Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 31.08.2004, Az.: 3 A 254/01

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
31.08.2004
Aktenzeichen
3 A 254/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 43314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2004:0831.3A254.01.0A

In der Verwaltungsrechtssache

1. der Frau A. B., C.,

2. der Frau D. E., F.,

Klägerinnen,

gegen

die Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg,

Beklagte,

Streitgegenstand: Versammlungsrecht und Polizeieinsatz,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2003 und 31. August 2004 durch ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Termins vom 28. Oktober 2003 fallen der Staatskasse zur Last.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes.

2

Anlässlich des Castortransportes im März 2001 meldeten die Klägerinnen eine für den Zeitraum 22. März bis 8. April 2001 geplante Versammlung in Form einer Info-Wiese mit kleinem Camp in der G. in H. an. Die Versammlung wurde vom Landkreis Lüneburg am 21. März 2001 unter Auflagen bestätigt.

3

Am 28. März 2001 kam es, nachdem der Castortransport den Bahnhof H. bereits verlassen hatte, in der G. zu einem Polizeieinsatz. Die Polizei ging aufgrund des Verhaltens von Personen davon aus, dass die Straße für Einsatzfahrzeuge der Polizei blockiert werden sollte. Im Zuge des Polizeieinsatzes wurden Personen von der Straße auf die Info-Wiese der Klägerinnen abgedrängt. Durch Kettenbildung von Polizeikräften wurden zeitweise Zu- und Abgang zu und von der Wiese verhindert.

4

Am 21. August 2001 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Die Klägerinnen tragen vor: Die Versammlung auf der Info-Wiese sei stets friedlich verlaufen. Eventuelle Zwischenfälle in H., an denen Castorgegner beteiligt gewesen sein mögen, hätten nichts mit der Info-Wiese zu tun gehabt. Diese sei während ihres gesamten Verlaufes von der Polizei beobachtet worden, es seien jedoch weder Hinweise noch Aufforderungen zu einem anderen Verhalten ergangen. Am 28. März 2001 habe sich ein Großteil der Versammlungsteilnehmer in allgemeiner Aufbruchstimmung in Richtung l. befunden und sich von der Wiese in Richtung der am gegenüberliegenden Straßenrand parkenden Pkws bewegt. Darüber hinaus habe es auch regen Publikumsverkehr anderer Art gegeben. Die passierende Polizeikolonne sei ohne Blaulicht gefahren, die Versammlungsteilnehmer seien vorschriftmäßig über die Straße gegangen. Es habe sich dabei keinesfalls um gezielte Blockadeaktionen gehandelt. Zwar seien die Pkws generell nur auf der einen Fahrbahnseite geparkt gewesen, lediglich ein VW-Bus habe auf der falschen Seite gestanden, trotzdem sei es vorübergehend auf Höhe der Info-Wiese zu einer Fahrbahnverengung gekommen. Infolge dieser Situation sei es zu Verkehrsbehinderungen gekommen, bei denen auch der letzte Teil der Polizeikolonne betroffen gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Polizeibeamten aus Essen, die sich dort aufgehalten hätten, bereits 36 bis 48 Stunden ohne Pause im Dienst befunden. Es habe keine Megaphon-Durchsagen seitens der Polizei gegeben. Weder seien die Demonstranten aufgefordert worden, die Straße zu verlassen, noch sei zu irgendeinem Zeitpunkt der Einsatz unmittelbaren Zwanges angedroht worden. Sie, die Klägerinnen, seien nicht von der Polizei aufgefordert worden, beruhigend auf die Versammlung oder die Personen auf der Straße einzuwirken. Polizeibeamte hätten - nachdem sie sich zuerst grüne "Häubchen" über ihre Schutzhelme gezogen hätten, um eine Identifizierung unmöglich zu machen - ohne vorherige Warnungen oder sonstige Ankündigungen den VW-Bus und eine in der Nähe befindliche männliche Person attackiert. Demonstranten bzw. Passanten seien bei dem Versuch, die Beamten zu beruhigen, mit Schlagstöcken und Pfefferspray angegriffen worden. Die Straße sei dann per Polizeieinsatz ohne weitere vorhergehende Aufforderung an die Anwesenden oder den Ausspruch von Platzverweisen geräumt und mit einer Polizeikette gesichert worden. Nachdem der Verkehr wieder habe fließen können, sei eine zweite Polizeikette gebildet und seien dann alle Anwesenden, die sich zwischen den Polizeiketten befunden hätten, verprügelt worden. Danach sei jede Versorgung oder Kontaktaufnahme zu den Verletzten durch die Polizeibeamten gezielt verhindert worden. Einige Beamte hätten sich im Anschluss daran aus der Polizeikette gelöst und seien prügelnd und unter Einsatz von Pfefferspray auf die Info-Wiese gelaufen. Dort sei von ihnen eine männliche Person ohne jeden erkennbaren Grund gewaltsam festgenommen worden. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, einen angeblichen Straftäter in die Versammlung hinein zu verfolgen. Die Person sei später vom Amtsgericht Lüneburg vom Tatvorwurf einer schweren Körperverletzung freigesprochen worden. In diesem Verfahren sei festgestellt worden, dass die beteiligten Polizisten falsch ausgesagt hätten. Zudem seien noch die Frontscheibe sowie die hintere Seitenscheibe eines vor der Wiese ordnungsgemäß geparkten Pressefahrzeugs von der Polizei eingeschlagen worden. Sie, die Klägerinnen, seien als Veranstalterinnen der Info-Wiese direkt von dem Polizeieinsatz betroffen gewesen, da auch sie sich vor den prügelnden Polizisten hätten in Sicherheit bringen müssen. Die Störung einer Versammlung durch einen Polizeieinsatz beinhalte stets eine Beeinträchtigung der Rechte des betreffenden Veranstalters. Wegen der massiven Grundrechtsbetroffenheit hätten sie auch ein Feststellungsinteresse wegen der Folgewirkungen von rechtswidrigen Grundrechtseingriffen sowie zur Rehabilitation.

