Sozialgericht Aurich
Urt. v. 31.05.2012, Az.: S 55 AS 409/08

Bibliographie

Gericht
SG Aurich
Datum
31.05.2012
Aktenzeichen
S 55 AS 409/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 41454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGAURIC:2012:0531.S55AS409.08.0A

Tenor:

Die Bescheide vom 29.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 werden insoweit abgeändert, als dass Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2007 bis Mai 2008 als Zuschuss bewilligt werden. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Kläger, vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss zu beziehen. Streitgegenständlich sind zwei Bescheide des Beklagten vom 29.01.2008 in Gestalt eines Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008. Mit einem Bescheid wurde die Bewilligung von Leistungen als Zuschuss abgelehnt, wobei hierin auf die Möglichkeit der darlehensweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II Bezug genommen wurde. Der weitere Bescheid vom gleichen Datum bewilligte darlehensweise Leistungen für die Zeit von Dezember 2007 bis Mai 2008. Bereits zuvor war vom Kläger zu 1. eine Eintragung einer Grundschuld zur Sicherung dieser (und späterer) Leistungen bewilligt worden.

Der im Jahre 1959 geborene Kläger zu 1.) lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der im Jahre 1959 geborenen Klägerin zu 2.) und der gemeinsamen Tochter, geboren im Jahre 2001, im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II. Zumindest in der Zeit vom 01.12.2007 bis zum März 2012 bezogen die Kläger gemeinsam als sogenannte Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Die Bewilligung von Leistungen erfolgte im gesamten Zeitraum durchgängig als Darlehen. Hintergrund dieser darlehensweisen Bewilligung war die Auffassung des Beklagten, dass die Kläger Vermögen besaßen, welches als verwertbares Vermögen gem. § 12 SGB II eine zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ausschloss. Bei dem Vermögen handelte es sich um ein von den Klägern selbst bewohntes Wohnhaus.

Die Kläger lebten im streitigen Zeitraum in einem Wohnhaus, welches Anfang der 1900er Jahre erbaut wurde, welches im Alleineigentum des Klägers zu 1. steht. Das Wohnhaus steht auf einem Grundstück von 10.059 m2 und hat eine Wohnfläche, die zwischen den Beteiligten zwar streitig ist, aber sich zwischen ca. 116 und ca. 126 m2 bewegt. Das Haus steht in der Mitte eines länglichen schmalen Grundstücks. Es befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches jeglichen Bebauungsplanes im Außenbereich.

Die Kläger sind der Auffassung, dass der Wert der Immobilie sehr gering sei. Ebenso sind sie der Auffassung, dass es sich um schützenswertes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung handelt. Das Hausgrundstück sei angemessen groß. Dementsprechend ständen ihnen für den streitigen Zeitraum Leistungen als Zuschuss zu. Im Übrigen sei die Immobilie nicht verwertbar, dies weder durch Veräußerung noch durch Beleihung.

Die Kläger beantragen,

die Bescheide vom 29.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2008 insoweit abzuändern, als dass Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss statt als Darlehen bewilligt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Immobilie ein unangemessen großes Hausgrundstück darstelle, so dass es sich um Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II handele. Seine Ermittlungen hätten ergeben, dass eine Wohnfläche von 125,94 m2 bestände. Die Immobillie habe einen Wert von jedenfalls 80.000 Euro. Hierbei sei dem Erhaltungszustand der Immobilie bereits Rechnung getragen. Die Immobilie sei durch Veräußerung verwertbar.

Bei der Klägerin zu 3.) ist ab Dezember 2012 mit Ausweis vom 24.01.2012 eine Schwerbehinderung im Sinne des Gesetzes anerkannt worden. Dies mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen "H".

Die Kammer führte in dieser Angelegenheit am 24.11.2011 eine mündliche Verhandlung durch, die wegen der zu diesem Zeitpunkt erst kurzfristig erfolgten Ermittlungen zur Immobiliengröße vertagt wurde. Es wurde am 31.05.2012 eine zweite mündliche Verhandlung durchgeführt. Gegenstand der Entscheidungsfindung waren die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten des Beklagten und die Inhalte der mündlichen Verhandlungen vom 24.11.2011 und 31.05.2012.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die streitigen Bescheide verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten, als dass darlehensweise Leistungen nach dem SGB II bewilligt wurden. Den Klägern steht für den streitigen Zeitraum eine zuschussweise Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu.

