§ 11 NuWGBauVO - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 des NuWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Heim oder eine unterstützende Wohnform nach § 2 Abs. 3 oder 4 NuWG betreibt, in dem oder der eine Anforderung an
- 1.
Wohneinheiten oder Wohnschlafräume nach § 2,
- 2.
Funktionsräume nach § 3,
- 3.
Räume für gemeinschaftliche Zwecke nach § 4,
- 4.
Therapieräume nach § 5,
- 5.
Sanitärräume oder sanitäre Anlagen nach § 6,
- 6.
Flure, Türen, Treppen, Aufzüge oder Fenster nach § 7 oder
- 7.
Einrichtungen für die Kommunikation oder die Mediennutzung nach § 8
nicht erfüllt ist. 2Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 8 des NuWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Satz 2 zuwiderhandelt.