§ 12 NuWG - Untersagung von Betätigungen, Einsetzen einer kommissarischen Heimleitung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Amtliche Abkürzung
- NuWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
(1) Die Heimaufsichtsbehörde kann dem Betreiber eines Heims untersagen, bestimmte Personen in dem Heim zu beschäftigen oder tätig werden zu lassen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese die hierfür erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) 1Betrifft die Untersagung die Person der Heimleitung, so kann die Heimaufsichtsbehörde, wenn der Betreiber die Stelle nicht durch eine geeignete Person wieder besetzt hat, auf Kosten des Betreibers zur Aufrechterhaltung des Heimbetriebs vorübergehend eine kommissarische Heimleitung einsetzen. 2Die kommissarische Heimleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Heimleitung. 3Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde eine geeignete Heimleitung eingesetzt hat, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.