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  • ab 01.10.2022 (aktuelle Fassung)

§ 9 NuWGBauVO - Sonderregelungen für Heime und unterstützende Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Amtliche Abkürzung
NuWGBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1In Heimen oder in Teilen von Heimen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a NuWG und in entsprechenden unterstützenden Wohnformen nach § 2 Abs. 3 und 4 NuWG kann von den Anforderungen dieser Verordnung mit Ausnahme der Anforderungen des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 4 und des § 8 Abs. 2 mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörde abgewichen werden, wenn geringere Anforderungen für eine fachgerechte Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner ausnahmsweise ausreichen. 2Die Heimaufsichtsbehörde kann für Heime und unterstützende Wohnformen nach Satz 1 über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner im Einzelfall erforderlich ist.