1. Die Kläger zu 1.) und 2.) erfüllen die Voraussetzungen eines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitsuchende nach dem SGB II dem Grunde nach. Die Kläger zu 1.) und 2.) sind Berechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II. Sie haben das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Sie sind beide erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), da dem Sachverhalt und dem Vortrag der Beteiligten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung zu entnehmen sind, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens drei Stunden täglich mindern könnten. Zudem sind sie gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9, 11, 12 SGB II hilfebedürftig, weil sie voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten im streitigen Zeitraum weder über ein eigenes, den Hilfebedarf deckendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB II noch über für für die sofortige Verwertung zu berücksichtigendes Vermögen im Sinne des § 12 SGB II verfügen. Die Klägerin zu 3.) ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 9 SGB II berechtigt zum Bezug von Sozialgeld im Sinne des § 28 SGB II. Die Klägerin zu 3.) war im streitigen Zeitraum unter 15 Jahre alt.

2. Die Kläger verfügen im streitigen Zeitraum nicht über verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Die von den Klägern bewohnte Immobilie stellt keinen verwertbaren Vermögensgegenstand im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar.

Dies ergibt sich nicht bereits daraus, dass das Haus im Alleineigentum des Klägers zu 1. steht. Im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ist nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Vermögen einzusetzen, welches im Alleineigentum eines der volljährigen Mitglieder steht.

Bei dieser Bewertung bleibt ausdrücklich dahingestellt, ob die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II bezüglich der von den Klägern bewohnten Immobilie einschlägig ist. Hierbei wäre auf eine noch zu ermittelnde Wohnfläche der bewohnten Immobilie abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II Wohnflächen von 130 m2 bei vier Bewohnern noch als angemessen anzusehen (evtl. zuzüglich eines Sicherheitszuschlages). Bei einer geringeren Anzahl von Bewohnern ist ein Abzug von 20 m2 für jede Person möglich, wobei geringst möglich eine Fläche von 90 m2 anzusetzen wäre. Bei drei Personen wären also eine Fläche von 110 m2 zuzüglich eines evtl. Sicherheitszuschlages maximal als angemessen anzusehen (vgl. bereits BSG vom 07.11.2006, Aktenzeichen B 7b AS 2/05 R zit. nach ).

Weiter lässt das Gericht es dahingestellt, welchen Wert die Immobilie genau hat. Sie hat vermutlich einen Wert, der den Leistungsanspruch der Kläger im streitigen Zeitraum überschreitet, so dass nicht bereits aus dem Grunde geringen Wertes ein Anspruch auf Zuschussleistungen entstehen dürften. Dies aufgrund des Wertes des Grundstücks, der jedenfalls die Freibeträge der Kläger übersteigen dürfte. Die vom Beklagten beim GAG unter dem 10.11.2011 eingeholte "Auskunft über das Preisniveau einer Immobilie" kann zwar keine Wertermittlung bezüglich des streitigen Grundbesitzes darstellen. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich nicht um eine konkrete Auskunft handelt, sondern um eine allgemeine Preisniveaumitteilung bezüglich Immobilien vergleichbarer Art zu derjenigen der Kläger. Nichtsdestotrotz bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen durch das Gericht, da schon aus anderem Grund ein Anspruch auf Zuschussleistungen besteht. Jedoch stellt sich die von den Klägern bewohnte Immobilie jedenfalls im streitigen Zeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 nicht als verwertbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Bezüglich der von den Klägern bewohnten Immobilie besteht ein tatsächliches Verwertungshindernis.

Die Verwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II kann aufgrund des Bestehens von rechtlichen oder tatsächlichen Verwertungshindernissen ausgeschlossen sein. Es besteht kein rechtliches Verwertungshindernis, so dass auf tatsächliche Verwertungshindernisse abzustellen ist. Eine tatsächliche oder wirtschaftliche Unverwertbarkeit liegt dann vor, wenn der Vermögensgegenstand nicht in absehbarer Zeit (siehe unten innerhalb eines Bewilligungszeitraumes) zu einem vertretbaren Preis in Geld umgesetzt und damit für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Verwertbarkeit besteht nur dann, wenn die Verwertung für den Leistungsempfänger einen Ertrag bringen kann, durch den er, wenn auch evtl. nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. (vgl Radüge in jurisPK SGB II 3. Auflage 2012 § 12 Rn 58; BSG vom 06.05.2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/09 R; BSG vom 27.01.2009, Aktenzeichen B 14 AS 42/07 R jeweils m.w.N. und jeweils zitiert nach ). Plakativ kann man formulieren: "Ein Haus kann man nicht essen." Der Lebensunterhalt muss unmittelbar aus dem Vermögensgegenstand bestreitbar sein, es muss sich um unmittelbar in Geld zu verwertende Gegenstände handeln. Vermögen ist dann verwertbar, wenn es zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, übertragen oder belastet werden kann.

