Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.08.2004, Az.: 2 A 186/03

Baudenkmal; Bausubstanz; Bebauungsgürtel; Denkmaleigenschaft; Denkmalschutz; Erscheinungsbild; historisches Erscheinungsbild; Schutzwürdigkeit; Sichtbeeinträchtigung; Umfeld; Umgebungsschutz; umzingelnde Bebauung; Windmühle

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
17.08.2004
Aktenzeichen
2 A 186/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich von D. liegenden Flurstückes E. der Flur F.. Hiervon soll ein Teilstück mit einer Größe von ca. 650 m² bebaut werden. Nordöstlich an ihr Grundstück grenzt das Flurstück G. an. Es ist mit einer unter Denkmalschutz stehenden vollständig erhaltenen Windmühle bebaut. Der Ehemann der Klägerin hatte für das jetzt zur Bebauung vorgesehene Grundstück bereits 1989 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Korbflechterei beantragt. Dieses Vorhaben wurde ihm aufgrund einer denkmalschutzrechtlichen Weisung der oberen Denkmalschutzbehörde vom 14. September 1989 untersagt, weil es den freien Blick auf die H. Mühle beeinträchtigen würde. Mühlen haben üblicherweise abseits von Siedlungen und frei von umgebender Bebauung gestanden. Er realisierte sein Vorhaben daraufhin auf dem weiter südlich gelegenen Flurstück I. (Baugenehmigung vom 21.11.1989). Am 16. Juni 1995 erhielt die Klägerin für das strittige Flurstück (zusammen mit dem ihr ebenfalls gehörenden südlich angrenzenden Flurstück J.) dennoch eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Diese Baugenehmigung nutzte sie aber nicht aus. Am 9. August 1995 erteilte ihr der Beklagte einen Bauvorbescheid für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück J.. Im folgenden Jahr wurde das Vorhaben realisiert.

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Mit hier angefochtenem Bescheid vom 2. Juli 2002 lehnte der Beklagte den erneuten Antrag auf eine Bebauung des Flurstückes E. ab. Das geplante Einfamilienhaus an dieser Stelle sei mit § 8 NDSchG nicht vereinbar, da durch eine Bebauung die letzte Freifläche des ohnehin schon sehr eng geschnürten Bebauungsgürtels rund um die Windmühle geschlossen werden würde. Das geplante Bauvorhaben würde die letzte freie Sicht auf das Baudenkmal derart einschränken, dass das historische Erscheinungsbild der Mühle erheblich beeinträchtigt wäre. Da sich auf dem relativ kleinen Grundstück auch kein Standort für eine denkmalverträglichere Lage finden ließe, könne eine Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Erhebliche Sichteinschränkungen seien bereits durch hohe Bäume auf dem Mühlengrundstück selbst gegeben. Ihr Vorhaben sei mit einer geringen Dachneigung von ca. 38 ° und einer geringen Giebelseite zur Straßenfront hin geplant, damit das Erscheinungsbild der historischen Windmühle und das Wahrzeichen der Gemeinde Handorf nicht noch mehr beeinträchtigt würden. Aufgrund des Baumwuchses sei ohnehin nur maximal das obere Drittel des Mühlengebäudes mit den Flügeln von der Hauptstraße aus zu sehen. Ihrem Flurstück käme als Baulücke Baulandeigenschaft im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu. Dabei handele es sich um Bundesrecht. Deshalb könne die grundsätzliche Bebaubarkeit nicht nach Vorschriften des Landesdenkmalschutzgesetzes verhindert werden. Anderenfalls wäre § 8 NDSchG wegen Missachtung des Vorranges von Bundesrecht (Verstoß gegen Art. 31 GG) verfassungswidrig. § 8 NDSchG könne nur die Gestaltung der Bebauung im Bereich von Baulücken beeinflussen, nicht aber eine Bebaubarkeit insgesamt verhindern. Im Übrigen sei auch nicht von einer denkmalschutzrechtlichen erheblichen Sichtbeeinträchtigung auszugehen. Dieses ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sie bereits am 9. August 1995 einen positiven Bauvorbescheid für ein gleiches Vorhaben erhalten habe. Auch wenn dieser Bescheid wegen Zeitablaufs keine Bindungswirkung mehr entfalte, sei doch aus seiner Erteilung gleichwohl herzuleiten, dass denkmalschutzrechtliche Aspekte an der generellen Bebauung des Grundstücks nicht entgegenstehen würden.

