§ 9 NuWGBauVO - Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- NuWGBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
1In Heimen oder in Teilen von Heimen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a NuWG und in entsprechenden unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG kann von den Anforderungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen. 2Die Heimaufsichtsbehörde kann für Heime und unterstützende Wohnformen nach Satz 1 über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im Einzelfall erforderlich ist.