Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.08.2004, Az.: 1 A 339/02

Abzug; Altersteilzeitbezüge; Altersteilzeitzuschlag; fiktiver Abzug; Gesetzgeber; Gestaltungsfreiheit; Gleichbehandlung; Kirchensteuer; Kirchensteuerhebesatz; Lohnsteuer; Nettobesoldung; Teilzeitbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.08.2004
Aktenzeichen
1 A 339/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung - im Rahmen der Berechung des Altersteilzeitzuschlags - sind 8 % der Lohnsteuer ohne Rücksicht darauf abzuziehen, ob der Beamte der Kirchensteuerpflicht unterliegt.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Altersteilzeitzuschlages.

2

Der am 18. Juni 1943 geborene Kläger ist beamteter Lehrer im Dienst des Landes Niedersachsen. Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte ihm die Bezirksregierung Lüneburg für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2008 antragsgemäß die Leistung seines Dienstes in Form der Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell.

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Mit Schreiben vom 19. Juli 2000 teilte der Beklagte dem Kläger die Berechnung seines Altersteilzeitzuschlages mit. Auf Anfrage des Klägers erläuterte der Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 dem Kläger die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages. Insbesondere erklärte er, dass bei der Berechnung der sogenannten fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung pauschal ein Abzug von 8 v. H. der Lohnsteuer von der Bruttobesoldung, der sogenannte Kirchensteuerbetrag, vorgesehen sei, unabhängig davon, ob der betreffende Beamte kirchensteuerpflichtig sei oder nicht.

4

Gegen die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages legte der Kläger insoweit Widerspruch ein, als ein fiktiver Kirchensteuerabzug in Höhe von 8 v. H. der fiktiven Lohnsteuer vorgenommen wurde. Zur Begründung führte er an: Das Bundesverwaltungsgericht habe diesen Abzug in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 zwar für zulässig erklärt. Diese Auffassung sei aber verfassungsrechtlich bedenklich. Es werde dadurch der Gleichheitssatz verletzt, da es für die pauschale Gleichbehandlung keinen vernünftigen und einleuchtenden Grund gebe. Es könne derzeit nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Mehrheit der Bevölkerung noch konfessionsgebunden sei und der pauschale Abzug aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommen werden könne.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002 (zugestellt am 26.11.2002) zurück. Darin wurde dargelegt, dass zur Ermittlung des Betrages von 83 v. H. der fiktiven Nettobezüge nach § 2 Abs. 1 ATZV ein Abzug von 8 v. H. der Lohnsteuer (entsprechend der Kirchensteuer) vorzunehmen sei, unabhängig davon, ob der jeweilige Beamte kirchensteuerpflichtig sei oder nicht. Diese Regelung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz oder sonstige Vorschriften.

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Am 24. Dezember 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass auch die Höhe des Abzugsbetrages nicht nachvollziehbar sei. Er liege über 8 v. H.. Im Übrigen erhalte er tatsächlich weniger als ein vergleichbarer Beamter, der Mitglied der Kirche sei. Die vorgelegte Vergleichsberechnung des Beklagten sei fehlerhaft.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Altersteilzeitbezüge in Höhe von 83 v. H. der maßgebenden Nettodienstbezüge nach § 2 Abs. 1 ATZV ohne Berücksichtigung eines fiktiven Kirchensteuerabzugs zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der Kläger werde nicht schlechter gestellt als ein kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht ist befugt, über die Klage ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

15

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen über den von dem Beklagten festgesetzten Betrag hinausgehenden Altersteilzeitzuschlag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die von dem Beklagten vorgenommene Berechnung des Altersteilzeitzuschlages beruht auf § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl I S. 2239). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV wird den in § 6 Abs. 2 BBesG genannten Beamten und Richtern ein Altersteilzeitzuschlag gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v.H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde. Zur Ermittlung der sogenannten fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse, den Solidaritätszuschlag und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

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Der Beklagte hat die Berechnung des Altersteilzeitzuschlages für den Kläger nach diesen Vorgaben fehlerfrei vorgenommen. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Berechnungen hat er bei der Ermittlung der fiktiven Vollzeit-Nettobesoldung tatsächlich nur 8 v. H. von der fiktiven Lohnsteuer abgezogen und nicht, wie der Kläger meint, einen höheren Prozentsatz.

