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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 NuWGPersVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGPersVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die Anforderungen an die persönliche Eignung

    1. a)

      der Heimleitung und der sonstigen Beschäftigten in Heimen nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG) für ältere oder pflegebedürftige Menschen und

    2. b)

      der Heimleitung in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG für ältere oder pflegebedürftige Menschen

    und

  2. 2.

    die Anforderungen an die fachliche Eignung

    1. a)

      der Heimleitung in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG,

    2. b)

      der Pflegedienstleitung einer stationären Einrichtung nach § 71 Abs. 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) und

    3. c)

      der Fachkräfte in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG.

2Die Verordnung legt zudem den Anteil der Fachkräfte am vorhandenen Personal in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG fest.