Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.08.2004, Az.: 1 A 233/01

Abschlag; Anwartschaft; Beamter; Dienstunfähigkeit; erhöhtes Ruhegehalt; Fürsorgepflicht; Kontinuität; Minderung des Ruhegehalts; Ruhegehalt; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Ruhestand; Versorgungsabschlag; Versorgungsbezüge; Vertrauensschutz; Verzögerung der Pensionierung; vorzeitiger Ruhestand; Zeitfaktor; Zurechnungszeit; zusätzlicher Zeitfaktor

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.08.2004
Aktenzeichen
1 A 233/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der 1950 geborene Kläger - Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor (A 9) im Ruhestand, ab November 2000 zu 60 % schwerbehindert - wendet sich gegen die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge und erstrebt insoweit eine Neubescheidung.

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Er wurde zum 30. April 2001 (mit 50 Jahren) wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (§§ 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2 BBG), nachdem er im Dezember 1999 erkrankt und daher arbeitsunfähig geworden war. Seit Mai 2000 wurde er aufgrund seiner Erkrankung durch Bahnärzte auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht, jedoch dann in den Ruhestand versetzt. Seine Versorgungsbezüge wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. April 2001 gemäß einer Berechnung, die dem Bescheid als Anlage beigefügt war, nach dem Beamtenversorgungsgesetz festgesetzt.

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Gegen diese Berechnung wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 2. Mai 2001, in dem er (a) die Berechnung der Zurechnungszeiten nach § 85 Abs. 1 BeamtVG rügte, (b) die Minderung seines Ruhegehaltes um einen Versorgungsabschlages von 3,6 % und schließlich (c) das Unterlassen einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 a BeamtVG mit Blick auf 11 Jahre und 177 Tage.

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Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2001 wurde dieser Widerspruch zurückgewiesen: Die Zurechnungszeit sei gem. §§ 85 Abs. 1, 13 Abs. 1 BeamtVG (in der bis 31.12. 1991 geltenden Fassung) zu nur 1/3 zu berücksichtigen, u.zw. für die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Eine weitere Berücksichtigung - etwa zu 2/3 - komme entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Betracht. Der Versorgungsabschlag aber gehe auf das am 1. Jan. 2001 in Kraft getretene Versorgungsabschlagsgesetz zurück, das auch bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum Zuge komme. Aufgrund des (neu gefassten) § 14 Abs. 3 BeamtVG vermindere sich das Ruhegehalt um 3,6 % für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, wobei die maximale Minderung 10,8 % nicht übersteigen dürfe. § 69 d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG schreibe für dienstunfähige Beamte, die 2001-2003 in den Ruhestand träten, eine stufenweise Einführung des Abschlags vor, was für den Kläger bedeute, dass die maximale Gesamtminderung - wie festgesetzt - nur 3,6 % betrage. Eine Erhöhung gem. § 14 a BeamtVG schließlich scheide nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf der Bundesversicherungsanstalt Münster aus, da nur 56 Monate (maximal 57 Monate) als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigungsfähig seien.

