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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 NuWGBauVO - Funktionsräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) In jedem Heim müssen mindestens ein Abstellraum für Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner und für Infektionsschutzmaterial sowie ein Raum für Verstorbene vorhanden sein.

(2) 1In jedem Heim müssen auf jeder Etage mit Wohneinheiten mindestens ein Schmutzraum und mindestens eine Fäkalienspüle vorhanden sein. 2Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.