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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 2 NuWGBauVO - Wohneinheiten, Wohnschlafräume

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In jedem Heim muss der Wohnschlafraum einer Wohneinheit für eine Person eine Grundfläche von mindestens 14 m2 und einer Wohneinheit für zwei Personen eine Grundfläche von mindestens 22 m2 haben. 2Hat die Wohneinheit mehrere Wohnschlafräume, so muss der größere Wohnschlafraum die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen. 3Ein Vorraum bleibt, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist, bei der Berechnung der Grundfläche unberücksichtigt. 4Für die Berechnung der Grundfläche gelten die §§ 3 und 4 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) entsprechend. 5In jedem Gebäude eines Heims, in dem Wohneinheiten für zwei Personen vorhanden sind, muss mindestens eine Wohneinheit für eine Person zur vorübergehenden Nutzung vorgehalten werden.

(2) 1In jedem Heim muss die Zahl der Wohneinheiten für eine Person mindestens 70 Prozent der Zahl aller Wohneinheiten betragen. 2In den Heimen sind Wohneinheiten für mehr als zwei Personen nicht zulässig.

(3) 1In jedem Heim müssen die Wohneinheiten unmittelbar von einem Flur oder Vorraum erreichbar sein, der allgemein zugänglich ist. 2Satz 1 gilt für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 4 NuWG entsprechend.