Sozialgericht Aurich
Urt. v. 08.03.2012, Az.: S 35 AS 201/11
Übernahme der Kosten für die Abfuhr von Sperrmüll i.R.d. Gewährung der Grundsicherung für eine Bedarfsgemeinschaft
Bibliographie
- Gericht
- SG Aurich
- Datum
- 08.03.2012
- Aktenzeichen
- S 35 AS 201/11
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 41458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGAURIC:2012:0308.S35AS201.11.0A
Rechtsgrundlage
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 38,00 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger, sind vom Beklagten zu erstatten.
Tatbestand
Die Kläger beziehen von dem Beklagten Leistungen gem. dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (im Folgenden: SGB II) und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Sie begehren die Übernahme der Kosten für die Abfuhr von Sperrmüll und zwar in Höhe von 38 EUR.
Die Kläger beantragten unter dem 10.01.2010 bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Abfuhr von Sperrmüll.
Mit Bescheid vom 17.02.2011 lehnte der Beklagte das Begehren der Kläger ab.
Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 24.02.2011 blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2011 versagte der Beklagte die Kostenübernahme.
Mit der am 17.03.2011 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren gerichtlich fort.
Ausweislich der mit Schriftsatz vom 13.01.2012 vorgelegten Umsatzabfrage der Sparkasse Emden haben die Kläger vom Konto der Klägerin zu 2) an die Stadt K. 38 EUR für die Abfuhr von Sperrmüll gezahlt.
Die Kläger beantragen durch ihren Prozessbevollmächtigten,
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 38,00 Euro zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung durch die Kammer waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbesondere BSG, Urt. v. 06.05.2010 - Az. B 14 AS 7/09 R - abrufbar unter www.bundessozialgericht.de) erkennt zwar Umzugskosten aus § 22 Abs. 6 Satz 1 1. Hs. SGB II an. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.
Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
II.
Der Anspruch ergibt sich jedoch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich ist insoweit, dass die Kläger die Sperrmüllkosten für den Betrieb oder die Erhaltung ihrer Wohnung aufwenden mussten.
Nachdem an die Kosten der Unterkunft grundsätzlich auch die Kosten der Abfallentsorgung umfassen, vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R, abrufbar unter www..de, Rn. 36, kann es nicht streitentscheidend auf die Größe der einzelnen Abfallstücke ankommen. Übernahmefähiger Hausmüll normaler Größe unterscheidet sich von Sperrmüll grundsätzlich nur durch dessen Größe. Im Übrigen handelt es sich um Abfall im Sinne der Landesentsorgungsgesetze.
Es ist nunmehr ersichtlich, dass die Kläger die Sperrmüllkosten für den Betrieb oder die Erhaltung ihrer Wohnung aufwenden mussten. Der Kläger hat anlässlich eines Telefonats mit dem Kammervorsitzenden in einer anderen Sache auf Nachfrage berichtet, dass bei den Klägern letztmalig im Jahr 2005 bei den Klägern abgefahren worden sei. Der nunmehr abgeholte Sperrmüll sei seitdem aufgelaufen. Es habe sich um Möbel und übliche Sperrmüllgegenstände gehandelt.
Es entspricht dem Verhalten und den Wohnverhältnissen durchschnittlicher Bürger, dass größere Müllgegenstände zunächst im Keller oder in einem anderen Abstellraum gelagert werden. Sodann entschließt sich der Durchschnittsbürger irgendwann dazu, seinen Keller oder den anderen Abstellraum zu entrümpeln. Auch die Kläger sind so verfahren und haben den Müll über einen nicht zu beanstandenden Zeitraum gelagert. Nunmehr konnte er abgefahren werden. Eine weitere Sammlung des Großmülls wäre der Erhaltung der Wohnung nicht zuträglich gewesen.
Der Sperrmüll, für den die Kläger die Kostenübernahme der Abfuhr beantragt haben, wurde mittlerweile abgefahren. Die Kosten dafür sind den Klägern jedenfalls unter dem 10.01.2012 entstanden.
Damit sind den Klägern bezogen auf den Zeitraum von 6 Jahren monatlich durchschnittlich zusätzliche Kosten der Unterkunft in Höhe von 53 Cent entstanden sind. In den meisten anderen Städten und Gemeinden des Gerichtssprengels sind diese Kosten in den allgemeinen Müllgebühren - die teilweise durch den Kauf von Säcken abgegolten werden - enthalten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz.