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  • ab 06.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 10 NuWG - Beratung bei Mängeln in Heimen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Amtliche Abkürzung
NuWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Stellt die Heimaufsichtsbehörde in einem Heim Mängel fest, so soll sie zunächst den Betreiber beraten, wie die Mängel abgestellt werden können. 2Das Gleiche gilt, wenn nach Erfüllung der Anzeigepflicht gemäß § 7 bereits vor der Aufnahme des Heimbetriebs Mängel festgestellt werden.

(2) 1Die Heimaufsichtsbehörde kann den Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, an einer Beratung nach Absatz 1 beteiligen. 2Er ist zu beteiligen, wenn die Beseitigung der Mängel Auswirkungen auf Vergütungen haben kann. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beteiligung von Pflegekassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern, wenn mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 72, 75 oder 85 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen.

(3) Wenn Bewohnerinnen und Bewohner ihre mit dem Betreiber geschlossenen Verträge aufgrund der Mängel fristlos gekündigt haben, so soll die Heimaufsichtsbehörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.