxxxxx."

Die Antragstellerin hat diese eindeutige Festlegung in ihrem Angebot relativiert und modifiziert. Dort heißt es unter Ziffer 4.9 zum Leistungsort:

"Der Ort der Leistungserstellung ist grundsätzlich der Sitz des Auftraggebers in xxxxxx. Sofern die Arbeitsschritte keine lokale Präsenz beim Auftraggeber erfordern, können Leistungen auch in den Geschäftsräumen der xxxxxx, des xxxxxx, des xxxxxx oder zuvor mit dem AG abgestimmten Orten (zum Beispiel im Rahmen von Sitzungen, Workshops, Vorträgen etc.) erbracht werden." (Hervorhebung durch die Vergabekammer)

Die Antragstellerin hat diese Formulierung in ihrem Angebot im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung dahin gehend erläutert, dass sie mit dieser Formulierung keinesfalls die Festlegung des Leistungsortes verändern wollte. Die Formulierung sei lediglich den praktischen Erfahrungen der Antragstellerin im Bereich der Evaluierung geschuldet. Sie habe zum Ausdruck bringen wollen, dass der Ort der Leistungserstellung selbstverständlich grundsätzlich xxxxxx sei, aber auch dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass nicht alle Leistungen vor Ort in xxxxxx erbracht werden, sondern eben auch gerade im Rahmen der Prüfung und im Rahmen der Workshops an anderen Stellen, was auch im Interesse des Antragsgegners sei.

Der Vortrag der Antragstellerin ist insofern plausibel, als das bezuschlagte Unternehmen in Erfüllung des Evaluierungsauftrags möglicherweise tatsächlich einige Teilleistungen auch an anderen Orten als xxxxxx erbringen muss. Wenn sich dies aus Sicht eines erfahrenen Bieters für die Antragstellerin aufdrängte, so hätte sie den Antragsgegner vor Angebotsabgabe auf die Modifizierungs- oder Ergänzungsbedürftigkeit der Regelungen zum Leistungsort in den Vergabeunterlagen hinweisen müssen. Keineswegs war sie befugt, eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Antragsgegner eigene, abweichende Regelungen in ihrem Angebot aufzunehmen.

- Die Antragstellerin hat darüber hinaus ebenfalls unter Verstoß gegen § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A in ihrem Angebot eigeninitiativ eine Regelung über Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers aufgenommen, obwohl die Vertragsunterlagen des Auftraggebers diesbezüglich überhaupt keine Regelung enthielten. Unter Nr. 4.10 ihres Angebotes heißt es:

"Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für die xxxxxx kostenfrei erbracht werden.

Darüber hinaus stellt der AG seine Mitwirkungsleistungen bei folgenden Punkten sicher:

o Der AG benennt eine zentrale Ansprechpartnerin oder einen zentralen Ansprechpartner auf Seiten der xxxxxx, um eine reibungslose Kommunikation und die Bereitstellung von Daten aus dem xxxxxx-System zu gewährleisten.

o Der AG unterstützt xxxxxx und das xxxxxx bei der Beantragung von Mikrodaten, wie dem xxxxxx-Betriebspanel, dem Mikrozensus oder dem sozioökonomischen Panel.

o Der AG unterstützt xxxxxx im Rahmen von Teilnehmer- und Betriebsbefragungen durch die Bereitstellung von entsprechenden Unterstützungsschreiben, aus denen der Auftrag des Landes Niedersachsen und der Zusammenhang mit der Förderung seitens der EU hervorgehen.

o Der AG erklärt seine Unterstützung gegenüber xxxxxx im Rahmen von Fragen des Datenschutzes.

o Der für die Abstimmung zwischen AG und AN in vorgesehene Jour Fixe findet - soweit nichts anderes vereinbart wird - in den Räumen des AG in xxxxxx statt."

Auch hier hat die Antragstellerin die Aufnahme dieser Regelungen in ihrem Angebot in der mündlichen Verhandlung dahin gehend erläutert, dass sie aufgrund ihrer praktischen Erfahrungen mit vergleichbaren Evaluierungsaufträgen wisse, dass derartige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers zwingend erforderlich seien. Im Übrigen ergeben sich derartige Mitwirkungspflichten nach Auffassung der Antragstellerin als vertragliche Nebenpflichten bereits aus § 242 BGB. Auch hier ist der Antragstellerin aber entgegenzuhalten, dass sie den Antragsgegner im Vorfeld der Angebotsabgabe auf das Fehlen einer aus ihrer Sicht notwendigen Regelung über Mitwirkungspflichten des Auftraggebers hätte hinweisen können und müssen. Sie durfte nicht eigeninitiativ derartige Bedingungen in ihrem Angebot aufnehmen.

