Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.08.2004, Az.: 1 A 244/04
Beamter; Diebstahl; Dienstherr; Dienstpflichtverletzung; Drittschadensliquidation; Feststellungsklage; Fürsorgepflicht; grobe Fahrlässigkeit; Haftungsbeschränkung; Haftungsrisiko; Regress; Schaden; Schadensersatz; schulrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Schulschlüssel; Schulträger; Sorgfaltspflicht; Subordinationsverhältnis; Verschulden; öffentlich-rechtliches Schulverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 25.08.2004
- Aktenzeichen
- 1 A 244/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 51070
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs 1 BG ND
- § 43 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein direkter Schadensersatzanspruch des Schulträgers gegen den Lehrer bei Verlust von Schulschlüsseln besteht nicht.
2. Dem Dienstherrn obliegt gegenüber dem Schulträger die Pflicht, Schadensersatzansprüche gegen Lehrer im Wege der Drittschadensliquidation grundsätzlich in vollem Umfang geltend zu machen.
3. Der Lehrer haftet für den Verlust von Schulschlüsseln, wenn der Verlust auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung (Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung) beruht (hier bejaht).
Tatbestand:
Die Beigeladene ist als Landesbeamtin Lehrerin und war am Gymnasium D. tätig. Der Kläger ist der Schulträger dieser Schule. Er begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Beigeladenen wegen des Verlustes zweier Schulschlüssel sowie eines Schlüssels für die Berufsschul-Sporthalle, deren Träger er auch ist, einen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 14.923,21 EUR im Wege der sogenannten Drittschadensliquidation geltend zu machen.
Die Beigeladene fuhr am 13. Mai 2002 gegen 20.00 Uhr nach einer Sitzung im Gymnasium auf dem Weg nach Hause den Sportplatz der Berufsbildenden Schulen D. an, um dort Informationen an Schüler weiterzugeben. Sie stellte ihren PKW auf dem Parkstreifen E. ab und ließ aufgrund des warmen Wetters das Faltdach ihres Fahrzeuges offen. Ihre Handtasche befand sich zwischen Büchern auf dem Beifahrersitz. In der Handtasche enthalten waren auch die zwei Schulschlüssel und der Sporthallenschlüssel. Während der etwa 10-minütigen Abwesenheit der Beigeladenen wurde die Handtasche samt der Schlüssel von Unbekannten aus dem PKW entwendet.
Da die Schlüssel zunächst nicht wiedergegeben bzw. wiedergefunden wurden, ließ der Kläger die Schließanlagen austauschen und neue Schlüssel anschaffen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2002 forderte der Kläger die Beklagte auf zu bestätigen, dass sie den voraussichtlichen Schaden von 11.033,32 EUR für den Verlust von Schlüsseln durch die Beigeladene übernehme bzw. gegenüber der Beigeladenen geltend mache.
Mit Schreiben vom 1. August 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beigeladene zwar grundsätzlich für den entstandenen Schaden haftbar sei, da der Diebstahl der Schlüssel durch sie grob fahrlässig verursacht worden sei. Aufgrund der Erlasse des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 22. Mai 1981 und 20. Oktober 1999 sei sie aber nur berechtigt, die Beigeladene für den Ersatz eines Schlosses und eines Schlüssels in Regress zu nehmen.
Am 2. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat zunächst nur eine Schadenssumme von 11.209,00 EUR geltend gemacht und ab 9. November 2002 die endgültige Schadenssumme von 14.923,21 EUR.
Er trägt im Wesentlichen vor: Die Beklagte sei nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation, aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Schulverhältnisses und aus dem schulrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet, den ihm aus dem Verlust der Schulschlüssel entstandenen Schadens gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Diese habe grob fahrlässig gehandelt, was die Beklagte auch einräume. Die in den beiden Erlassen des Kultusministeriums vorgesehene Haftungsbeschränkung auf einen Schlüssel und ein Schloss sei rechtlich weder geboten noch zulässig, zumal die Beigeladene eine sogenannte Schlüsselversicherung habe.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Beigeladenen eine Schadenssumme von insgesamt 14.923,21 EUR wegen des Verlustes zweier Schlüssel des Gymnasiums C. und eines Schlüssels für die Sporthalle der Berufsbildenden Schulen am 13. Mai 2002 zur Zahlung an den Kläger geltend zu machen,
hilfsweise, die Beklagte zur entsprechenden Drittschadensliquidation zu verpflichten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert, die Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger direkt Leistungsklage gegen die Beigeladene erheben könne. Im Übrigen sei sie aufgrund der Erlasse des Kultusministeriums gehindert, die Beigeladene in voller Höhe des Schadens haftbar zu machen. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, der Beigeladenen das Haftungsrisiko für den Verlust der Schlüssel in einem derartig großen Umfang zu übertragen.