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Mit Bescheid vom 20. August 2003 wies die Bezirksregierung Lüneburg diesen Widerspruch unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens zurück. Ergänzend wies sie darauf hin, dass anlässlich des positiven Bauvorbescheides vom 9. August 1995 der Umgebungsschutz nicht ausreichend geprüft worden sei. Demgegenüber sei aber im Baugenehmigungsverfahren von 1989 eine Bebauung an dem geplanten Standort bereits aus denkmalschutzrechtlichen Gründen abgelehnt worden.

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In der nunmehr gegen diese Bescheide erhobenen Klage weist die Klägerin zunächst darauf hin, dass die nähere Umgebung der H. Mühle bereits durch vorhandene Bebauung im direkten Mühlenumfeld geprägt sei. Die früheren Freiflächen um die Mühle seien nicht mehr vorhanden. So heiße es in den denkmalfachlichen Stellungnahmen, dass die vormals auf freiem Feld errichtete Windmühle mittlerweile von Wohngebäuden „umzingelt“ sei und in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werde. Aus diesen Stellungnahmen gehe insgesamt hervor, dass es eine denkmalrechtlich schützenswerte Freifläche um die H. Mühle nicht mehr gebe. Bei dieser Sachlage stelle es sich als gleichheitswidrig dar, wenn nunmehr vorrangig darauf abgestellt werde, dass das Mühlengebäude allein noch über das Flurstück E. von der K. straße aus ungehindert eingesehen werden könne. Abgesehen davon, dass nichts dafür spreche, der Blick von der K. straße sei denkmalschutzrechtlich höher zu gewichten als etwa vom L. Weg oder von der M. gasse , sei hervorzuheben, dass ihr Vorhaben durch Höhe und Dachneigung auf die Belange der Mühle Rücksicht nehme. Es sei willkürlich im Sinne von gleichheitswidrig, wenn alle anderen der Mühle benachbarten Grundstücke bebaut werden dürften, nur ihres nicht, obwohl diese teilweise näher zur Mühle liegen würden. Es sei für sie auch nicht nachvollziehbar, dass nunmehr dasjenige rechtlich unmöglich sein solle, was ihr im Jahre 1995 noch genehmigt worden sei, obwohl sich zwischenzeitlich weder an der Sach- noch an der Rechtslage etwas geändert habe. An der Auffassung, dass landesrechtliche Denkmalschutzbestimmungen nicht eine nach Bundesrecht vermittelte Baulandeigenschaft nehmen könnten, werde festgehalten. Aus der einschlägigen Kommentierung ergebe sich im Übrigen, dass nur in besonderen Situationen ein Grundstück aus denkmalschutzrechtlichen Gründen überhaupt unbebaut zu lassen sei. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend aber nicht gegeben, da die Freiflächen nicht mehr unangetastet vorhanden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 20. August 2003 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die ursprüngliche Situation einer freistehenden Mühle als ortsbildprägende Dominante könne noch abgelesen werden. Eine weitere Bebauung der Freifläche würde diesen städtebaulichen Kontext komplett zerstören und den Denkmalwert des Baudenkmals mindern. Der Gleichheitsgrundsatz werde nicht verletzt, da sich gerade wegen der Fehler der Vergangenheit nunmehr die besondere Notwendigkeit ergebe, aus Gründen des Denkmalschutzes den bereits eng gefassten Bebauungsgürtel um die Mühle nicht vollständig zu schließen. Auch die geplante reduzierte Bebauung des Wohnhauses ändere nichts daran, dass dadurch der ungestörte Blick auf die Mühle nachhaltig beeinträchtigt werde. Die vorhandene Bepflanzung auf dem Mühlengrundstück sei kein Gegenargument. Der Grüngürtel sei eine reversible und temporäre Minderung des ungehinderten Blickes, der jederzeit wieder verändert werden könne.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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die Klage abzuweisen.

