§ 2 NHeimG - Zweck des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG)
- Amtliche Abkürzung
- NHeimG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
die Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen vor Beeinträchtigungen zu schützen,
- 2.
den Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen, insbesondere ihre Selbständigkeit, Selbstbestimmung, Selbstverantwortung sowie Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben innerhalb und außerhalb von Heimen zu wahren und zu fördern,
- 3.
die Einhaltung der dem Betreiber des Heims gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern,
- 4.
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten,
- 5.
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern,
- 6.
die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern sowie
- 7.
die Zusammenarbeit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mit den Betreibern von Heimen und deren Verbänden, den Pflegekassen und deren Verbänden, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie den Trägern der Sozialhilfe zu fördern.
(2) Die Selbständigkeit der Betreiber von Heimen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.