5

Es bestehe zudem Wiederholungsgefahr.

6

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass der Polizeieinsatz der Beamten der Beklagten am 28. März 2001 ca. gegen 16.45 Uhr bis 17.30 Uhr gegen die von den Klägerinnen veranstaltete Versammlung rechtswidrig war,

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- insbesondere Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorhergehende Anordnungen und ohne vorherige Androhung,

8

- Einsatz von Schlagstock und Pfefferspray gegen Versammlungsteilnehmer,

9

- Behinderung der Versorgung von Verletzten durch Versammlungsteilnehmer/innen bzw. Sanitäter

10

hilfsweise

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1) Beweis darüber zu erheben,

12

a) dass von der Veranstaltung der Klägerinnen keine Gefahr ausging,

13

b) dass von den Polizeibeamten ohne Anlass Gewalttätigkeiten und unmittelbarer Zwang gegen die Versammlung der Klägerinnen ausgeübt wurde,

14

c) dass vor Beginn der gewaltsamen Ausschreitungen der Polizei keine Aufforderungen oder Durchsagen seitens der Polizei erfolgt sind,

15

d) dass die Einsatzmeldungen der eingesetzten Polizisten falsch sind

16

durch

17

1. Beiziehung der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen die Polizeibeamten J. und K., 301 Js 20503/01,

18

2. Zeugnis

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a. des Richters L.

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b. der Frau M.,

21

3. Beiziehung der Videoaufnahmen der Polizei (zur Zeit beigezogen zum Verfahren 301 Js 20503/01 der StA Lüneburg),

22

2) Beweis darüber zu erheben,

23

dass gezielt gegen die friedliche Versammlung der Klägerinnen vorgegangen werden sollte auf Befehl der Gesamteinsatzleitung in Lüneburg

24

durch

25

1. Vorlage der Einsatzmeldungen und Funkprotokolle der Gesamteinsatzleitung mit den Beamten vor Ort,

26

2. Vorlage des Einsatzbefehles,

27

3) Beweis darüber zu erheben,

28

dass der Einsatzbericht des Polizeihauptkommissars Dietmar Jensen vom 24. 10. 2001 nicht die tatsächlichen Geschehensabläufe wiedergibt

29

durch die Zeugen

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1. N.,

31

2. O. P.,

32

3. Q. R.,

33

4. Richter L.,

34

5. Rechtsanwalt S.

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Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