Maßgebend für die Prognose, ob ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall derjenige Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden. Die ist im Bereich des SGB II also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. (BSG a.a.O.). Für den Bewilligungszeitraum muss also im vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung bezüglich darüber hinausgehender Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich. Dies ist wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. (BSG vom 06.05.2010, Aktenzeichen B 14 AS 2/09 R zitiert nach ).

Eine Belastung der hier im Streit stehenden Immobilie stellt nach Auffassung der Kammer keinen gangbaren Weg der Verwertung dar. Entsprechender Vortrag erfolgte auch nicht durch den Beklagten. Hintergrund der daher wohl unstreitigen Einschätzung des Gerichts ist die Tatsache, dass eine Belastung der Immobilie zur Verwertung nur dergestalt erfolgen könnte, dass die Kläger ein Darlehen einer ortsansässigen Geschäftsbank erhält, welches mit einem dinglichen Sicherungsrecht an der Immobilie besichert wird. Die Gewährung eines solchen Darlehens erfolgt zumindest nach Kenntnis der erkennenden Kammer durch ortsansässige Geschäftsbanken gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB II oder dem Zwölften Buche des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) nicht. Dieses Vorgehen der Banken dürfte auch der Rechtslage entsprechen. Die Gewährung eines Darlehens bei Bezug von Transferleistungen in unabsehbarer Dauer stellte sich als problematisch in Bezug auf eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. So könnten sowohl die monatlich fälligen Zinsen des Darlehens als auch die Tilgungen im Falle des Leistungsbezuges nach dem SGB II oder SGB XII alleine aus den Darlehensvaluta bedient werden. Beziehern von Transferleistungen ständen keinerlei weitere Einkünfte zur Bedienung der Darlehensverpflichtung zur Verfügung. Daher wäre bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages erkennbar, dass die Kläger das Darlehen zu einem feststehenden Zeitpunkt nicht mehr bedienen könnten - nämlich wenn die Valuta verbraucht wären - und der Darlehensgeber Rückgriff auf die Sicherung nehmen müsste. Somit würde sich eine Geschäftsbank nicht im Bankgeschäft bewegen, sondern bereits bei Vertragsschluss im Immobiliengeschäft. Die Kläger würden bereits bei Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages durch die darlehensgebende Stelle in eine Verwertung des dinglichen Sicherheitsrechts gedrängt. Es stellte somit in der Sache nicht nur eine Sicherung, sondern eine zwingend eintretende Tilgung des Darlehns durch Verwertung des Vermögensgegenstands dar. Dies wäre unter Umständen nicht mehr als Darlehen zu bewerten, sondern ein Erwerb der Immobilie durch die Bank zu einem geringen Preis. Der geringe Preis resultierte daraus, dass zwar die Darlehensvaluta von der Bank an den Vermögensinhaber fließen würden. Zugleich würde die Bank monatlich Zinsen erhalten und zu einem absehbaren Zeitpunkt den Vermögensgegenstand verwerten können. Zu dieser Frage bedarf es aber keiner Entscheidung der erkennenden Kammer, da von beiden Beteiligten kein substantiierter Vortrag diesbezüglich erfolgt ist. Einzig kann folglich auf eine Verwertung der Immobilie durch Veräußerung abgestellt werden.

Bezüglich des hier streitigen Gegenstandes ist zur Prognose der Verwertbarkeit jedoch nicht auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum von Dezember 2007 bis Mai 2008 abzustellen. Es ist vielmehr auf den Zeitraum von Februar 2008 bis Mai 2008 Bezug zu nehmen. Dies gründet darin, dass erst ab diesem Zeitraum, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Bescheide, für die Kläger erkennbar war, dass der Beklagte von einer Verpflichtung zur Verwertung des Immobiliengegenstandes ausging.

Zwar fanden bereits in der Zeit ab Dezember 2007 durch den Beklagten verschiedene Ermittlungen statt, es wurde auch eine Grundschuld zugunsten des Beklagten eingetragen. Aber erst mit Erlass der streitigen Bescheide war die Sachlage für den Beklagten eindeutig und damit auch für die Kläger. Erst ab Ende Januar 2008 war auch für die Kläger erkennbar, dass der Beklagte von einem Vorhandensein eines verwertbaren Vermögensgegenstandes ausging. Im Zeitraum der vorherigen Ungewissheit kann nicht von einer Verpflichtung der Kläger ausgegangen werden, den Vermögensgegenstand zu verwerten. Vielmehr konnte er zu dieser Zeit ebenfalls berechtigterweise annehmen, dass es sich um im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschützte Vermögenswerte handele. Eine Verpflichtung zur Verwertung war ihm noch nicht verbindlich kommuniziert worden.

