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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WFB - Allgemeine Förderausschlüsse

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

Nicht gefördert wird Wohnraum, der

7.1
an einem Ort außerhalb Niedersachsens gelegen ist oder geschaffen werden soll,

7.2
zur dauerhaften Vermietung oder Eigennutzung ungeeignet ist,

7.3
in seiner Bauausführung, Ausstattung oder Größe sowie hinsichtlich der Miete oder der Belastung nicht den allgemeinen Wohnbedürfnissen entspricht, aus sonstigen Gründen nicht mit den Zielen und Fördergrundsätzen der sozialen Wohnraumförderung in Einklang steht oder nach seiner Beschaffenheit nicht wirtschaftlich, kostensparend und umweltschonend gebaut und betrieben werden kann,

7.4
als Ferienwohnung, in Ferienhäusern und in Wochenendhäusern errichtet ist oder werden soll,

7.5
i. S. des § 2 Abs. 2 bis 4 NuWG als Heim gilt; im Zweifelsfall ist eine Stellungnahme der Heimaufsichtsbehörde einzuholen,

7.6
nicht zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet oder bestimmt ist, für stationäre oder quasi-stationäre Versorgungsformen i. S. des SGB IX oder des SGB XI genutzt werden soll oder dessen Überlassung von dem Bestand eines Vertrages über weitere Leistungen abhängig ist oder abhängig gemacht wird, wie etwa Pflege- und Betreuungsleistungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)