Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 27.11.2015, Az.: L 11 AS 941/13

Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen; Absetzung von KFZ-Haftpflichtprämien und Haltereigenschaft; Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen für eine Absetzung von Versicherungsbeiträgen einer gesetzlich vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Einkommen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
27.11.2015
Aktenzeichen
L 11 AS 941/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 38904
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:1127.L11AS941.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 12.06.2013 - AZ: S 7 AS 3377/11

Fundstellen

  • Breith. 2016, 566-569
  • NVwZ 2016, 8 (Pressemitteilung)
  • VK 2016, 145
  • info also 2016, 129-130
  • info also 2016, 238

Redaktioneller Leitsatz

1. Ausreichende Voraussetzung für die Absetzung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrages ist, dass der Leistungsberechtigte Halter des Fahrzeuges ist, d.h. dass ihm das betreffende Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend zur eigenbestimmten Nutzung überlassen ist und er tatsächlich für alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Kosten aufkommt.

2. Ausschlaggebend für diese Sichtweise ist, dass dem Gesetz keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass ein Leistungsberechtigter nur als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbeitrages von seinem Einkommen beanspruchen kann.

3. Für die hier vertretene Ansicht spricht ferner, dass das SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne eine Notwendigkeitsprüfung zubilligt.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Juni 2013 aufgehoben und der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. März und vom 10. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2011 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Monat März 2011 weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 34,53 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten für den Monat März 2011 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob von dem von der Klägerin als Einkommen bezogenen Kindergeld ein Betrag in Höhe von 34,53 Euro abzuziehen ist, den sie auf den Monat umgerechnet als Kfz-Haftpflicht-Versicherungsbeitrag aufgebracht hat.

Nach einem Umzug von I. nach J. gewährte der Beklagte der am K. geborenen Klägerin für den Monat März 2011 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende zunächst in Höhe von 574,03 Euro (Bescheid vom 1. März 2011: Regelbedarf: 205,- Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU): 270,03 Euro; Änderungsbescheid vom 27. März 2011: Berücksichtigung der Regelbedarfserhöhung ab dem 1. Januar 2011; Änderungsbescheid vom 10. Mai 2011: Wegfall des Abzugs für Kosten der Warmwasseraufbereitung). Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin (u.a.) geltend, dass der monatliche Haftpflichtversicherungsbeitrag für den von ihr allein genutzten Pkw L. nicht zusätzlich zu der schon berücksichtigten Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro von dem von ihr als Einkommen bezogenen Kindergeld in Höhe von 184,- Euro abgesetzt worden sei. Versicherungsnehmerin sei ihre Mutter, die Zeugin M., wodurch ein wesentlich günstigerer Beitragssatz in Anspruch genommen werden könne. Tatsächlich zahle aber sie die Haftpflichtversicherungsbeiträge. Ausweislich der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I ist das Fahrzeug am 21. September 2010 auf die Mutter der Klägerin zugelassen worden. Mit Bescheid vom 6. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Absetzung der Kfz-Versicherung komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei weder Versicherungsnehmerin noch Halterin des Kfz. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz sei aber nur der Halter zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet. Die Absetzung der Versicherungsbeiträge würde vorliegend dazu führen, dass eine dritte Person begünstigt werde, was jedoch dem Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuwider laufe.

Die Klägerin hat am 8. August 2011 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht, dass sie für alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Kosten aufkomme. Sie sei Eigentümerin, Halterin und die Nutzerin des Fahrzeugs und entscheide allein über dessen Verwendung.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 12. Juni 2013 abgewiesen. Die Absetzungsmöglichkeit des § 11b Abs 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) komme der Klägerin nicht zu Gute. Die Absetzung der Kfz-Haftpflichtversicherungsbeträge könne grundsätzlich nur beim Versicherungsnehmer zu erfolgen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass durch die hier vorgenommene Gestaltung ein günstigerer Versicherungsbeitrag in Anspruch genommen werden könne. Das SG hat die Berufung zugelassen.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 25. Juli 2013 eingelegte Berufung der Klägerin.

Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12. Juni 2013 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 27. März und vom 10. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Monat März 2011 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende unter Absetzung eines Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrags in Höhe von 34,53 Euro von dem von ihr bezogenen Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte tritt dem Berufungsbegehren entgegen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Mutter der Klägerin, Frau M., als Zeugin. Darüber hinaus hat er die Klägerin informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2015 hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von dem Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. November 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2015 ist Streitgegenstand des Verfahrens ausschließlich der Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs, wobei die Beteiligten nur über die Absetzbarkeit des Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrages von dem von der Klägerin als Einkommen bezogenen Kindergeld im Monat März 2011 streiten.

Die auf diesen Streitgegenstand bezogene Berufung der Klägerin ist aufgrund der Zulassung durch das SG Hannover statthaft und auch ansonsten zulässig (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist auch begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den Monat März 2011 einen Anspruch auf Gewährung weiterer Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in Höhe von 34,53 Euro gemäß § 7 Abs 1 SGB II. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Maßgabe der genannten Vorschrift in Verbindung mit § 9 Abs 1 SGB II liegen vor; sie sind im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Für den Monat März 2011 bestand für die Klägerin nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I, S. 453) Anspruch auf einen Regelbedarf von 364,- Euro. Darauf anzurechnen war gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II i.V.m. § 11 Abs 1 SGB II (in der vorliegend anzuwendenden Fassung des Freibetragsneuregelungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I, S. 1885)) grundsätzlich das von ihr für den Monat März 2011 als Einkommen bezogene Kindergeld in Höhe von 184,- Euro. Von diesem Einkommen abzusetzen waren nach Maßgabe des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II a.F. (ab 1. April 2011: § 11 Abs 1 Satz 1 i.V.m. § 11b Abs 1 Nr 3 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs vom 24. März 2011, BGBl. I, S. 453, 850 - SGB II n.F.) Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen o.ä. Einrichtungen, soweit diese Beiträge nach Grund und Höhe angemessen waren. Darunter fällt zunächst die auch von dem Beklagten berücksichtigte Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro monatlich nach Maßgabe des § 6 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-VO in der hier anzuwendenden Fassung vom 23. Juli 2009, BGBl I., S. 2340). Darüber hinaus gesondert vom Einkommen absetzbar sind gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen i.S.d. § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II a.F. Dazu zählen die Beiträge zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Abschluss Voraussetzung für die Zulassung eines Kfz ist (vgl. insoweit: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn 26).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Absetzung des von der Klägerin zu zahlenden Kfz-Haftpflichtversicherungsbeitrages - auf den Monat umgerechnet 34,53 Euro (vgl. zur Umlage des Jahresbeitrags auf den jeweiligen Monat: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Juni 2014 - L 2 AS 275/14 B sowie L 2 AS 446/14 NZB; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 11b Rn 131a; wohl auch: BSG, Urteil vom 23. November 2006 - B 11 AS 1/06 R, Rn 36) - gegeben. Entgegen dem Beklagten hält es der erkennende Senat dafür nicht für erforderlich, dass der Leistungsberechtigte Versicherungsnehmer des für das entsprechende Kraftfahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages oder Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen sein muss. Ausreichend ist vielmehr, dass er Halter des Fahrzeuges ist, d.h. dass ihm das betreffende Fahrzeug nicht nur ganz vorübergehend zur eigenbestimmten Nutzung überlassen ist und er tatsächlich für alle mit dem Betrieb des Fahrzeuges zusammenhängenden Kosten aufkommt.

Ausschlaggebend für diese Sichtweise ist, dass dem Gesetz keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen ist, dass ein Leistungsberechtigter nur als Versicherungsnehmer die Absetzung des entsprechenden Versicherungsbeitrages von seinem Einkommen beanspruchen kann. Der Wortlaut von § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II a.F. (§ 11 b I 1 Nr. 3 1. Alt SGB II n.F.) sieht nicht vor, dass nur der Versicherungsnehmer entsprechende Kosten absetzten kann. Er ist vielmehr z.B. im Gegensatz zu § 6 I Nr. 2 Alg-II-VO ausdrücklich "offen" formuliert. So setzt § 6 I Nr. 2 Alg-II-VO für die Absetzung der Versicherungspauschale voraus, dass "der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat". Dass nur der Versicherungsnehmer die Absetzung beanspruchen kann, findet somit keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes (wohl a.A.: Gagel/Striebinger, SGB II, 58. Erglfg Juni 2015, § 11b Rn 11; Geiger in LPK-SG II, 5. Aufl. 2013, § 11b Rn 4; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. September 2010 - L 2 AS 292/10 B ER, Rn 49).