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Dieser Abzug in Höhe von 8 v.H. der fiktiven Lohnsteuer (sogenannter Kirchensteuerabzug) ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Die Altersteilzeitzuschlagsverordnung beruht ihrerseits auf § 6 BBesG. Nach § 6 Abs. 1 BBesG werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei Inanspruchnahme der sogenannten Altersteilzeit ermächtigt § 6 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bei Altersteilzeit nach § 72 b BBG oder entsprechendem Landesrecht sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlags zu den Dienstbezügen zu regeln. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BBesG dürfen Zuschlag und Dienstbezüge zusammen 83 v.H. der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettodienstbezüge nicht überschreiten. Von dieser in § 6 Abs. 2 BBesG eingeräumten Befugnis ist mit der Altersteilzeitverordnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht worden; deren Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar.

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Zunächst hält die Altersteilzeitzuschlagsverordnung einer Prüfung am Maßstab des Art. 80 Abs. 1 GG stand. Sie beruht mit § 6 Abs. 2 BBesG auf einer gesetzlichen Grundlage, die Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung hinreichend bestimmt: Der Besoldungsgesetzgeber hat die Bundesregierung ermächtigt, eine Regelung über den Altersteilzeitzuschlag zu treffen. Dies erfolgte erkennbar mit dem Ziel, die mit der Altersteilzeit verbundenen finanziellen Einbußen für den Beamten abzumildern und die Inanspruchnahme der Altersteilzeit zu fördern. Insoweit hat der Besoldungsgesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch das Ausmaß der von der Exekutive vorzunehmenden Regelung bestimmt.

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Auch die in § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV vorgesehene fiktive Berechnung der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Dienstbezüge unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger beanstandeten Pauschalabzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Normgeber - gerade im Bereich des Besoldungsrechts - einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat. Er darf typisieren und pauschalisieren, sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelung Rechnung zu tragen. Der Normgeber hat vor allem bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen derartigen - allerdings nicht unbegrenzten - Spielraum. Insofern kommt es nicht darauf an, ob im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden ist. Es ist nicht Sache des Gerichts eine Prüfung in dieser Hinsicht vorzunehmen. Die Gerichte haben lediglich zu kontrollieren, ob die bestehende Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums überschritten hat. Das ist aber nur dann der Fall, wenn für die unterschiedliche Behandlung der in Betracht kommenden Sachverhalte kein einleuchtender Grund mehr besteht, die Regelung also zu Ergebnissen führt, die mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlechthin nicht mehr zu vereinbaren sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

