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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Anlage SGFördErl - Zielgruppen und Projekte der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Sozialgenossenschaften sind insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

  • Gesundheit und Soziales,

  • Regionalentwicklung und lokale Daseinsvorsorge,

  • Wohnen und Quartiersentwicklung.

1.2 Zielgruppen einer sozialgenossenschaftlichen Idee sind

  • Alleinerziehende,

  • dauerhaft nicht in den Arbeitsmarkt integrierbare Personengruppen,

  • Familien,

  • Kinder und Jugendliche,

  • Menschen mit Behinderung,

  • Menschen mit Zuwanderungsgeschichte,

  • Personengruppen mit besonderen Bedarfen (z. B. Flüchtlinge),

  • Seniorinnen und Senioren,

  • Unternehmenskooperationen.

1.3 Projekte nach Nummer 3.1 der Richtlinie sind

  • Bibliotheken,

  • Bürgerbäder,

  • Bürgerbusse und andere Mobilitätsprojekte,

  • Dorfläden,

  • Gestaltung sozialer Zentren als quartiersgenossenschaftliche Selbstorganisation,

  • Inklusionsprojekte,

  • Kinderbetreuungsmodelle,

  • kulturelle Projekte,

  • Kranken- und Altenpflegemodelle,

  • Modelle genossenschaftlichen Wohnens (gemeinschaftliche Wohnformen wie Wohnprojekte und ambulant betreute Wohngemeinschaften gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 NuWG),

  • Nachbarschaftshilfen,

  • ökologische Projekte,

  • Projekte für arbeitssuchende Menschen,

  • Projekte für Flüchtlinge,

  • Projekte für Seniorinnen und Senioren,

  • Soziale Kaufhäuser.

1.4 Um neuen Entwicklungen des demografischen Wandels und der stetigen Veränderung der Gesellschaft angemessen begegnen zu können, können auch Projekte gefördert werden, die nicht in den Nummern 1.1 bis 1.3 genannt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)