Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 NuWGPersVO - Anteil der Fachkräfte am Personal

Bibliographie

Titel
Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGPersVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In Heimen nach § 2 Abs. 2 NuWG müssen in den Bereichen Pflege, Therapie, soziale Betreuung sowie sozialpädagogische und psychosoziale Betreuung, heilpädagogische Förderung und Therapie von Menschen mit Behinderungen insgesamt mindestens 50 Prozent des vorhandenen Personals Fachkräfte sein (Fachkraftquote). 2Bei der Berechnung der Fachkraftquote ist auf das Beschäftigungsvolumen abzustellen. 3Mindestens eine Fachkraft muss ständig anwesend sein.

(2) Die vertragliche Arbeitszeit von Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten, die in Niedersachsen eine mindestens zweijährige Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten oder in einem anderen Bundesland eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und danach in den letzten acht Jahren mindestens drei Jahre lang Fachkraftaufgaben nach Anleitung wahrgenommen haben, wird bei der Fachkraftquote mit der Hälfte berücksichtigt.

(3) Von den Anforderungen des Absatzes 1 kann mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichend ist.