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Der Einzelrichter der Kammer hat am 17. August 2004 einen Orts- und Verhandlungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheides.

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Unter den Beteiligten ist unstreitig und es entspricht auch dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Ortsbesichtigung, dass es sich bei dem Flurstück E. um eine Baulücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d § 34 Abs. 1 BauGB handelt. Unter den Beteiligten ist allein streitig, ob der Bau des geplanten Einfamilienhauses mit dem Umgebungsschutz des Baudenkmals „H. Mühle“ vereinbar ist. Das ist im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten der Fall. Dazu im Einzelnen:

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1. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 NDSchG dürfen Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Ein Bauvorhaben darf dem Denkmalschutzrecht nicht widersprechen. Eine Bebauungsmöglichkeit, die das Planungsrecht - wie vorliegend nach § 34 BauGB - bietet, ist nicht ausnutzbar, soweit das Denkmalrecht entgegensteht. In besonderen Situationen kann sich aus § 8 NdSchG sogar das Gebot ergeben, ein Grundstück überhaupt unbebaut zu lasen (Schmaltz-/Wiechert, NDSchG, Komm. 1998, Vorbem. Rdn. 41, § 8 Rdn. 4). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin räumt die verfassungsrechtliche Garantie des Grundeigentums keinen Anspruch auf den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen ein, sie garantiert nicht, dass vom Grundeigentümer alle Chancen einer günstigeren Eigentumsverwertung wahrgenommen werden können (Nds. OVG, Urt. v. 21. 5. 1987 - 6 A 208/66 -, Nds. Rpfl. 1988, S. 37). Es ist also mit der Sozialbindung des Eigentumsschutzes nach Art. 14 GG vereinbar, wenn aus Gründen des Denkmalschutzes eine wirtschaftlich günstigere Verwertung eines Grundstücks zu unterbleiben hat.

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2. Geschützt wird durch § 8 NDSchG die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Baudenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst. Sie ist Gegenstand des Denkmalschutzes nur insoweit, als sie für das Erscheinungsbild des Baudenkmals von erheblicher Bedeutung ist. Entscheidend ist also allein, ob die Umgebung für das Erscheinungsbild des Baudenkmals von so erheblicher Bedeutung ist, dass durch Veränderungen denkmalpflegerische Belange berührt werden. Das ist dann anzunehmen, wenn die Ausstrahlungskraft des Baudenkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt, wenn beispielsweise die Umgebung die Wirkung eines Baudenkmals wegen des architektonischen Konzepts oder der topographischen Situation prägt (Nds. OVG, Beschl. v. 28. 5. 2002 - 1 LA 2929/01 -, zitiert nach Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. 6. 1989 - 1 S 98/88 -, BRS 49 Nr. 145; Schmaltz-/Wiechert § 8 Rdn. 4 ff). In der angeführten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist eine solche prägende Wirkung auf die Umgebung bei einem historischen jüdischen Friedhof bejaht worden, der aus einer intoleranten christlichen Geisteshaltung heraus weitab von Siedlungen angelegt werden musste. Dem Friedhof komme in seiner isolierten Lage eine besondere Bedeutung als Beispiel für die „siedlungsgeschichtliche Geisteshaltung“ seiner Zeit zu. Eine diese isolierte Lage zerstörende heranrückende Wohnbebauung beeinträchtige den Denkmalwert und sei nach § 8 NDSchG unzulässig. Dieser Entscheidung lag eine entsprechende denkmalfachliche Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege zu Grunde.

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3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts beantwortet sich die Frage, ob das Erscheinungsbild eines Baudenkmals beeinträchtigt wird, nach dem Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Hintergrund ist dabei die Erwägung, dass eine sachgemäße Einschätzung ein Vertrautsein mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche voraussetzt ( st. Rspr des Nds. OVG, vgl. Urt. v. 7. 2. 1996 - 1 L 3301/94 - NVwZ-RR 1996, 633). Nach der Stellungnahme des Instituts für Denkmalpflege vom 6. Juli 1989, die in der denkmalfachlichen Weisung der Bezirksregierung vom Lüneburg vom 14. September 1989 wiedergegeben wird, würde eine unzulässige Beeinträchtigung der H. Mühle im Falle der Bebauung des Umfelds deswegen eintreten, weil dadurch die historische Standortsituation verfälscht würde. Mühlen standen üblicherweise abseits von Siedlungen und frei von umgebender Bebauung. Danach ist für eine Windmühle eine von Bebauung freie nähere Umgebung prägend. Ob diese Auffassung in dieser Allgemeinheit zutreffend ist, bedarf aus den folgenden Erwägungen in diesem Verfahren keiner abschließenden Entscheidung mehr.

