§ 12 NuWGBauVO - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) 1Für Heime, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ihren Betrieb aufgenommen haben, und für Gebäude, für deren Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bauantrag gestellt wurde, ist anstelle der §§ 2 bis 11 bis zum 31. Dezember 2032 weiterhin die Heimmindestbauverordnung anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 müssen die Anforderungen nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 ab dem 1. Januar 2026 erfüllt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für unterstützende Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG entsprechend.
(2) 1Die Heimaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Frist nach Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einmalig um längstens drei Jahre verlängern. 2Der Antrag kann frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gestellt werden.