Bezüglich dieses eingeschränkten Prognosezeitraums von Februar 2008 bis Mai 2008 kann eine Verwertbarkeit einer Immobilie nicht angenommen werden. Im Regelfall ist wohl davon auszugehen, dass Immobilien im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten innerhalb von sechs Monaten verkauft werden könnten. Diese Einschätzung stützt das Gericht unter anderem auf die jährlichen Grundstücksmarktberichte des GAG, sie gilt ausdrücklich aber alleine für den Regelfall zum heutigen Zeitpunkt. Es ist zu beachten, dass bezüglich der Immobilienmarkt sich in der Zeit zwischen 2007 und 2012 stark verändert hat. Der Immobilienmarkt wandelte sich von einem krisenhaft geprägten Markt zu einem aktiven Markt (zunächst Stichwort Immobilienkrise und dann günstige Zinslage). Des Weiteren kann man von einer solchen Annahme auch nur für den Regelfall einer "marktgängigen" Immobilie ausgehen. Bezüglich der Immobilie der Kläger liegt ein solcher Regelfall nicht vor. Die Immobilie ist im Außenbereich außerhalb eines Bebauungsgebietes gelegen. Dies allein dürfte schon die Findung eines Käufers für eine solche Immobilie deutlich erschweren.

Des Weiteren handelt es sich zumindest nach Aktenlage um eine ältere Immobilie, die nicht in besonders guten Erhaltungszustand ist. Zwar führt dies nicht zu einer Unverwertbarkeit, sondern in der Regel nur zu einer negativen Preisanpassung. Nichtsdestotrotz müsste zum Verkauf schon aus diesem Grunde zunächst eine Einschätzung des Zustandes und des Wertes der Immobilie zur Preisfindung vorgenommen werden. Schon diese Preisfindung stellt sich bei der von den Klägern bewohnten Immobilie als deutlich erschwert und damit zeitaufwändig dar. Bezüglich der Immobilie der Kläger war im Jahre 2008 nach Auffassung des Beklagten eine Preiskalkulation nicht möglich, wie der Vermerk des Ermittlungsdienstes des Beklagten auf einem Auszug aus der Bodenrichtwertkarte vom 28.01.2008 belegt (Bl. 126 d. Verwaltungsakten). Die danach durchgeführte Ermittlung des Wertes des Außenbereichsgrundstücks der Kläger anhand der Bodenrichtwerte in der Nähe befindlicher Baugebiete ist nicht belegbar. Diese Form der Bestimmung eines Bodenrichtwertes ist nicht rechtmäßig möglich, da das Gebiet, in dem sich die Immobilie der Kläger befindet, gerade im Außenbereich liegt und es sich nicht um ein zwischen zwei anderen Gebieten liegendes Baugebiet handelt. Deutlich höhere Abschläge am Wert dürften zwingend sein.

Des Weiteren könnte auch das große rund um die Immobilie liegende Weideland eine Verwertung erschweren, wobei jedoch das Gericht auf diesen Aspekt nicht abstellt. Wie die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vortrug, könnte gerade ein großes Stück Weideland an einer Immobilie heutzutage die Verwertungschancen verbessern. Dieses Vorbringen ist zwar nicht überprüfbar, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben. Einer weiteren diesbezüglichen Ermittlung bedurfte es schon wegen obiger tragender Erwägungen nicht.

Im übrigen ist festzustellen, dass die Veräußerung einer Immobilie selbst bei Marktgängigkeit gewisse Zeitabläufe bedingt. Dies aufgrund der Tatsache, dass zunächst ein Käufer gefunden werden muss, dann mit diesem einen Termin beim Notar zur formalen Wirksamkeit der entsprechenden Grundstückskaufverträge und über Auflassungsverträge vereinbart werden muss. Grundlegend muss ein Käufer kurzfristig bereit sein, die Immobilie zu übernehmen.

Diese Bewertung kann kein Präjudiz bezüglich späterer Bewilligungszeiträume treffen. In diesen späteren Bewilligungszeiträumen wäre der Prognosezeitraum nicht auf die Zeit von drei Monaten verengt, sondern es wäre auf den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten ab Folgeantragstellung abzustellen. (vgl. BSG a.a.O.)

Ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum konnte durch das Gericht nicht festgestellt werden. Weder haben die Kläger die Höhe der ihn bewilligten Leistungen gerügt, noch ist aus dem sonstigen Vortrag der Beteiligten wie auch den Verwaltungsakten eine fehlerhafte Berechnung der den Klägern zustehenden Leistungen ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Kläger sind mit ihrem Begehren bezüglich der zuschussweises Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfange durchgedrungen.

Nippen