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Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass ein Baudenkmal nicht stets schutzwürdig ist und bleibt. So kann es seine Denkmaleigenschaft etwa dann verlieren, wenn es abgängig ist oder wenn die Eingriffe in die Substanz bereits so erheblich sind, dass der Kernbestand angegriffen wird. Das an der Erhaltung des Baudenkmals ursprünglich bestehende öffentliche Interesse i.S.d. § 3 Abs. 2 NDSchG geht dann unter. Was für die Beurteilung der Denkmalseigenschaft gilt, gilt gleichermaßen auch für die Beurteilung der Frage, ob durch Eingriffe in seine Umgebung der Umgebungsschutz eines Denkmals beeinträchtigt wird. Das wird man dann annehmen müssen, wenn gerade die für das Baudenkmal prägende Umgebung nicht mehr vorhanden ist (Nds. OVG, Urt. v. 21. 5. 1987 a.a.O.; Schmaltz/Wiechert, § 3 Rdn. 33).

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Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ist die Mühle und das dazu gehörende Haus des Müllers etwa Mitte des 19. Jahrhundert auf freiem Feld errichtet worden. Ob eine Mühle aus denkmalschutzrechtlichen Gründen überhaupt ein freies Umfeld beanspruchen kann, ob also die „historische Standortsituation“ einer Mühle als für die nähere Umgebung prägend überhaupt schützenswert ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Mühle ist im Laufe der Jahrzehnte von Bebauung eingerahmt worden. Mittlerweile liegt sie inmitten der Gemeinde Handorf. Wie die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist die unmittelbare Nachbarschaft, also das aus Sicht des Beklagten frei zuhaltende nähere Umfeld längs des L. Weges, der Mühlengasse und der Hauptstraße Süd im Laufe des 20. Jahrhunderts bebaut worden. Während die Gebäude östlich des Lüneburger Weges noch aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts stammen, ist das unmittelbar an die Mühle angrenzende Gaststättengrundstück erst Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts bebaut worden. Die gesamte Bebauung der Mühlengasse ist etwa 1996 bis 1998 entstanden und auch die bis an das streitige Grundstück heranreichende Bebauung der Hauptstraße Süd (Flurstücke J. und I.) stammt aus dieser Zeit. Die Freiflächen der H. Mühle sind mit dieser Bebauung des L. Weges, der M. gasse und der K. straße Süd beseitigt worden. Ein schützenswertes von jeglicher Bebauung frei zu erhaltendes Umfeld, das das Erscheinungsbild der Mühle prägen könnte, ist damit jedenfalls untergegangen. Eine etwa früher vorhandene Ausstrahlungskraft der Mühle, die für ihre Wirkung ein von Bebauung freies Umfeld erfordert, um zur Geltung kommen zu können, ist jedenfalls nicht mehrt vorhanden. Damit relativiert sich auch die Bedeutung der freien Sicht auf die Mühle. Sie ist von der Hauptstraße aus tatsächlich nur noch über das klägerische Grundstück möglich, wie die Ortsbesichtigung ergeben hat. Angesichts der „Umzingelung“ der Mühle durch bauliche Anlagen kann von der Klägerin nur noch ein Einpassen ihrer Bebauung in die vorhandene Bebauung des Mühlenumfeldes verlangt werden, nicht aber mehr ein Verzicht auf eine Bebauung ihres Grundstücks überhaupt. Das Einfügen einer hinzutretenden Bebauung in die vorhandene Bebauung ist aber nicht Gegenstand dieser Bauvoranfrage. Sie hat lediglich die grundsätzliche Vereinbarkeit von Denkmalschutzrecht und Planungsrecht zu klären. Die Fragen der konkreten Bebauung bleiben dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

23

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).