36

Die Beklagte trägt vor: Die Klägerinnen seien schon nicht klagebefugt. Von ihnen sei keine Verletzung eigener Rechte geltend gemacht worden, da sie keine Übergriffe der Polizei auf sich persönlich vorgetragen hätten. Die Versammlung auf der Info-Wiese sei keineswegs generell friedlich verlaufen. So seien von dort aus am Vortag eine Straßen- sowie eine Gleisblockade ausgegangen. Die Durchführung der Versammlung sei insoweit nicht durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt gewesen. Als die Polizeikolonne, teilweise mit Blaulicht, die Info-Wiese habe passieren wollen, seien gezielt zwei Personen vor das Fahrzeug gesprungen, um deren Weiterfahrt zu behindern. Diesen zwei Personen seien sodann Platzverweise erteilt worden. Es sei versucht worden, sie von einer weiteren Blockade abzuhalten. Eine von diesen Personen sei zu dem am Straßenrand abgestellten VW-Bus gelaufen, wobei die Gefahr bestanden habe, dass sodann dieser PKW zu Blockadezwecken genutzt worden wäre. Als Polizeibeamte versucht hätten, die Person daran zu hindern, seien dieser sodann Veranstaltungsteilnehmer von der Info-Wiese zur Hilfe gekommen und hätten sich auf die Straße gestellt, um diese weiter zu blockieren. Der zuvor verfolgten Person sei es so ermöglicht worden, auf die Info-Wiese zu fliehen. Die Polizeibeamten hätten nun versucht, durch Platzverweise und durch Zurückreißen von Personen ein Blockieren der auf der Straße befindlichen Einsatzfahrzeuge zu verhindern. Dabei sei in Einzelfällen auch der Schlagstock eingesetzt worden. Die Straße sei zu diesem Zeitpunkt von ca. 40 bis 50 Demonstranten blockiert worden. Nachdem weitere Polizeikräfte herangeführt worden seien, seien sodann die gesamte Straße sowie beide Gehwege geräumt und die Info-Wiese abgesperrt worden, wobei der gegenüberliegende Gehweg nach kurzer Zeit für nichtbeteiligte Passanten wieder freigegeben worden sei. Der Einsatz sei so abgelaufen, dass der zuständige Einsatzleiter die Demonstranten mehrfach über Megaphon aufgefordert habe, die Straße zu räumen und sich hinter der Polizeikette zu halten. Die Polizeibeamten hätten mehrfach Platzverweise erteilt, welche allerdings völlig ignoriert worden seien. Die Demonstranten hätten die Polizeikräfte gestoßen, geboxt und getreten, wobei fünf Beamte verletzt worden seien. Um die Straße zu räumen und Gefahren für die Gesundheit der Polizeibeamten abzuwehren, sei vereinzelt der Schlagstock und wenigen Fällen das Pfefferspray eingesetzt worden. Ein geschlossener Einsatz des Schlagstocks oder des Pfeffersprays sei nicht angeordnet worden. Auf der Wiese sei Herr T. festgenommen worden, bei dem es sich um die Person gehandelt habe, die am Anfang des Einsatzes der Straße blockiert habe. Diese Festnahme sei ohne den Einsatz von Zwangsmitteln durchgeführt worden. Auch als ein Polizeibeamter von einem Demonstranten geschlagen und getreten worden sei, der dann in ein Zelt auf der Info-Wiese geflüchtet sei, sei der Demonstrant zwar von mehreren Beamten auf das Gelände verfolgt worden und es zu einer Rangelei mit mehreren Anwesenden gekommen. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei dieser Einsatz jedoch sofort beendet worden. Der Einsatzleiter der Polizei habe keine verletzte Person feststellen können, die der Behandlung oder der Hilfe von Sanitätern bedurft hätte, auch sei keine entsprechende Versorgung untersagt worden. Es seien lediglich die Scheiben eines nicht als Pressefahrzeug gekennzeichneten Fahrzeugs eingeschlagen worden, um den Fahrer dieses Fahrzeugs an der Flucht zu hindern, was dann jedoch nicht gelungen sei. Die eingesetzten Polizeibeamten seien nicht 36 bis 48 Stunden ohne Pause im Dienst gewesen. Sie hätten nicht die Tarnüberzüge über ihre Helme gezogen, um eine Identifizierung zu verhindern. Die Identität der jeweiligen Einheiten sei ohne Weiteres aufgrund der Fahrzeugkennzeichen und der angebrachten Rufnummern hinter den Scheiben der Einsatzfahrzeuge zu erkennen gewesen. Auf Befragen sei durch die Beamten der Name, die Einheit und der Dienstgrad angegeben worden.

37

Die Kammer hat die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2003 und 31. August 2004 informatorisch angehört. Des Weiteren hat sie über die Geschehnisse auf und vor der Info-Wiese am 28. März 2001 Beweis erhoben durch Vernehmung von Dietmar Jensen, A. B., C. D., E. D. und F. G. als Zeugen. Des Weiteren hat sie die Akten der Staatsanwaltschaft Lüneburg 15 Ls 501 Js 20503/01 (24/03) und die Videoaufnahmen über den Polizeieinsatz auf der Infowiese beigezogen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Vernehmung der Zeugen wird die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2003 und 31. August 2004 verwiesen.

