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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 6 NuWGBauVO - Sanitärräume, sanitäre Anlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In jedem Heim muss jeder Wohnschlafraum einen direkten Zugang oder einen Zugang über einen zu der Wohneinheit gehörenden Vorraum zu einem Sanitärraum haben. 2Bei Wohneinheiten mit mehreren Wohnschlafräumen genügt es, wenn ein Wohnschlafraum die Anforderung nach Satz 1 erfüllt. 3Zwei Wohneinheiten für eine Person dürfen Zugang zu einem gemeinsamen Sanitärraum haben. 4In dem Sanitärraum müssen eine Toilette und ein Waschtisch sowie eine Badewanne oder eine Dusche vorhanden sein.

(2) 1In jedem Heim müssen die Armaturen an Badewannen, Duschen, Waschtischen und Handwaschbecken, die für die Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, mit einem Verbrühungsschutz versehen sein. 2Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

(3) 1In jedem Heim müssen Badewannen, Duschen und Toiletten, die für die Nutzung durch die Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt sind, mit Haltegriffen versehen sein. 2Bei Badewannen in einem Heim muss ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.

(4) In jedem Heim müssen Badewannen und Duschen in Sanitärräumen, die von mehreren Bewohnerinnen oder Bewohnern gleichzeitig genutzt werden können, einen Sichtschutz haben.

(5) 1In jedem Gebäude eines Heims muss für die Bewohnerinnen und Bewohner mindestens ein Pflegebad vorhanden sein. 2Bei mehr als 100 Bewohnerinnen und Bewohnern sind mindestens zwei, bei mehr als 200 Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens drei, bei mehr als 300 Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens vier usw. Pflegebäder erforderlich. 3Die Badewanne in einem Pflegebad muss an den Längsseiten und an der Stirnseite freistehend aufgestellt sein.