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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 NuWGBauVO - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 des NuWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Heim oder eine unterstützende Wohnform nach § 2 Abs. 3 oder 4 NuWG betreibt, in dem oder der eine Anforderung an

  1. 1.

    Wohneinheiten oder Wohnschlafräume nach § 2,

  2. 2.

    Funktionsräume nach § 3,

  3. 3.

    Räume für gemeinschaftliche Zwecke nach § 4,

  4. 4.

    Therapieräume nach § 5,

  5. 5.

    Sanitärräume oder sanitäre Anlagen nach § 6,

  6. 6.

    Flure, Türen, Treppen, Aufzüge oder Fenster nach § 7 oder

  7. 7.

    Einrichtungen für die Kommunikation oder die Mediennutzung nach § 8

nicht erfüllt ist. 2Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 des NuWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Satz 2 zuwiderhandelt.