Der Antragsgegner geht daher zu Recht davon aus, dass er verpflichtet ist, das Angebot der Antragstellerin gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A i. V. m. § 16 EG Abs. 4 Satz 1 VOL/A von der Angebotswertung auszuschließen.

b. Die Antragstellerin ist aber auch unabhängig davon durch die gleichwohl erfolgte, von ihr beanstandete, in der Vergabeakte dokumentierte neue Angebotswertung nicht in ihren Rechten gemäß § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Der Antragsgegner hat sämtliche Angebote ausschließlich nicht nur anhand des Zuschlagskriteriums des niedrigsten Preises (Gewichtung 30 %), sondern auch anhand der als Hauptzuschlagskriterium festgelegten "Fachlichen Wertung" (gesamt 70 %) mit den Unterkriterien "Qualität des Konzeptes" (30 %), "Zweckmäßigkeit der dargestellten Methoden" (7 %) und "Arbeitsplanung/Organisation" (33 %) sowie unter Zugrundelegung der bekannt gemachten Bewertungskriterien und der bekannt gemachten Gewichtung gewertet. Er hat sich bei der Bewertung im Rahmen des den öffentlichen Auftraggebern durch das Vergaberecht eingeräumten Beurteilungsspielraums gehalten. Insbesondere hat der Antragsgegner den Bietern mit der erneuten Anforderung zur Angebotsabgabe vom 05.06.2015 - wie von der Vergabekammer im verfahrensbegleitenden Schreiben vom 29.04.2015 im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-10/2015 gefordert - auch die Bewertungsmaßstäbe für die Punktevergabe offengelegt und diese bekannt gemachten Bewertungsmaßstäbe auch ausschließlich zu Grunde gelegt.

Gemäß dem Abschnitt 1.21 der den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe übersandten Leistungsbeschreibung sollte bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Preis mit 30 % und die "Wertung für das fachliche Angebot" mit 70 % gewertet werden. Hinsichtlich des Preises sollte das Angebot mit dem niedrigsten Preis 300 Punkte erhalten. Ausgehend vom preisgünstigsten Angebot sollte für die anderen Angebote ein Punktabzug vom maximalen Punktwert von einen Prozent je einem Prozent höherer Angebotssumme vorgenommen werden. Für das "Fachliche Angebot" sollten maximal 700 Punkte vergeben werden. Dieses sollte nach einer beigefügten Bewertungsmatrix anhand von drei fachlichen Kriterien und 13 Unterkriterien und deren prozentualer Gewichtung bewertet werden. Dabei sollten die in den Konzepten gemachten Ausführungen jeweils nach den folgenden Ausprägungen geprüft und bewertet werden:

Punkte und Punktewerte für das fachliche Angebot
0: Das Angebot wird den Erwartungen nicht gerecht.
2: Das Angebot erfüllt die Mindesterwartungen.
6: Das Angebot übertrifft die Mindesterwartungen.
10: Das Angebot übertrifft die Mindesterwartungen deutlich.
Jedes Bewertungskriterium muss mindestens 2 Punkte erreichen.
Es sind überall maximal 10 Punkte zu erreichen.
Werden die Punkte gewichtet, wird bei Erfüllung der Mindesterwartungen ein Punktwert von 140 erreicht, maximal kann ein Punktwert von 700 erreicht werden.

Der Antragsgegner hatte somit bereits ursprünglich unter Ziffer 1.21 der Leistungsbeschreibung festgelegt, dass er die Bewertung der Bieterkonzepte anhand der aufgestellten und bekannt gemachten Bewertungsmatrix und der darin aufgeführten Kriterien vornimmt und dabei die im Konzept gemachten Ausführungen jeweils nach den aufgeführten Ausprägungen prüft und bewertet. Die den Bietern bekannt gemachte Matrix enthielt jedoch nur sehr knapp formulierte Unterkriterien und Maßstäbe. So heißt es in der bekannt gemachten Matrix zu "I. Qualität des Konzepts":

"Mit welcher Tiefe werden Zeitplanung und Inhalte (Wann, Warum, Wie, Was, Wozu) der Berichte beschrieben?"

In einer zunächst nur internen, der Bewertung zugrunde gelegten Matrix vom 17.12.2014 hatte der Antragsgegner dazu aber bereits detailliert seine Erwartungshaltung und Maßstäbe festgelegt. Dort heißt es z. B:

"Mehr inhaltliche Tiefe und Struktur im Vergleich zu anderen Angeboten oder Hinweise auf noch zusätzlich zu erhebende Daten im Vergleich zum OP führen zu einem Übersteigen der Mindesterwartungen. Sofern mehr als sechs Sonderuntersuchungen in beschriebener inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht angeboten werden, übertrifft das Angebot die Mindesterwartungen deutlich."

Nachdem dieser Umstand im Rahmen der Aktenauswertung durch die Vergabekammer im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren VgK-10/2015 zu Tage trat, teilte diese dem Antragsgegner mit, dass dessen Vergabeentscheidung einer vergaberechtlichen Überprüfung voraussichtlich nicht standhalten würde, da dieser es versäumt habe, über die Gewichtung hinaus die Bewertungsmaßstäbe für die Bewertung der Bieterkonzeptionen bekannt zu geben. Sie wies darauf hin, dass der Antragsgegner insbesondere die Auswirkungen derartiger quantitativer Aspekte der zu den Wertungskriterien vorzulegenden Konzeptausarbeitungen hätte bekannt geben können und müssen, damit sich die Bieter ein Bild davon machen konnten, wie sie ihre Konzeptausarbeitungen optimieren müssen, um eine möglichst hohe Punktzahl zu erreichen.

Diesem festgestellten Mangel hat der Antragsgegner abgeholfen, indem er das Vergabeverfahren zurückversetzt und die Bieter mit Schreiben vom 05.06.2015 unter Offenlegung der Bewertungsmaßstäbe zu Punktevergabe erneut zur Angebotsabgabe aufgefordert hat. Aus den Bewertungsmaßstäben ergaben sich nunmehr die Voraussetzungen für den Erhalt von 2, 6 oder 10 Punkten bei den einzelnen Unterkriterien.