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Mit seiner am 6. August 2001 erhobenen Klage rügt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren die „massive Verzögerung“ seiner Pensionierung, so dass es dazu gekommen sei, dass er von der Reform des Versorgungsrechts mit seiner „schwankenden Rechtslage“ betroffen worden sei. Der Zeitpunkt seiner Pensionierung sei maßgeblich von den bahnärztlichen Untersuchungen bestimmt worden, was gravierende Veränderungen bei seinem Ruhegehalt zur Folge gehabt habe. Schon am 13. September 2000 hätten die Voraussetzungen einer vorzeitigen Pensionierung gem. § 42 Abs. 1 BBG vorgelegen. Dennoch habe die Bahnärztin Dr. Ambor noch weitere Untersuchungen verfügt - im Widerspruch zur Dienstanweisung der DB v. 30.9. 1997. Dr. Wenning habe dann die Dienstfähigkeit des Klägers falsch eingeschätzt und Prof Dr. Ritter eine Diagnose gestellt, die später korrigiert werden musste. Durch diese ärztlichen Fehleinschätzungen sei er in den Anwendungsbereich der Rechtslage ab 1. Jan. 2001 gekommen. Verschärft worden sei die Rechtslage noch durch die ab 1. Jan. 2001 geltenden Übergangsregelungen. Wäre er zum 18. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt worden, so hätte sein Ruhegehalt 68 % statt dann 59,47 % betragen. Vergleichbare Sachverhalte in einem „engen Zeitfenster“ seien gleich zu behandeln, nicht aber derart unterschiedlich wie bei ihm, dem Kläger. Sprunghafte und abrupte Gesetzesänderungen seien dem Gesetzgeber unter Geltung des Rechtsstaatsprinzips untersagt. Der Kläger sie noch mit dem Versorgungsabschlag belastet worden, aber nicht in den Genuss der Erhöhung der Zurechnungszeit gekommen. Die geschaffenen Übergangsregelungen seien unzureichend. Aufgrund seines Vertrauens habe er nicht für eine Kompensation durch „Riester-Rente“ oder private Versicherungen sorgen können. In seine wohlerworbenen Pensionsanwartschaften sei verfassungswidrig eingegriffen worden. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, in seinem Fall die sich schnell zu seinem Nachteil ändernde Rechtslage ohne Rücksicht auf die aufgezeigten Verzögerungen anzuwenden. Im Jahre 2002 sei zudem für den Bereich der Deutschen Bahn eine Vorruhestandsregelung verabschiedet worden, derzufolge 55-jährige Beamte ohne jeden Versorgungsabschlag in einen Vorruhestand versetzt werden könnten. Aufgrund bahninterner Fehlinformationen (im internet) sei er davon abgehalten worden, eine private Zusatzversicherung zwecks Schließung einer Versorgungslücke abzuschließen. Der Zurechnungszeitraum hätte im Übrigen nicht nur mit 1/3, sondern ensprd . § 69 d Abs. 3 BeamtVG mit 5/12 angesetzt werden dürfen. Ein sachlicher Grund dafür, weshalb bei ihm § 69 d Abs. 5 BeamtVG mit seinen günstigeren Regelungen nicht zum Zuge komme, sei nicht ersichtlich; er liege jedenfalls nicht in der Beschränkung der Vorschrift auf Fälle des § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG und somit der Ausgrenzung der hier einschlägigen Fallgestaltung des § 42 Abs. 1 BBG. Soweit seine an der Fachschule Technik zurückgelegten Zeiten (8.10.73 bis 27.3.1975) nicht berücksichtigt worden seien, sei das nachteilig und für ihn „äußerst misslich“. Insgesamt könne die ihn extrem schlechter stellende Rechtslage keinen Bestand haben. Seine Versorgung sei nahezu auf Sozialhilfeniveau herabgedrückt worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides zur Festsetzung des Versorgungsbezuges des Klägers nach dem BeamtVG vom 9. April 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2001 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf seinen Widerspruchsbescheid und die zu Grunde liegende Rechtslage. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge entspreche den gesetzlichen Bestimmungen, so wie sie im Zeitpunkt der Zurruhesetzung - im April 2001 - gegolten hätten. Soweit eine Verzögerung der Pensionierung behauptet werde, sei ohne jedes Vorverfahren ein neuer Streitgegenstand eingeführt worden, was insoweit zur Unzulässigkeit führe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Es besteht kein Anlass, gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO - wie vom Kläger beantragt - die Verpflichtung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden.

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Die Kammer verweist zur Begründung auf den zutreffenden Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2001, dessen Darlegungen und Gründen zu folgen ist, § 117 Abs. 5 VwGO.

