§ 3 NuWGPersVO - Fachliche Eignung der Heimleitung und der Pflegedienstleitung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGPersVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Als Heimleitung in Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG und in unterstützenden Einrichtungen nach § 2 Abs. 3 und 4 ist fachlich geeignet, wer
- 1.
eine mindestens dreijährige Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich Gesundheits- oder Sozialwesen oder im kaufmännischen Bereich erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
ein Hochschulstudium mit überwiegend gesundheits-, pflege-, sozial-, wirtschafts- oder verwaltungswissenschaftlichen Inhalten mit einem Bachelorgrad, einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossen hat oder
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berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin" oder "Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter" oder eine entsprechende Berufsbezeichnung eines anderen Bundeslandes zu führen, oder "Meisterin der Hauswirtschaft" oder "Meister der Hauswirtschaft" ist
und durch eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in einer unterstützenden Einrichtung nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 NuWG, einer vergleichbaren Einrichtung oder einer ambulanten Pflegeeinrichtung die für die Tätigkeit als Heimleitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 2Eine abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahme zur Heimleitung mit einer Dauer von mindestens 460 Stunden und ein Studium nach Satz 1 Nr. 2 können mit bis zu einem Jahr auf die Tätigkeit angerechnet werden, wenn für die Tätigkeit als Heimleitung erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Gerontologie, Geriatrie, Förderung, Pflege, soziale Betreuung, Management, Leitung, Betrieb und Organisation sowie Recht und Ethik, erworben worden sind. 3Die Anrechnung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
(2) 1Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers kann die Heimaufsichtsbehörde feststellen, dass eine Person, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt, fachlich geeignet ist. 2Die Feststellung setzt voraus, dass die Person eine gleichwertige Ausbildung oder ein gleichwertiges Studium abgeschlossen hat, eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeübt hat und durch ihre Beschäftigung als Heimleitung die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet werden. 3Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Als Pflegedienstleitung einer stationären Pflegeeinrichtung nach § 71 Abs. 2 SGB XI ist fachlich geeignet, wer als verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 SGB XI anerkannt ist.