Der Antragsgegner hat ausweislich des mit der Vergabeakte vorgelegten Vergabevermerks vom 10.12.2015 nebst für alle Angebote beigefügter Bewertungsmatrices die erneute Wertung der Angebote in vergaberechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt und Wertung und Ergebnis in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise in der Vergabeakte dokumentiert. Er hat seiner Bewertung keine sachfremden oder mit den bekannt gemachten Unterkriterien nicht zu vereinbarenden Maßstäbe zugrunde gelegt.

Durch die Dokumentation im Vergabevermerk und die ausgefüllten Bewertungsmatrices wird die Leistungsbewertung der einzelnen Angebote in einer den Anforderungen des § 24 EG VOL/A genügenden Weise nachvollziehbar.

Ein Einblick in die Bewertungsmatrices zeigt, dass die Antragstellerin ebenso wie die Beigeladene zu 1 in den meisten Leistungskriterien die höchst mögliche Punktzahl erreicht hat. Verfehlt hat die Antragstellerin die Höchstpunktzahl in den Kriterien I "Qualität des Konzepts" und das dortige Unterkriterium 3 "Lässt das Angebot eigene Lösungshinweise/Lösungswege der Datensammlung erkennen?" sowie im Kriterium III "Arbeitsplanung/Organisationen" und dem dortigen Unterkriterium 5 "Werden den Besonderheiten der ESF- und EFRE-Förderung im Rahmen der Organisation Rechnung getragen?"

Dabei wendet sich die Antragstellerin vorliegend vor allem gegen die nur durchschnittliche Bewertung ihres Angebotes hinsichtlich dieser genannten Unterkriterien. Sie sieht ihr Angebot insoweit zu Unrecht abgewertet und vermisst eine tragfähige Begründung dafür in der Vergabeakte.

Zu den von der Antragsgegnerin festgelegten und bekannt gemachten Anforderungen an diese Kriterien - soweit sie von der Antragstellerin angefochten wurden - der diesbezüglichen Bewertung des Angebots der Antragstellerin und der dokumentierten und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens von der Antragsgegnerin weiter erläuterten Punktevergabe im Einzelnen:

- Für das Kriterium I "Qualität des Konzepts" und das dortige Unterkriterium 3 "Lässt das Angebot eigene Lösungshinweise/Lösungswege der Datensammlung erkennen?" wurde in den Vergabeunterlagen Folgendes ausgeführt:

"Die Angebote sollen erkennen lassen, dass sie zum einen die Monitoringdaten der xxxxxx nutzen, zum anderen sich die weiteren notwendigen Daten von anderen Quellen besorgen und ggf. intern in einer Datenbank weiterverarbeiten.

Die Bereitstellung der Daten in einer eigenen Datenbank inkl. eines Zugriffs, einer Nutzungsberechtigung der Datenbank für den Auftraggeber oder die Einrichtung eines Evaluierungsteams führt dazu, dass das Angebot die Mindesterwartungen übertrifft.

Eine deutliche Übertreffung der Mindesterwartung stellt die Einrichtung einer stets aktualisierten Datenbank bei dem Auftraggeber und einem Evaluierungsteam, welches die Daten für die Datenbank erhebt, dar." (Hervorhebung durch die Vergabekammer)

Die Antragstellerin beanstandet, dass ihr Angebot zu diesem Kriterium lediglich mit 6 von maximal 10 Punkten bewertet wurde, obwohl sie ihrer Auffassung nach eine Leistung angeboten hat, die die Mindesterwartung deutlich übertrifft. Die Antragstellerin hat zwar eine stets aktualisierte Datenbank angeboten. Diese soll nach ihrem Angebot aber nicht auf einem Server beim Antragsgegner eingerichtet werden, sondern im Wege einer Virtualisierung einer bei ihr bereits vorhandenen Datenbank ermöglichen, dass die Daten durch die Antragstellerin problemlos laufend aktualisiert werden und der Antragsgegner darauf jederzeit per Internetverbindung zugreifen kann. Wörtlich heißt es dazu auf Seite 28 des Angebotes der Antragstellerin:

"Dem Auftraggeber wird im Rahmen der Begleitevaluierung Zugriff auf die für die Auftragserfüllung relevanten Bereiche der xxxxxx gewährt, zu diesem Zweck wird vom Auftragnehmer eine Multifonds-Datenbox eingerichtet. Diese Datenbox dient dem Austausch von Informationen und Dokumenten sowie dem Zugriff auf den stets aktuellsten Datenstand der xxxxxx-Regionaldatenbank. Hierfür werden auf Rechnern beim Auftraggeber virtuelle Laufwerke eingerichtet (auf Rechner mit Windows-Betriebssystemen erscheinen virtuelle Laufwerke als weitere Festplatten, so dass der Zugriff analog zur Festplatte im Computer oder anderen Server-Laufwerken im Landesnetz erfolgt.), Die über eine gesicherte und verschlüsselte Verbindung auf einen Server bei der xxxxxx zugreifen. Damit ist der Zugang zur xxxxxx-Regionaldatenbank mit der Einrichtung einer Datenbank beim Auftraggeber gleichzusetzen."