Die Beigeladene, die keinen Antrag stellt, hat in der mündlichen Verhandlung den Vorfall nochmals geschildert und erklärt, sie sei davon ausgegangen, dass sie ihre Handtasche mit den Schulschlüsseln wie sonst immer vor Abfahrt von der Schule in den Kofferraum des Fahrzeuges gelegt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist zulässig. Zwar kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), was hier - wie mit dem Hilfsantrag auch geschehen - möglich wäre. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass der Grundsatz der Subsidiarität von Feststellungsklage und allgemeiner Leistungsklage jedoch dann nicht gilt, wenn trotz einer möglichen Leistungsklage die Feststellungsklage - wie hier - gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gewählt wird, da davon ausgegangen werden kann, dass diese bei einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung dieser Feststellung Rechnung trägt (vgl. kritisch hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rn 28 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
Die vom Kläger begehrte Feststellung ist auch begründet.
Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte als Dienstherr gegen Lehrer einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend macht, wenn diese dem Kläger als Schulträger durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden zufügen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Kläger als Schulträger und Eigentümer des in Verlust geratenen Schlüssels ist nicht berechtigt, gegen die Beigeladene als Landesbedienstete selbständig Schadensersatzansprüche durchzusetzen, weil es insoweit an einem Subordinationsverhältnis fehlt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.1.1986 - 2 A 89/84 -, ZBR 1987, 21). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beigeladene von jeder Haftung freigestellt wird. Vielmehr kommen die Rechtsgrundsätze zum Tragen, die im bürgerlichen Recht zum Begriff der sogenannten Drittschadensliquidation entwickelt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1994 - 2 B 101/94 -, ZBR 1995, 107; VG Braunschweig, Gerichtsbescheid v. 31.8.1978 - 7 VG A 193/86 -; VG Braunschweig, Urt. v. 27.8.1991 - 6 A 61073/91 -; Kümmel, NBG, Stand: Juni 2004, § 86 NBG Rn 13). Hiernach besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Schulträgers gegen das Land Niedersachsen als Dienstherrn oder Arbeitgeber eines Lehrers, dass dieser gegen den Lehrer Schadensersatzansprüche gemäß § 86 NBG geltend macht. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem besonderen Gemeinschaftsverhältnis, in welchem der Schulträger und das Land Niedersachsen bei der Einrichtung und Unterhaltung öffentlicher Schulen stehen.
Das Feststellungsbegehren des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 86 Abs. 1 NBG in der Person der Beigeladenen ebenfalls erfüllt sind und Gründe, von der Geltendmachung des Schadens abzusehen, nicht vorliegen.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Der Diebstahl der Schulschlüssel und der dadurch erforderliche Austausch der Schlösser und der Schlüssel durch den Kläger ist adäquat kausal auf eine Dienstpflichtverletzung der Beigeladenen zurückzuführen. Sie hatte die sich aus ihrem Dienstverhältnis als Lehrerin ergebende Pflicht, die ihr vom Schulträger anvertrauten Schulschlüssel sorgsam zu verwahren. Diese Pflicht war angesichts dessen, das die Schlüssel für zahlreiche Schlösser galten und deshalb ein Ersatz sehr teuer werden würde, von ihr über die normale Sorgfaltspflicht hinaus besonders zu beachten. Diese Pflicht hat die Beigeladene verletzt, da das Belassen der Schlüssel in ihrer Handtasche auf dem Beifahrersitz ihres PKW, während sie diesen zwar verschlossen, aber mit offenem Faltdach auf einem öffentlichen Parkstreifen abstellte, keine ordnungsgemäße Verwahrung darstellte. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der PKW nur für kurze Zeit abgestellt worden ist.
Die Beigeladene hat die ihr obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch grob fahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss oder wer die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1972 - VI C 22.68 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18). Die Beigeladene hat ihre Handtasche mit den Schulschlüsseln zwischen Büchern auf dem Beifahrersitz ihres PKW belassen, obwohl sie diesen auf einem öffentlichen Parkstreifen für nicht ganz unwesentliche Zeit unbeaufsichtigt abstellen wollte. Darüber hinaus hat sie zwar den PKW abgeschlossen, aber das Faltdach offengelassen, so dass ein Öffnen des PKW oder ein Hineinfassen sehr leicht möglich war. Schließlich erfolgte das Abstellen gegen 20 Uhr, also zu einer Zeit, als mit einer „öffentlichen Kontrolle oder Beaufsichtigung“ nicht mehr gerechnet werden konnte und ein Erkennen von Dieben wegen der Lichtverhältnisse erschwert war. Angesichts dieser Umstände musste es der Beigeladenen und jedem anderen einleuchten, dass ein Belassen der Handtasche mit Schlüsseln im PKW keine ordnungsgemäße Verwahrung der Schlüssel darstellte. Der Hinweis der Beigeladenen, dass sie üblicherweise ihre Handtasche mit Schlüsseln bei Antritt der Fahrt in den Kofferraum lege und auch am Abend des 20. Mai hiervon ausgegangen sei, vermag den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu entkräften. Angesichts dessen, dass ihr nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung die Gefahr und die beträchtlichen Folgen des Verlustes von Schulschlüssen bekannt waren, konnte und durfte sie nicht darauf vertrauen, ihre Handtasche mit Schlüsseln lägen im Kofferraum, wenn sie den PKW zu dieser Zeit an diesem Ort mit offenem Faltdach - wenn auch nur für kurze Zeit - abstellen wollte. Bei diesen Gesamtumständen musste es sich ihr aufdrängen, kurz den Verbleib der Handtasche mit Schlüsseln nochmals zu kontrollieren.