22

Der Verordnungsgeber war hiernach rechtlich nicht gehindert, in § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV einen Abzug in Höhe von 8 % der Lohnsteuer von den Bruttovollzeitbezügen bei jedem Bezügeempfänger ohne Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einer kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft vorzuschreiben. Denn der Verordnungsgeber war bei der Definition der fiktiven Vollzeitnettobezüge weder durch die Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 2 BBesG noch durch sonstige eigene Regelung in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung darauf festgelegt, nur solche Abzüge von der fiktiven Bruttobesoldung in Ansatz zu bringen, die „gewöhnlich“ anfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 2 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 590). Der nicht konfessionsgebundene Kläger wird durch diese Regelung auch nicht in einer verfassungsrechtlich geschützten Rechtsposition verletzt. In seinem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG wird er nicht beeinträchtigt, weil er bei Beschäftigung in Altersteilzeit nicht weniger an Bezügen erhält als ein kirchlich gebundener Bediensteter. § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV stellt vielmehr bei 83 v.H. der bei Vollzeitbeschäftigung zustehenden Nettobezüge die besoldungsrechtliche Gleichbehandlung aller Teilzeitbeschäftigten Beamten sicher. Der pauschale Abzug des Kirchensteuerhebesatzes zum Nachteil aller Bezügeempfänger erfolgt nur zur Bemessung der Altersteilzeitbezüge, wird also weder tatsächlich erhoben noch an die Kirchen abgeführt. Als reiner Berechnungsposten legimitiert er sich daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) bei der Entlohnung der Altersteilzeit von Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise verfährt und dabei dem Umstand Rechnung getragen hat, dass erfahrungsgemäß der weitaus größte Teil der Arbeitnehmer nach wie vor konfessionsgebunden ist. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nicht, bei der Berechnung der Höhe des nicht ruhegehaltsfähigen Altersteilzeitzuschlages nach der Kirchenzugehörigkeit der Beamten zu differenzieren, denn sowohl im Besoldungs- als auch im Abgabenrecht besteht eine weite Befugnis des Gesetzgebers zu typisierenden und pauschalisierenden Regelungen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerade im Bereich des Besoldungsrechts wiederholt entschieden. Es hat insbesondere entschieden, dass die Berücksichtigung des Kirchensteuerhebesatzes beispielsweise bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, weil die Kirchensteuer als ein „gewöhnlich“ anfallender Abzug dem Schutzbereich der Religionsfreiheit zuzurechnen ist und im Prinzip der Beitragsäquivalenz entspricht. Deshalb ist es z.B. mit dem Grundgesetz vereinbar, dass auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgeltes, nach dem sich die Höhe des Arbeitslosenentgeltes bestimmt, ein Kirchensteuerhebesatz zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 237 ff). Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung der Entscheidung zum einen auf die Verwaltungspraktikabilität hingewiesen und zum anderen darauf abgestellt, dass eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirche angehört, die Kirchenzugehörigkeit also typisch ist. Soweit der Kläger darauf verweist, dass diese Feststellung für den hier maßgebenden Zeitraum seiner Altersteilzeit vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2008 nicht mehr gelte, lässt sich dies nicht feststellen. Vielmehr geht das Gericht vom Gegenteil aus. Dessen ungeachtet braucht das Gericht dem nicht weiter nachzugehen. Denn Altersteilzeit können nach § 72 b BBG nur Beamte in Anspruch nehmen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Selbst wenn allgemein in der Bevölkerung nunmehr die Kirchensteuer nicht mehr als gewöhnlich anzusehen sein sollte, wofür dem Gericht wie gesagt keine Erkenntnisse vorliegen, so folgt daraus noch nicht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV hinsichtlich des Abzugs in Höhe von 8 v. H. der Lohnsteuer gegen höherrangiges Recht verstößt. Vielmehr müsste festgestellt werden, dass im Fall der Beamten, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, die Kirchensteuer nicht als gewöhnlich anzusehen ist. Hierfür spricht aus Sicht des Gerichts allerdings nichts, vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Kirchensteuer bei all diesem Personenkreis eher als gewöhnlich anzusehen ist als beispielsweise in der gesamten Bevölkerung. Der Verordnungsgeber hat deshalb mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 ATZV und der Norm entsprechenden Anwendung im vorliegenden Fall zulässigerweise Gebrauch von seiner Befugnis zu typisierenden und pauschalierenden Regelungen gemacht.

23

Mit dem fiktiven Abzug eines pauschalen Kirchensteuerhebesatzes von den fiktiven Vollzeitbruttobezügen wird auch nicht in die negative Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG eines konfessionslosen Beamten eingegriffen. Insoweit fehlt es bereits an einem Eingriff, weil weder eine tatsächliche Erhebung der Kirchensteuer noch eine Abführung von Beträgen erfolgt. Die in Rede stehende Regelung stellt sich vielmehr als bekenntnisspezifisch neutral dar, weil der Bekenntnislose nicht diskriminiert und der Bekennende nicht privilegiert wird. Anreize zu Veränderungen im bekenntnisspezifischen Verhalten gehen von der Verordnungsregelung nicht aus.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, gegen das Urteil die Berufung gemäß § 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.