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  • ab 01.04.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EB-PflBGRdErl - Geeignete Einrichtungen zur praktischen Ausbildung in der Pädiatrie und Psychiatrie (§ 7 Abs. 5 PflBG)

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem PflBG
Redaktionelle Abkürzung
EB-PflBGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

1.1 Für den Pflichteinsatz in der psychiatrischen Versorgung geeignete Einrichtungen sind:

1.1.1
psychiatrische Kliniken und psychiatrische Krankenhausabteilungen und -stationen mit den Tageskliniken,

1.1.2
psychiatrische Kliniken und psychiatrische Krankenhausabteilungen und -stationen der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit den Tageskliniken,

1.1.3
psychosomatische Kliniken und psychosomatische Krankenhausabteilungen und -stationen mit den Tageskliniken,

1.1.4
Wohnformen nach § 42a Abs. 2 SGB XII der Eingliederungshilfe für psychisch und/oder psychiatrisch kranke Menschen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.5
ambulante psychiatrische Pflegedienste,

1.1.6
sozialpsychiatrische Dienste,

1.1.7
Rehabilitationskliniken mit Angeboten für Menschen mit psychischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.8
Wohnformen nach § 2 Abs. 2 bis 4 NuWG mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.9
Tagesstätten für Menschen mit psychischen und/oder psychiatrischen Erkrankungen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.10
gemeindepsychiatrische Zentren mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.11
forensische Kliniken und Beratungsstellen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.1.12
stationäre Einrichtungen für suchterkrankte Menschen mit Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt.

1.2 Für den Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung geeignete Einrichtungen sind:

1.2.1
pädiatrische Krankenhäuser und pädiatrische Krankenhausabteilungen und -stationen,

1.2.2
Krankenhausabteilungen und -stationen, sofern sie während des Pflichteinsatzes die im PflBG genannten Kriterien erfüllen können,

1.2.3
Geburtshilfeeinrichtungen oder Wochenstationen,

1.2.4
sozialpädiatrische Zentren (SPZ),

1.2.5
ambulante Kinderkrankenpflegedienste,

1.2.6
stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,

1.2.7
Rehabilitationskliniken und ambulante Kliniken mit Angeboten für Kinder und Jugendliche,

1.2.8
Wohngruppen der Kinderkrankenpflege für Kinder und Jugendliche unter Anleitung einer Pflegefachkraft, welche die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.9
sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit ggf. heilpädagogischer Fachkraft oder Pflegefachkraft, die die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.10
Kindertagesstätten nach § 1 Abs. 2 KiTaG mit Gruppen, in denen Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut werden, und Sonderkindergärten, in denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder Erkrankungen eine pflegerische Versorgung benötigen, jeweils mit mindestens einer Pflegefachkraft, die die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.11
ambulante und stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche,

1.2.12
Einrichtungen der Jugendhilfe mit Pflegefachkraft, die die Anleitung der Auszubildenden übernimmt,

1.2.13
ambulante und stationäre Kinderhospize sowie Teams der spezialisierten ambulanten pädiatrischen Palliativpflege (SAPPV),

1.2.14
Kinderarztpraxen.

1.3 Die NLSchB kann in Ergänzung zu den Einrichtungen nach den Nummern 1.1 und 1.2 der praktischen Ausbildung in anderen Einrichtungen als Pflichteinsatz in der psychiatrischen oder pädiatrischen Versorgung zustimmen, wenn dort das Ausbildungsziel erreicht werden kann.

1.4 Eine Einrichtung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 muss in zumutbarer Weise erreichbar sein. Sie ist i. S. von Satz 1 erreichbar, wenn die Fahrzeit vom Standort der Schule höchstens 60 Minuten beträgt und sie nicht mehr als 100 km vom Standort der Schule entfernt liegt.

Hat die Schule ein geeignetes Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler, so liegt eine Erreichbarkeit in zumutbarer Weise auch vor, wenn die Anforderung nach Satz 2 nicht erfüllt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 11. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 574)