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1. Soweit der Kläger die Rüge erhebt, die Rechtslage habe sich zu sprunghaft verändert, sein Vertrauen und seine wohlerworbenen Anwartschaften seien missachtet worden, ist zu unterstreichen, dass es für die rechtliche Beurteilung der Pensionsansprüche des Klägers allein auf den Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand - Ablauf des 30. April 2001 - und die für diesen Zeitpunkt maßgebliche Rechtslage ankommt. Auf die zu anderen Zeitpunkten geltenden Vorschriften und Berechnungsgrundlagen (vgl. insoweit die Aufstellung im Schriftsatz v. 4.7.02, S. 2 ff. und S. 8 f.) kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

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Der in diesem Zusammenhang aus dem Rechtsstaatsprinzip vom Kläger hergeleitete Vertrauensschutz auf eine Kontinuität hergebrachter Regelungen und ein Verbot abrupter und sprunghafter Gesetzesänderungen (vgl. den Verweis auf den Beschluss des FG Düsseldorf v. 6.02.2002 (2 V 4833/01) im Schrifts. v. 4.7.2002, S. 9) führt im vorliegenden Fall nicht weiter, weil der Gesetzgeber mit den §§ 84 ff BeamtVG gerade detaillierte Übergangsvorschriften geschaffen hat und so gerade bemüht war, „sprunghafte“ Änderungen der Rechtslage zu vermeiden. Diese Übergangsvorschriften kommen dem Kläger hier ja auch zugute, wie die Berechnung der Beklagten deutlich aufzeigt. Bei voller Anwendung der neuen Berechnungsgrundlagen stünde der Kläger noch schlechter als er jetzt steht: § 85 Abs. 1 BeamtVG schützt den Kläger z.B. vor einer Anwendung des § 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG und der dort verankerten Absenkung des Ruhegehaltssatzes für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG). Daneben begrenzt § 69 d BeamtVG als Übergangsregelung die Ruhegehaltsminderung aus § 14 Abs. 3 BeamtVG für den Kläger auf nur 3,6 % (vgl. dazu auch S. 3 oben des Widerspruchsbescheides).

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Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang dann des Weiteren der Beklagten vorhält, die Bahnärzte hätten seine Dienstunfähigkeit zu langsam festgestellt, so dass die nachteiligen Folgen der raschen Gesetzesänderungen ihn nur deshalb hätten treffen können, so ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Alters des Klägers der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ zu befolgen war, so dass gründliche und alle Möglichkeiten einer Rehabilitation auslotende Untersuchungen angezeigt waren. Die Bahnärzte waren darum bemüht, vor einer Pensionierung des Klägers noch jede Möglichkeit einer Rehabilitation in Betracht zu ziehen. Das kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden.

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2. Die Einwendungen des Klägers gegen den Versorgungsabschlag, der bei ihm zu einer rechtswidrigen Absenkung auf einen Ruhegehaltssatz von letztlich 59,47 % geführt habe, greifen nicht durch. Denn der Versorgungsabschlag steht mit Verfassungsrecht im Einklang (OVG Lüneburg, NJW 2003, 2042 [OVG Niedersachsen 05.02.2003 - 2 LA 2951/01]; vgl. auch Battis, NVwZ 2001, 1250). Vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2004 (2 C 12/03):

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„Mit der Einführung des Versorgungsabschlags nach § 14 III BeamtVG wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte/Richter zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem das Ruhegehalt gezahlt wird. Dieser Aspekt tritt selbstständig neben die Faktoren, die herkömmlich die Höhe der Versorgungsbezüge bestimmen - nämlich die ruhegehaltfähige Dienstzeit (vgl. § 4 I BeamtVG) und die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (vgl. § 4 III BeamtVG). Der zusätzliche Zeitfaktor wurde erstmals durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften (BeamtVGÄndG) vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2218) bei der Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze nach § 42 IV Satz 1 Nr. 2 BBG und entsprechendem Landesrecht eingeführt. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand traten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BTDrucks 11/5136 S. 23; BTDrucks 11/5372 S. 24). Die mit Wirkung ab dem 1. 1. 2001 geltende Fassung des § 14 III BeamtVG lehnt sich an die Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung an, das durch die Einführung eines „Zugangsfaktors“ in die Rentenformel modifiziert worden war (vgl. BTDrucks 14/4231 S. 6; vgl. auch die Neufassung des § 77 SGB VI durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. 12. 2000 <BGBl I S. 1827>).