Die Beklagte ist auch rechtlich verpflichtet, den Schaden in vollem Umfang gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem besonderen Gemeinschaftsverhältnis, in welchem das Land Niedersachsen und der Schulträger stehen. Dieser Pflicht stehen hier weder gesetzliche Vorgaben noch die von der Beklagten genannten Erlasse des Kultusministeriums entgegen.
Die Schadensersatzpflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 NBG wird zum einen nicht durch die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten begrenzt. Denn die Haftungsregelung des § 86 NBG stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht dar, in dem nämlich die Schadensersatzpflicht des Beamten auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt wird. Aus diesem Grund finden auch die im bürgerlichen Recht entwickelten Grundsätze über die Haftungsminderung bei „schadengeneigter Arbeit“ keine entsprechende Anwendung (so schon BVerwG, Urt. v. 17.9.1964 - II C 147.61 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 5). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es allerdings, bei der Einziehung der Schadensersatzforderung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss prüfen, inwieweit eine sofortige und volle Inanspruchnahme des zum Schadensersatz verpflichteten Beamten geboten ist. Bei außergewöhnlicher wirtschaftlicher Belastung kann hiervon je nach den Umständen des Einzelfalls Abstand genommen werden. Auch kann die Gewährung von Ratenzahlungen oder Stundung in Betracht kommen, wenn die sofortige Einziehung für den Beamten mit erheblichen Härten verbunden wäre. Eine Niederschlagung kann möglich sein, wenn feststeht, dass die Einziehung kein Erfolg haben wird. Schließlich ist auch ein Erlass der Forderung denkbar, wenn die Einziehung im konkreten Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde (vgl. zu allem Kümmel, NBG, Stand: Juni 2004, § 86 Rn 29). Im vorliegenden Fall sind jedoch Anhaltspunkte, die für eine Reduzierung oder Niederschlagung sprechen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich. Gegen ein Absehen von der Geltendmachung der vollen Schadensersatzsumme fällt demgegenüber ins Gewicht, dass die Beigeladene eine sogenannte Schlüsselversicherung hat, die für den Schaden aufkommen würde.
Die Schadensersatzpflicht der Beigeladenen ist hier zum anderen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn bzw. des Geschädigten zu beschränken. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Mitverschulden des Dienstherrn nur dann die Schadensersatzpflicht mindern, wenn sonstige Beamte des Dienstherrn eine Dienstpflicht vernachlässigt haben, zu der sie gerade gegenüber dem in erster Linie den Schaden verursachenden Beamten verpflichtet sind (vgl. Kümmel, NBG, Stand: Juni 2004, § 86 Rn 27). Für eine derartige Dienstpflichtverletzung anderer Beamten ist hier nichts ersichtlich. Dies gilt auch für Beamte oder Gremien des Klägers als Schulträger.
Schließlich stehen die beiden Erlasse, die von der Beklagten zitiert werden, einer Geltendmachung der vollen Schadenssumme nicht entgegen. Sowohl im Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 25. Mai 1981 als auch in dessen Erlass vom 20. Oktober 1999 wird lediglich die Rechtsauffassung vertreten, dass nur der Ersatz eines Schlüssels und eines Schlosses in Betracht komme. Eine klare Weisung, entsprechend der in den Erlassen geäußerten Rechtsauffassung zu verfahren, enthalten die Erlasse nicht. Selbst wenn die Erlasse eine solche Handlungsanweisung enthielten, ständen sie der Geltendmachung des vollen Schadens nicht entgegen. Sie wären insoweit unbeachtlich, da sie nicht im Einklang mit der geltenden Rechtslage stünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Das Gericht lässt die Berufung nach § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob die Beklagte als Dienstherr auf Antrag des Schulträgers gegen Lehrer einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Drittschadenliquidation gelten machen muss, wenn Lehrer dem Schulträger durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung einen Schaden zufügen, zu. Diese Frage ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt.