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§ 3 NuWG - Beratung und Information

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Amtliche Abkürzung
NuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Die Heimaufsichtsbehörden beraten und informieren

  1. 1.

    die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten,

  2. 2.

    Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützende Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und

  3. 3.

    die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.