Für die hier vertretene Ansicht spricht ferner, dass das SGB II grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne eine Notwendigkeitsprüfung zubilligt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II; vgl auch Söhngen in: jurisLPK, § 11b Rn. 21). Letztlich dient dies der Förderung der Mobilität im Hinblick auf eine Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung (vgl. BSG Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R; Urteil vom 18.03.2008 - B8/9b SO 11/06 R; vgl auch Geiger in: LPK SGB II, § 12 Rn 44 ff.) Insoweit muss es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die allgemein praktizierten und akzeptierten Gestaltungsmöglichkeiten zur Erlangung von Vergünstigungen bei der Versicherung von Kraftfahrzeugen (Auseinanderfallen von Eigentum - Haltereigenschaft - Rechtsstellung als Versicherungsnehmer) in Anspruch zu nehmen.

Auch stimmt das Ergebnis dieser Sichtweise überein mit dem rechtlichen Verständnis vom Begriff des Kfz-Halters und berücksichtigt die aus der Haltereigenschaft folgenden haftungsrechtlichen Konsequenzen. Nach der in ständiger Rspr des Bundesgerichtshofes - BGH - (vgl. z.B. Urteil vom 29.05.1954 - VI ZR 111/53; Urteil vom 10.07.2007 - VI ZR 199/06) vertretenen Definition ist Halter, wer ein Kfz nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist damit nicht die rechtliche Situation, sondern eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehung zum Betrieb des Kfz im Einzelfall ankommt. Dieser Halterbegriff berücksichtigt, wer tatsächlich und wirtschaftlich der Verantwortliche für den Einsatz des Kfz im Verkehr ist und damit grundsätzlich die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren verursacht, für die er dann auch verschuldensunabhängig und damit haftungsrechtlich weitreichend nach § 7 StVG einstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2007, aaO.). Dementsprechend ist auch der Halter eines Kraftfahrzeugs der für den Abschluss der Kfz-Haftpflichtversicherung Verantwortliche (vgl. § 1 Pflichtversicherungsgesetz).

Dies zugrunde gelegt kann die Klägerin vorliegend die Absetzung der auf den Monat umgerechneten von ihr für die Haftpflichtversicherung ihres Kraftfahrzeuges aufgewandten 34,53 Euro von ihrem Einkommen und damit korrespondierend weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende in gleicher Höhe von dem Beklagten beanspruchen. Denn nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung am 27. November 2015 durchgeführten Einvernahme der Mutter der Klägerin als Zeugin und der Anhörung der Klägerin steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass der Klägerin auch im streitgegenständlichen Monat März 2011 der PKW L. zur eigenbestimmten Nutzung überlassen war und sie diesen entsprechend genutzt hat. Ferner hat die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Klägerin im vollen Umfang die mit dem Unterhalt des Fahrzeuges verbundenen Lasten (Steuern, Reparaturen und laufende Kosten sowie auch die Kfz-Haftpflichtversicherung) selbst getragen hat. Dass sie die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgebracht hat, folgt auch bereits aus der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Oktober 2015 vorgelegten Bestätigung der N. Versicherung vom 10. Juni 2015. Die aufgrund der handschriftlichen Bescheinigung der Zeugin M. vom 30. September 2015 insoweit zunächst hervorgerufenen Zweifel sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeräumt. Dass die Klägerin im Rahmen ihres Leistungsantrages vom 14. Februar 2011 hinsichtlich der Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung abweichendes angegeben hat, vermag das zur Überzeugung des Senats feststehende Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu erschüttern.

Im Ergebnis war somit vom Einkommen der Klägerin im Monat März 2011 ein auf den Monat umgerechneter Beitrag für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 34,53 Euro abzusetzen, so dass der Klägerin in identischer Höhe ein Anspruch auf weitere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende gegen den Beklagten zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision findet ihre Grundlage in § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, vgl. hierzu auch den vom Beklagten ausdrücklich gestellten Antrag auf Zulassung der Revision).