§ 8 NuWGBauVO - Einrichtungen für die Kommunikation und die Mediennutzung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1In jedem Heim müssen die Wohnschlafräume, Räume für gemeinschaftliche Zwecke, Therapieräume und Sanitärräume mit einer Rufanlage ausgestattet sein, über die Hilfe gerufen werden kann. 2In Wohnschlafräumen muss die Rufanlage von jedem Bett aus bedient werden können.
(2) 1In jedem Heim müssen die Voraussetzungen dafür geschaffen sein, dass die Bewohnerinnen und Bewohner in ihren Wohnschlafräumen Hörfunk- und Fernsehprogramme empfangen und telefonieren sowie in den Wohnschlafräumen, in den Räumen für gemeinschaftliche Zwecke und in den Therapieräumen das Internet in einem verschlüsselten Netzwerk nutzen können. 2Dazu gehört nicht das Bereitstellen von Endgeräten. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.