Weiter heißt es auf Seite 31 des Angebotes der Antragstellerin:

"Die Ergebnisse aller vom AN ausgelösten Befragungen und Auswertungen werden entweder in das von der xxxxxx verwaltete xxxxxx oder in die xxxxxxx-Regionaldatenbank eingespeist und stehen damit für die weitere Verarbeitung zur Verfügung. Durch die Integration in die bestehenden Datenbanken wird gleichzeitig der Zugriff des Auftraggebers auf die Daten gewährleistet."

Der Antragsgegner hat die diesbezügliche Bewertung des Angebotes der Antragstellerin in der Vergabeakte (Ordner 9 Vergabeunterlagen, fachliche Stellungnahme xxxxxx, Blatt 21) wie folgt begründet:

"Die Höchstpunktzahl wurde nicht erreicht, weil Grundlage für die Auswertungen die Verschneidung von Daten aus dem xxxxxx der xxxxxx mit der Regionaldatenbank der xxxxxx und gegebenenfalls weitere Erhebungen (S. 25 f.) ist. Ein Evaluierungsteam und Datenzugriff des Auftraggebers ist vorgesehen (Abb. 8). Um die Höchstpunktzahl zu erreichen, hätte die Einrichtung einer stets aktualisierten Datenbank beim Auftraggeber angeboten werden müssen."

Auf dieser Dokumentation aufbauend hat der Antragsgegner im Rahmen des Nachprüfungsverfahren schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung zur Bewertung außerdem vorgetragen, dass er sich auch im Interesse der Gleichbehandlung aller Bieter außerstande sieht, die angebotene Virtualisierung einer bei der Antragstellerin vorhandenen Datenbank der geforderten Einrichtung einer Datenbank beim Auftraggeber gleichzusetzen. Vielmehr wäre dann erforderlich gewesen, dass der Antragsgegner in den Vergabeunterlagen dafür für alle Bieter geltende Vorgaben definiert. Dies wäre aber allenfalls möglich gewesen, wenn die Antragstellerin sich im Vorfeld der Angebotsabgabe mit einer entsprechenden Bieteranfrage an den Antragsgegner gewandt hätte, was die Antragstellerin aber wiederum versäumt hat. Die Berücksichtigung einer virtualisierten Datenbank als gleichwertig mit einer beim Auftraggeber eingerichteten Datenbank, ohne dass diesbezüglich Mindeststandards aufgestellt wurden, würde jedenfalls nach Auffassung des Antragsgegners zu einer Ungleichbehandlung der übrigen Bieter führen.

Die in der Vergabeakte dokumentierte Begründung und die weitere Erläuterung des Antragsgegners trägt nach Auffassung der Vergabekammer die Entscheidung des Antragsgegners, das Angebot der Antragstellerin zu diesem Kriterium mit 6 Punkten - was nach den Festlegungen des Antragsgegners ja immer noch eine die Mindesterwartungen übertreffende Leistung bedeutet - und nicht mit der Höchstpunktzahl von 10 Punkten zu bewerten. Vorliegend war nach Auffassung der Vergabekammer auch zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter des Antragsgegners nach der von der Antragstellerin angebotenen Lösung mit einer Datenbank auf einem externen Server für jeden Zugriff auf eine stets funktionierende Internetverbindung angewiesen ist, während bei einer Installation auf einem Server beim Auftraggeber eine erhöhte Zugriffssicherheit gewährleistet ist. Dieser Ansatz mag sich dadurch etwas relativieren, dass der Auftragnehmer dann, wenn die Datenbank auf einem Server vor Ort beim Auftraggeber installiert ist, bezüglich der laufenden Aktualisierung seinerseits auf eine stabile Internetverbindung angewiesen ist. Zumindest aber rechtfertigt auch diese Tatsache die Entscheidung des Antragsgegners, die Höchstpunktzahl nur zu vergeben, wenn der Bieter eine aktualisierte Datenbank unmittelbar beim Auftraggeber selbst anbietet.

Auch der Vergleich zur entsprechenden Bewertung des Angebotes der Beigeladenen zu 1 liefert keine Ansatzpunkte für eine willkürliche Bewertung. Dieses Angebot wurde ebenfalls bezüglich dieses Kriteriums mit 6 von 10 möglichen Punkten bewertet. Zur Begründung hat der Antragsgegner in der Bewertungsmatrix ausgeführt, dass nach dem Angebot der Beigeladenen zu 1 zwar die Indikatoren einer Datenbank vorgestellt werden, die bei Bedarf genutzt werden können. Die Höchstpunktzahl wurde jedoch nicht erreicht, weil nicht zu erkennen sei, dass die Einrichtung einer stets aktualisierten Datenbank beim Auftraggeber erfolgt. Um die Höchstpunktzahl zu erreichen, hätte die Einrichtung einer stets aktualisierten Datenbank beim Auftraggeber angeboten werden müssen. Der Antragsgegner hat somit nicht nur beide Angebote gleich bewertet. Auch die Begründung korrespondiert miteinander und ist nicht zu beanstanden.

- Für das Kriterium III "Arbeitsplanung/Organisation" und das dortige Unterkriterium 5 "Werden den Besonderheiten der ESF- und EFRE-Förderung im Rahmen der Organisation Rechnung getragen?" wurde dort Folgendes ausgeführt:

"Das Angebot soll hinsichtlich der für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Mitarbeiter innerhalb der Organisationsstruktur bewertet werden.

Sofern für jeden Fonds eine Fachkraft sowie weitere Projektmitarbeiter zur Verfügung stehen, erfüllt das Angebot die Mindestvoraussetzungen.

Wenn für jeden Fonds mehr als eine Fachkraft sowie weitere Mitarbeiter und darüber hinaus ein Spezialist für die Querschnittsziele zur Verfügung stehen, übertrifft das Angebot die Mindesterwartungen.

Stehen für jeden Fonds mehrere Fachkräfte und Mitarbeiter sowie für jedes EU-Querschnittsziel, für das niedersächsische Querschnittsziel "gute Arbeit" sowie für die regionale Bedeutung und weiteren übergeordneten Themen jeweils ein Spezialist zur Verfügung, übertrifft das Angebot die Mindesterwartungen deutlich." (Hervorhebung durch die Vergabekammer)

Die Antragstellerin beanstandet auch hier, dass ihr Angebot bezüglich dieses Kriteriums nur 6 von maximal 10 möglichen Punkten erhalten hat. Der Antragsgegner hat die diesbezügliche Bewertung des Angebotes der Antragstellerin in der Vergabeakte (Ordner 9 Vergabeunterlagen, fachliche Stellungnahme xxxxxx, Blatt 25) wie folgt begründet:

"Wie aus Abb. 32 auf Seite 98 hervorgeht, soll ein Team Schwerpunkt EFRE und ein Team Schwerpunkt ESF gebildet werden. Die Höchstpunktzahl wurde nicht erreicht, weil nur ein Spezialist für alle 3 Querschnittsziele zur Verfügung steht. Um die Höchstpunktzahl zu erreichen, hätte für jedes EU-Querschnittsziel, für das niedersächsische Querschnittsziel "gute Arbeit" sowie für die regionale Bedeutung und weiteren übergeordneten Themen jeweils ein Spezialist zur Verfügung stehen müssen."

Die Antragstellerin hatte im Rahmen ihres Konzepts (Anlage 9 zum Angebot, Seite 6, 7) zumindest ausdrücklich nur "Spezialisten und vertiefte Kompetenz für ESF" sowie "Spezialisten und vertiefte Kompetenz für EFRE" namentlich benannt. In der Abbildung 32 auf Seite 98 ihres Konzepts hat sie ein "Multifondsleitungsteam EFRE und ESF", aufgegliedert in ein "Team Schwerpunkt EFRE" und ein Team "Schwerpunkt ESF" namentlich benannt und in der dazugehörigen Erläuterung unter 4.2 fachliche Projektorganisation und Arbeitsplanung (Seite 97,98) ausgeführt, dass die dort genannten Personen der Teams hauptsächlich in einem der beiden Fonds eingesetzt werden und die "Expertise in der Bearbeitung des jeweiligen Fonds" besitzen. Dem Begriff "Spezialisten" verwendete die Antragstellerin nicht.

Auf Seite 99, Abbildung 33 ihres Konzepts leistete die Antragstellerin thematische Gruppen zu "Querschnittszielen", "übergeordnete Themen" und "regionaler Bedeutung" und die jeweiligen Gruppenmitglieder auf. In der Erläuterung wies die Antragstellerin darauf hin, dass es ein Zeichen der breiten Kompetenz sei, dass Personen in mehr als einer Gruppe auftauchen, da ihr Personal in den vielfältigen Themen der regionalen Strukturpolitik vertraut sei. Auch hier verwendete die Antragstellerin zu keiner thematischen Gruppe den Begriff Spezialist.

Der Antragsgegner hat im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens unter Bezug auf seine Dokumentation der Vergabeakte und auf die Festlegung in den Vergabeunterlagen noch einmal darauf hingewiesen, dass die Höchstpunktzahl ausdrücklich nur dann vergeben werden sollte, wenn "für jeden Form mehrere Fachkräfte und Mitarbeiter" sowie für jedes EU-Querschnittsziel, für das niedersächsische Querschnittsziel "gute Arbeit" sowie für die regionale Bedeutung und weitere übergeordnete Themen jeweils ein Spezialist zur Verfügung gestellt wurde. Nur dann wurde die diesbezügliche Mindesterwartung als "deutlich übertroffen" bewertet. Zwar ergebe sich aus den Angebotsinhalten der Antragstellerin, dass verschiedene Personen mit unterschiedlicher Expertise zur Verfügung gestellt werden. Daraus habe der Antragsgegner aber nicht den Schluss ziehen können, dass es sich bei allen dort von der Antragstellerin benannten Personen um "Spezialisten" handelt. Der Begriff des Spezialisten ist für den Antragsgegner dadurch besetzt, dass eine Person sich auf einen Spezialbereich spezialisiert hat. Aufgabe der Bieter sei es gewesen, in dem Angebot bzw. dem Konzept darzustellen, welche fachlichen Mitarbeiter mit welchen Kompetenzen es einerseits gibt und welche Spezialisten andererseits. Die Antragstellerin habe den Begriff des Spezialisten aber eben nur für jeden Fonds, nicht aber für jedes Querschnittsziel ausgewiesen.

Auch hier trägt die dokumentierte Begründung in der Vergabeakte und die weitere Erläuterung des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren die Entscheidung, das Angebot der Antragstellerin bezüglich dieses Kriteriums mit 6 Punkten und damit "die Mindesterwartungen übertreffend" eben nicht mit der Höchstpunktzahl und damit "die Mindesterwartungen deutlich übertreffend" zu bewerten.

