Sozialgericht Aurich
Beschl. v. 17.04.2012, Az.: S 35 AS 47/12 ER

Rechtmäßigkeit eines gegenüber einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ergangenen Eingliederungsverwaltungsaktes

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
17.04.2012
Aktenzeichen
S 35 AS 47/12 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 41459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2012:0417.S35AS47.12ER.0A

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28.02.2012 gegenüber dem Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 17.02.2012 wird angeordnet. Die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, sind vom Antragsgegner zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners.

Nachdem die Antragstellerin unter dem 14.02.2012 die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner beantragt hatte, erschien sie am 16.02.2012 zu einem Beratungsgespräch beim Antragsgegner. Ausweislich des Vermerks des Antragsgegners zu dem Gespräch wurde der Antragstellerin das "Sofortprogramm" vorgestellt und der diesbezügliche Flyer der Maßnahme "D." ausgehändigt. Ferner wurde ein Teilnehmerplatz ab dem 29.02.2012 reserviert. Nach dem vorbenannten Vermerks sah die Antragstellerin keinen Sinn an der Teilnahme an der Maßnahme. Gleichwohl bat sie darum, sich die Eingliederungsvereinbarung in Ruhe durchlesen zu können und diese bis zum nächsten Tag überdenken zu können. Daher wurde ein Termin am 17.02.2012 um 11:00 Uhr vereinbart. Abschließend wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Eingliederungsvereinbarung unverändert als Verwaltungsakt ergehe, wenn sie diese nicht unterschreiben möchte beziehungsweise werde.

Im weiteren Tageslauf rief am 16.02.2012 für die Antragstellerin Herr E. an. Dieser beschwerte sich über die geplante Teilnahme der Antragstellerin am "Sofortprogramm".

Am 17.02.2012 erschien die Antragstellerin nicht zu dem Termin. Der Antragsgegner erließ daher einen mit der am Vortag vorgelegten Eingliederungsvereinbarung weitgehend identischen Eingliederungsverwaltungsakt. Gegenstand des Eingliederungsverwaltungsaktes war insbesondere die Teilnahme der Antragstellerin an dem Kurs "D." bei der F. in G ... Der Kurs sollte am 29.02.2012 beginnen.

Unter dem 28.02.2012 legte die Antragstellerin gegen den vorbenannten Verwaltungsakt Widerspruch ein.

Mit dem hier am 06.03.2012 eingegangenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren einstweilen gerichtlich fort.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig sei. Die Maßnahme erfülle für sie keinen Sinn, zumal sie sich vornehmlich an Erstantragsteller wende. Schließlich habe sie einen Anspruch auf Vertragsverhandlungen. Diese seien jedoch nicht durchgeführt worden. Ferner sei unter Verstoß gegen § 24 SGB X ein Verwaltungsakt ohne vorherige Anhörung erlassen worden. Sodann könnte auch die Schadensersatzverpflichtung der Antragstellerin im Rahmen der Inhaltskontrolle keinen Bestand haben. Ferner sei die Rechtsfolgenbelehrung nicht korrekt.

Die Antragstellerin beantragt daher sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.02.2012 gegenüber dem Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners vom 17.02.2012 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass sein Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig sei. Aus den Äußerungen der Antragstellerin und ihres damaligen Vertreters Herrn E. habe der zuständige Arbeitsvermittler eindeutig entnehmen können, dass die Antragstellerin einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Inhalt der Teilnahme am Kurs "D." nicht zustimmen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der Entscheidungsfindung durch den Kammervorsitzenden waren.

II.

Der gem. § 86b Abs. 1 SGG zulässige Antrag ist begründet. Das Suspensivinteresse überwiegt das Vollzugsinteresse. Der Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 17.02.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.

Nach dem Leitsatz der Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 13/09 R, abrufbar unter www..de, hat ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger zwar gegenüber dem Grundsicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder auf Verhandlungen hierüber.

Wenn der Grundsicherungsträger sich jedoch entscheidet, mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Vertragsverhandlungen durchzuführen, so müssen diese auch ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dafür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 S. 1. Danach sollen die für die Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbart werden.

Wenn in diesem Sinne ein Vereinbarungsvorgang eingeleitet wird, so muss er entsprechend § 242 BGB unter Beachtung von Treu und Glauben zum Abschluss gebracht werden. Dazu gehört es einerseits, dass man dem Leistungsberechtigten eine angemessene Frist einräumt, um den Vorschlag zu überdenken und gegebenenfalls seinerseits an Anregungen hinsichtlich des Inhaltes der Eingliederungsvereinbarung zu machen. Andererseits muss der Grundsicherungsträger sich mit etwaigen Eingaben und Anregungen des Leistungsberechtigten ernsthaft auseinandersetzen und diese hinsichtlich des Inhalts der Eingliederungsvereinbarung überdenken. Dies muss spätestens auf Ermessensebene geschehen (vgl. insoweit die Entscheidungen des Sozialgerichts Aurich vom 13.01.2012, Az.: S 35 AS 629/11 und S 35 AS 630/11).

Vor dieser Rechtslage schadet es der Antragstellerin nicht, dass sie zu dem weiteren Beratungsgespräch am 17.02.2012 um 11:00 Uhr nicht erschienen ist. Ausweislich des Vermerks des Antragsgegners vom 16.02.2012 wurde die Antragstellerin bereits in dem ersten Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsvereinbarung unverändert als Verwaltungsakt ergehe, wenn sie diese nicht unterschreiben möchte beziehungsweise werde. Die Teilnahme an dem Kurs wurde sofort gebucht. Der Folgetermin diente lediglich dazu, den Vereinbarungsvorgang verfahrensmäßig zum Abschluss zu bringen und erscheint insoweit als bloß formale Hülle. Daher musste die Antragstellerin nicht zwecks Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung bei dem Antragsgegner erscheinen. Der Antragsgegner hatte vorher unmissverständlich deutlich gemacht, dass ihre Eingaben - welcher Art auch immer - ohnehin keinen Einfluss auf den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung beziehungsweise des Eingliederungsverwaltungsaktes haben werden.

Schließlich begegnet die der Antragstellerin eingeräumte Frist durchgreifenden Bedenken. Der Antragstellerin verlieben zwischen dem Erstgespräch am 16.02.2012 um 16:00 Uhr bis zum anberaumten Folgegespräch am 17.02.2012 um 11:00 Uhr nicht einmal 24 Stunden Zeit zum Überdenken des Entwurfs der Eingliederungsvereinbarung und Ausarbeiten von Anregungen.

Eine lediglich kurze Bedenkfrist kann zwar im Hinblick auf den Einzelfall erforderlich sein. Dies ist aber nicht ersichtlich. Da die Maßnahme am 29.02.2012 beginnen sollte, musste der Antragstellerin nicht zwingend eine weniger als 24-stündige Frist bis zum 17.02.2012 um 11:00 Uhr gesetzt werden. Vielmehr hätte der Eingliederungsverwaltungsakt gleichwohl auch noch einige Tage später erlassen werden können. Dies hätte einerseits der Antragstellerin die hinreichende Möglichkeit gegeben darzulegen, welche Maßnahmen sie für ihre Wiedereingliederung für sinnvoll hält. Andererseits hätte der Antragsgegner in diesem Zeitraum noch die hinreichende Möglichkeit gehabt, etwaige Eingaben der Antragstellerin zu überdenken und ordnungsgemäß das Ermessen auszuüben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Schellong Richter