§ 62 NHG - Aufsicht und Zusammenwirken
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 0 22210
(1) 1Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Fachministeriums. 2Dieses kann jederzeit Auskunft verlangen. 3Insbesondere sind dem Fachministerium die Unterlagen vorzulegen, die dem Stiftungsrat bei seiner Entscheidung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 und 5 vorlagen. 4Es kann nach Anhörung der Stiftung rechtswidrige Maßnahmen der Stiftung beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. 5Eine Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Stiftung ist bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, sowie bei der Ausübung der Rechtsaufsicht über die Hochschule an die Weisungen des Fachministeriums gebunden.
(3) 1Erfüllt ein Organ der Stiftung Pflichten nicht, die ihm aufgrund eines Gesetzes, einer Beanstandung oder einer Weisung gemäß Absatz 2 obliegen, so kann das Fachministerium unter Fristsetzung anordnen, dass es das Erforderliche veranlasse. 2Kommt es der Anordnung nicht in der Frist nach, so kann das Fachministerium die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen. 3Ist es nicht nur vorübergehend handlungsunfähig, so kann das Fachministerium Beauftragte bestellen, die dessen Aufgaben als Organ der Stiftung wahrnehmen.
(4) 1Sind Ordnungen der Hochschule genehmigungsbedürftig, so ist der Stiftungsrat zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Genehmigung kann aus Rechtsgründen und, soweit sie Angelegenheiten nach § 47 Satz 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 betrifft, aus Gründen der Zweckmäßigkeit versagt werden. 3Aus diesen Gründen kann der Stiftungsrat verlangen, dass binnen einer angemessenen Frist eine Ordnung geändert oder aufgehoben wird. 4Kommt eine Hochschule einem solchen Verlangen nicht nach, so kann der Stiftungsrat die entsprechende Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen. 5Dies gilt auch, wenn die Hochschule eine genehmigungsbedürftige Ordnung nicht binnen angemessener Frist erlässt.