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Der Einführung eines zusätzlichen Zeitfaktors, der die Höhe der Versorgungsbezüge an das Lebensalter bei Eintritt in den Ruhestand anknüpft und damit die unterschiedliche Dauer des Bezuges der Leistungen nach versorgungsmathematischen Gesichtspunkten berücksichtigt, steht Art. 33 Abs. 5 GG nicht entgegen. Diese Vorschrift bindet den Gesetzgeber bei der inhaltlichen Gestaltung des Beamtenrechts an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. z.B. BVerfGE 8, 1 <11>; 11, 203 <210>). Die Vorschrift schützt nur den Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 [BVerfG 11.10.1977 - 2 BvR 407/76] <117>; 58, 68 <76 f.>; 76, 256 <347>).

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Dass dem älteren Dienstrecht für die Berechnung der Versorgungsbezüge der Faktor der voraussichtlichen Bezugsdauer unbekannt war, schließt seine Einführung nicht aus. Unter den veränderten rechtlichen und tatsächlichen, insbesondere demographischen Verhältnissen, unter denen Versorgungsbezüge gegenwärtig gezahlt werden, ist der „Zugangsfaktor“ geeignet, einen Ausgleich zwischen Leistungsdauer und Leistungshöhe herbeizuführen. Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (z.B. BVerfGE 3, 58 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52] <160>; 46, 97 <117>; 70, 69 <79>). Dabei versteht sich die Alimentation als die gesetzlich festzulegende staatliche Gegenleistung des Dienstherrn in Gestalt amtsangemessener Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie für die in dem auf Lebenszeit angelegten gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnis grundsätzlich unter Einsatz der vollen Arbeitskraft im Lebensberuf erbrachten Dienste. Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Dienstleistung und Alimentation besteht nicht mehr fort, wenn eine hohe Anzahl von Beamten vorzeitig in den Ruhestand tritt. Mit zunehmender Häufigkeit und Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen verändert sich die Balance von Leistung und Gegenleistung.

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Die verstärkte Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen beruht auch darauf, dass die Altersgrenze, ab der Leistungen bezogen werden können, gesenkt worden ist. Während das Reichsbeamtengesetz vom 31. 3. 1873 eine feste Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand noch nicht kannte, wurde mit dem Preußischen Gesetz vom 15. 12. 1920 und dann durch die Personalabbauverordnung vom 27. 10. 1923 (RGBl I S. 999) die Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf das 65. Lebensjahr festgesetzt (vgl. BVerfGE 71, 255 [BVerfG 10.12.1985 - 2 BvL 18/83] <269>). Erst in jüngerer Vergangenheit ist die Möglichkeit, unabhängig von einer individuell festgestellten Dienstunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand zu treten, geschaffen und erweitert worden (vgl. GKÖD, Stand: Mai 1998, K § 41 Rn. 3). Art. 33 Abs. 5 GG hindert den Gesetzgeber nicht, durch strukturelle Anpassungen der Dienstzeitversorgung auch auf solche rechtlichen und tatsächlichen Veränderungen zu reagieren.

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3. Dem Vortrag des Klägers, die Zurechnungszeit aus § 13 BeamtVG sei in seinem Falle unzutreffend berechnet worden, ist bereits die Beklagte entgegengetreten (S. 2 des Widerspruchsbescheides). Unter Bezug hierauf ist nochmals zu betonen, dass der Ruhegehaltssatz für den Kläger als einem am 31. Dezember 1991 schon „vorhandenen Beamten“ nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu berechnen ist, mithin § 13 Abs. 1 BeamtVG (Zurechnungszeit) in der bis 1991 geltenden Fassung Anwendung findet.

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4. Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gem. § 14 a BeamtVG ist unter Heranziehung des Versicherungsverlaufs der Bahnversicherungsanstalt Münster zutreffend mit 65,69 % berechnet worden. Die Anrechnung der im Anschluss an die Lehre verbrachten Zeit (17.9. bis 30.9.1970) führt lediglich zu einer geringfügigen Steigerung der Beitragszeiten auf 57 (statt 56) Monaten, was keine weitere Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach sich zieht. Die sonstigen - beitragslosen - Zeiten können nicht berücksichtigt werden (§ 14 a Abs. 2 BeamtVG), während die übrigen Zeiten nach dem 17. Lebensjahr bereits bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eingeflossen sind.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.