Auch bezüglich dieses Kriteriums hat der Antragsgegner alle Bieter gleich behandelt. Insbesondere hat er auch diesbezüglich das Angebot der Beigeladenen zu 1 mit einer korrespondierenden Begründung ebenfalls nur mit 6 von 10 möglichen Punkten bewertet.

Anhaltspunkte für eine willkürliche Punktevergabe sind auch diesbezüglich wie auch hinsichtlich der übrigen Kriterien nicht erkennbar. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Antragsgegner bei der Leistungsbewertung ausschließlich die Kriterien, Maßstäbe und Feststellungen berücksichtigt hat, die er den Bietern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Leistungsbeschreibung bekannt gemacht hatte. Entscheidend ist dabei, dass der Antragsgegner bei der Leistungsbewertung keine sachfremden, überraschenden oder unter die Kriterien nicht zu subsumierenden Gesichtspunkte hat einfließen lassen. Der Antragsgegner hat sich bei der Punktevergabe im Rahmen des den Auftraggebern durch § 19 EG Abs. 8 VOL/A gewährten Beurteilungsspielraums gehalten.

Der Antragsgegner hat ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte (Ordner 10, Vergabevermerk vom 10.12.2015) auch im Gesamtergebnis zu Recht das Angebot der Beigeladenen zu 1 als wirtschaftlichstes Angebot gemäß § 19 EG Abs. 8, 9 VOL/A in Verbindung mit § 21 EG VOL/A ermittelt. Danach haben sowohl das Angebot der Antragstellerin als auch das Angebot der Beigeladenen zu 1 eine sehr hohe insgesamt sogar von der Punktzahl her identische fachliche Bewertung erhalten.

Entscheidend ist vorliegend letztlich allein, dass der Angebotspreis der Beigeladenen zu 1 niedriger ist als der von der Antragstellerin geforderte Preis, wobei der Preisunterschied unter 10 % und damit im Übrigen auch deutlich unterhalb der für den VOL/A-Bereich regelmäßigen Aufgreifschwelle (ab 20 %) für eine Angemessenheitsprüfung nach § 19 EG Abs. 6 VOL/A liegt (vgl. Ordner 9 der Vergabeakte, fachliche Stellungnahme xxxxxx, Übersicht "Bewertung Preis" und "Zusammenfassung Preis/Technik").

c. Diese ordnungsgemäß ermittelte und dokumentierte Rangfolge der Angebote ändert sich auch dann nicht, wenn man der Auffassung der Antragstellerin folgt, dass der Antragsgegner vergaberechtswidrig die ursprünglich wegen Verwendung eines falschen Preisblattes zunächst ausgeschlossenen Angebote zweier weiterer Bieter nach deren Rüge und einer Überprüfung durch die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners wieder in die Wertung einbezogen hat.

Hintergrund ist, dass der Antragsgegner am 17.06.2015 allen Bietern einen aktualisierten Angebotsvordruck übersandt hatte, der um eine Spalte für das Vertragsjahr 2025 ergänzt wurde, die auf dem ursprünglich vorgegebenen Angebotsvordruck fehlte. Zwei Bieter verwendeten jedoch für ihre ansonsten ordnungsgemäßen Angebote trotzdem den unvollständigen, alten Vordruck. Daraufhin teilte der Antragsgegner diesen Bietern mit, dass ihr Angebot gemäß § 19 EG Abs. 3 lit. d VOL/A von der Wertung zwingend ausgeschlossen werden muss. Auf die entsprechenden Rügen dieser Bieter trat die Vergabestelle ausweislich der Dokumentation in der Vergabeakte (Ordner 10, Vergabevermerk vom 10.12.2015 Seite 4 und 9) neu in die Prüfung ein, ob die eingereichten Angebote dieser Bieter wertbar sind. Der Antragsgegner kam zu dem Schluss, dass der Ausschluss unberechtigt erfolgt sei, da die Verwendung des aktualisierten Formblattes nicht zwingend vorgegeben und ein Ausschluss im Fall der Nichtverwendung nicht angedroht war. Die Prüfung der Angebote habe aufgrund der Verwendung des veralteten Preisblattes zwar Unklarheiten in der Angebotskalkulation gegeben. Diese Unklarheiten seien aber per Mailkorrespondenz vom 14.10.2015 aufgeklärt worden. Der Angebotspreis blieb unverändert. Deshalb habe man die Angebote wieder in die Wertung einbezogen.

Die Folge war, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit Informationsschreiben gemäß § 101a GWB vom 01.10.2015 noch mitgeteilt hatte, dass sie mit insgesamt 926 Punkten Rang 2 erzielt habe, während die Beigeladene zu 1 mit insgesamt 944 Punkten Rang 1 erzielt hatte. Für den Preis hatte die Antragstellerin 282 Punkte und die Beigeladene zu 1 300 Punkte erhalten. Aufgrund der Wiedereinbeziehung der ursprünglich ausgeschlossenen Angebote korrigierte der Antragsgegner seine Wertung und teilte der Antragstellerin mit neuer Bieterinformation gemäß § 101a GWB vom 10.12.2015 mit, dass sie nach der erneuten Bewertung nunmehr nur noch 273 Punkte erhalten hat. Die Beigeladene zu 1, die das preislich günstigste Angebot abgegeben hatte, erhielt entsprechend der Festlegungen in den Vergabeunterlagen für das Kriterium Preis weiterhin die Höchstpunktzahl (300).

An der Rangfolge zwischen den Angeboten der Beigeladenen zu 1 als Bestbieterin und dem auf Platz 2 rangierenden Angebot der Antragstellerin änderte diese korrigierte Bewertung somit nichts. Zwar teilt die Vergabekammer die Auffassung der Antragstellerin, dass der ursprüngliche Angebotsausschluss der beiden weiteren Bieter zu Recht erfolgt war, weil die Verwendung des veralteten Angebotsvordrucks dazu führte, dass in diesen Angeboten das Vertragsjahr 2025 nicht berücksichtigt wurde. Auch diese Bieter haben zwar möglicherweise den korrekten Endpreis für den gesamten Vertragszeitraum ausgewiesen. Da eine Spalte für das Vertragsjahr 2025 fehlte, können sie jedoch notwendigerweise nicht alle Preise in ihr Angebot aufgenommen haben. Dieser Verstoß gegen § 16 EG Abs. 3 VOL/A wiederum führt zum zwingenden Ausschluss nach § 19 EG Abs. 3 lit. a VOL/A. Da die Frage der Berücksichtigung dieser fehlerhaften Angebote jedoch keinen Einfluss auf die Rangfolge zwischen den Angeboten der Beigeladenen zu 1 und der Antragstellerin hat, ist die Antragstellerin im Ergebnis jedenfalls durch die Berücksichtigung der Angebote dieser weiteren Bieter nicht in ihren Rechten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 GWB verletzt.

d. Einem Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu 1 steht vorliegend auch nicht ein von der Antragstellerin vermuteter "Wechsel in der Bieteridentität" während des Vergabeverfahrens entgegen. Diese Vermutung hat die Antragstellerin geäußert, weil der Antragsgegner nach den Informationsschreiben vom 20.03.2015 und 01.10.2015 zur ersten und zweiten Angebotsrunde den Zuschlag noch auf eine Einzelfirma, der Firma xxxxxx, die Mitglied der beigeladenen Bietergemeinschaft zu 1 ist, erteilen wollte. Dies ist jedoch ausweislich der Vergabeakte auf eine nicht korrekte Bezeichnung des Zuschlagsbieters in den 1. Informationsschreiben zurückzuführen. Der Antragsgegner hatte dort fälschlicherweise lediglich die Firma xxxxxx benannt und deshalb den Eindruck erweckt, es handele sich um einen Einzelbieter. Aus der Vergabeakte und insbesondere aus den vorliegenden Originalangeboten gibt sich, dass sich die Beigeladene zu 1 von Anfang an als Bietergemeinschaft am Vergabeverfahren beteiligt hat. Die Firma xxxxxx ist lediglich als nach außen hin bevollmächtigte Vertreterin durch die Beigeladene zu 1 benannt worden.

Das Vergabeverfahren ist somit nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten gemäß §§ 97 Abs. 7, 114 Abs. 1 Satz 1 GWB verletzt. Der Nachprüfungsantrag war daher als unbegründet zurückzuweisen.

III. Kosten

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 GWB in der seit dem 24.04.2009 geltenden Fassung (Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20.04.2009, BGBl. I, S. 790).

Es wird eine Gebühr in Höhe von xxxxxx € gemäß § 128 Abs. 2 GWB festgesetzt.

Der Gegenstandswert beträgt vorliegend xxxxxx €. Dieser Betrag entspricht dem im Vergabevermerk dokumentierten Angebotspreis der Antragstellerin für den gesamten streitbefangenen Vertragszeitraum und damit dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin am Auftrag.

Die Gebührenermittlung erfolgt anhand einer Gebührentabelle des Bundeskartellamtes in der zzt. gültigen Fassung vom Dezember 2009. Hiernach wird der Mindestgebühr von 2.500 € (§ 128 (2) GWB) eine Ausschreibungssumme von bis zu 80.000 € zugeordnet und dem regelmäßigen Höchstwert von 50.000 € (§ 128 Abs. 2 GWB) eine Ausschreibungssumme von 70 Mio. € (höchste Summe der Nachprüfungsfälle 1996 - 1998) gegenübergestellt.

Bei einem Gegenstandswert von xxxxxx € ergibt sich nach der Gebührentabelle des Bundeskartellamtes - durch Interpolation - eine Gebühr in Höhe von xxxxxx €.

Diese Gebühr schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein.

Die in Ziffer 2 des Tenors geregelte Kostentragungspflicht folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach hat ein Beteiligter, soweit er im Verfahren unterliegt, die Kosten zu tragen. Hier war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag keinen Erfolg hatte.

Kosten des Antragsgegners:

Gemäß Ziffer 4 des Tenors hat die Antragstellerin dem Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen und damit die Anwaltskosten zu erstatten.

Die Erstattungspflicht der Antragstellerin bezüglich der Kosten des Antragsgegners, die diesem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstanden sind, folgt aus § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 VwVfG. Danach war festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes durch den Antragsgegner im konkreten Verfahren erforderlich war. Auch wenn man von öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich verlangen darf, dass sie über das notwendige personelle Know-how bezüglich der für eine Ausschreibung erforderlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der VOL/A und der VOB/A verfügen, bedurfte der Antragsgegner für eine angemessene Reaktion in der auch für einen erfahrenen öffentlichen Auftraggeber ungewohnten Situation eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens besonderen rechtskundigen Beistandes.

Nach den zu § 80 VwVfG geltenden Grundsätzen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes dann notwendig, wenn sie vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte (BVerwGE 55, 299, 306). Dies ist nach der herrschenden Lehre nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 80, Rdnr. 45; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 80, Rdnr. 81). Dieser Grundsatz soll allerdings nur im Verhältnis des Bürgers zum Staat gelten. Zugunsten der Ausgangsbehörde im Verwaltungsverfahren wird demgegenüber die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen, da die Ausgangsbehörde in der Regel mit eigenem Fachpersonal so gut ausgestattet sein muss, dass sie ihre Verwaltungstätigkeit, zu der auch die Mitwirkung im Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) gehört, ohne fremde Unterstützung ausführen kann. Diese für die Situation der Ausgangsbehörde in einem Widerspruchsverfahren zutreffende Auffassung kann jedoch nicht auf das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren übertragen werden. Schon beim materiellen Vergaberecht handelt es sich um eine überdurchschnittlich komplizierte Materie, die nicht nur in kurzer Zeit zahlreiche Veränderungen und Neuregelungen erfahren hat, sondern auch durch komplexe gemeinschaftsrechtliche Fragen überlagert ist. Entscheidend aber ist, dass das Nachprüfungsverfahren gerichtsähnlich ausgebildet ist, die Beteiligten also auch prozessuale Kenntnisse haben müssen, um ihre Rechte umfassend zu wahren. Deshalb ist im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren die nach § 80 VwVfG gebotene Rechtspraxis zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht übertragbar (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2001, Az.: Verg 1/01; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.07.2000, 2 Verg 4/00, NZBau 11/2000, S. 543 ff.). Denn durch seinen Charakter als gerichtsähnlich ausgestaltetes Verfahren unterscheidet sich das Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eben grundlegend von dem Widerspruchsverfahren nach der VwGO.

Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen öffentlichen Auftraggeber notwendig war und dessen Kosten im Vergabeverfahren deshalb nach § 128 Abs. 4 GWB i. V. m. § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 120 GWB i. V. m. § 78 Satz 1 GWB zu erstatten sind, kann aber nicht allgemein, sondern nur an Hand der Umstände des Einzelfalles entschieden werden und richtet sich nach den objektiv anzuerkennenden Erfordernissen im jeweiligen Einzelfall nach einer ex-ante-Prognose (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2011 - 13 Verg 17/10, Beschluss vom 04.05.2011 -13 Verg 1/11). Bei der Abwägung der Einzelfallumstände ist zu berücksichtigen, ob die Problematik des Nachprüfungsverfahrens mehr auf auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen beruht und der öffentliche Auftraggeber über juristisch hinreichend geschultes Personal verfügt, welches zur Bearbeitung der im jeweiligen Nachprüfungsverfahren relevanten Sach- und Rechtsfragen in der Lage ist; dann soll eher keine Notwendigkeit bestehen. Wenn aber zu den auftragsbezogenen Rechtsfragen weitere, nicht einfach gelagerte Rechtsfragen hinzutreten, spricht dies wieder eher für die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Grundsätzlich trifft es auch immer noch zu, dass die Nachprüfungsverfahren unter einem enormen Beschleunigungs- und Zeitdruck stehen und das Vergaberecht eine komplexe Rechtsmaterie mit Vorschriften aus dem nationalen Recht und dem Europarecht darstellt, welche nicht immer im Gleichklang stehen. Auf der anderen Seite wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Vertretung des Auftraggebers vor der Vergabekammer regelmäßig eher nicht notwendig sein, wenn sich die darin aufgeworfenen Probleme in der Auseinandersetzung darüber erschöpfen, ob die Vergabestelle das von ihr im Rahmen des streitbefangenen Vergabeverfahrens ohnehin zu beachtende "materielle" Vergaberecht zutreffend angewandt hat, d. h. im Wesentlichen die Bestimmungen der Verdingungsordnung eingehalten sind. Denn dann ist - zumindest bei größeren Auftraggebern, die Vergaben nicht nur in Einzelfällen ausführen - der Kernbereich der Tätigkeit betroffen, deren Ergebnisse zu rechtfertigen eine Vergabestelle grundsätzlich auch ohne anwaltlichen Beistand in der Lage sein muss (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 22. Februar 2010 - WVerg 0001/10, zitiert nach , Tz 15 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 15 Verg 4/10, zitiert nach , Tz 54; OLG München, Beschluss vom 11. Juni 2008 - Verg 6/08, zitiert nach , Tz 13).

Nach dieser Maßgabe war es für den Antragsgegner im vorliegenden Vergabeverfahren notwendig, einen Bevollmächtigten zu beauftragen. Denn der Nachprüfungsantrag betraf nicht allein Probleme des gewöhnlichen materiellen, in den Vergabe- und Vertragsordnungen geregelten Vergaberechts, das eine Vergabestelle nach der oben zitierten aktuellen Rechtsprechung zumindest in der Regel auch ohne anwaltlichen Beistand rechtlich bewerten, einordnen und vertreten muss. Streitgegenstand waren hier insbesondere auch die verfahrensrechtlichen Regelungen des GWB und dort insbesondere die Voraussetzungen für die Rügepflicht gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB und die dazu ergangene Rechtsprechung. Der Antragsgegner bedurfte daher anwaltlicher Unterstützung.

Die Antragstellerin wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Betrag von xxxxxx € unter Angabe des Kassenzeichens

xxxxxx

auf folgendes Konto zu überweisen:

xxxxxx

IV. Rechtsbehelf

...

Gause
Peter
Sameluck