38

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

39

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

40

I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft, denn es geht um die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Polizeiaktionen, die in ihrer Ausgestaltung keine Verwaltungsakte sind, sondern Realakte.

41

II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ein für die Feststellungsklage erforderliches berechtigtes Interesse der Klägerinnen (§ 43 Abs. 1 VwGO) an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen nicht gegeben.

42

1. Allein die Tatsache, dass die Kammer Beweis erhoben hat, führt nicht dazu, vom Vorliegen eines berechtigten Interesses der Klägerinnen auszugehen und die materielle Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit der Polizeimaßnahmen zu überprüfen. Das Feststellungsinteresse ist eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts gegeben sein muss (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 43 Rdnr. 23). Für die Feststellung der Prozessvoraussetzungen gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze über die Ermittlungspflicht des Gerichts und die Beweiswürdigung bzw. (materielle) Beweislast, und zwar auch hinsichtlich des Beweisverfahrens und der zulässigen Beweismittel (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Vorb. § 40 Rdnr. 16). Ergibt die Beweisaufnahme - wie hier -, dass ein Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, ist die Klage demzufolge als unzulässig abzuweisen.

43

2. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Der Einzelne soll staatliche Eingriffe nicht ohne gerichtliche Prüfung ertragen müssen. Dies gilt gerade im Versammlungsrecht. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG ist ein wichtiger Bestandteil unserer Demokratie. Dies ist zu beachten, wenn es um die Frage geht, ob Vorfälle aus der Vergangenheit, die im Tatsächlichen längst abgeschlossen sind, im Nachhinein noch gerichtlich überprüft werden können. Indessen begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (bzw. bei Feststellungsklagen wie hier ein Feststellungsinteresse). Ein solches Interesse besteht allerdings dann, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 -1 BvR 461/03 -).

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a) Ein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Erforderlich für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ist die hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiges Verwaltungshandeln zu erwarten ist; es muss eine in den Grundzügen fortbestehenden Sachlage gegeben sein (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.1997 -13 L 4115/95 -, Nds.VBl. 1997, 285 m.w.N.). Es kann nicht erwartet werden, dass sich eine Situation wie die hier vorliegende im März 2001 in den wesentlichen Grundzügen zukünftig wiederholt. Das Geschehen ist dadurch gekennzeichnet, dass der Castortransport den Bahnhof H. verlassen, der begleitende Polizeitross sich in Bewegung gesetzt hatte, und auch auf Seiten der Versammlungsteilnehmer Aufbruchstimmung in Richtung l. bestand, so dass es zu einer Fahrbahnverengung und in Folge zu dem von den Klägerinnen beanstandeten Einsatz der Polizeikräfte gekommen ist. Eine Wiederholung gleichartiger oder auch nur ähnlicher konkreter Verhältnisse ist nicht zu erwarten. Bei Ungewissheit, ob sich die Verhältnisse in gleicher Weise wiederholen, besteht kein Feststellungsinteresse (Nds. OVG, Urt. v. 19.02.1997-13 L 4115/95-.a.a.O.).

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b) Auch ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation liegt nicht vor. Ein derartiges Feststellungsinteresse setzt voraus, dass der Betroffene "diskriminiert", d.h. in seiner Persönlichkeit (Menschenwürde) beeinträchtigt worden ist (BVerwG, Urt. v. 9.2.1967, BVerwGE 26, 161). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Klägerinnen sind in ihrer Eigenschaft als Leiterinnen, Teilnehmerinnen und Veranstalterinnen nicht in ihrer Persönlichkeit und Menschenwürde beeinträchtigt worden. Die Maßnahmen der Polizei waren nicht geeignet, die Klägerinnen in ihrem Ansehen persönlich herabzusetzen.

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c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die angegriffenen Maßnahmen der Polizei die Versammlungsfreiheit der Klägerinnen auch nicht schwer beeinträchtigt.

47

aa) Die Veranstalterrechte der Klägerinnen sind nicht dadurch eingeschränkt worden, soweit Polizeiaktionen außerhalb des durch das Versammlungsrecht geschützten Raumes der Info-Wiese, nämlich auf der Straße, stattgefunden haben.

48

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Aktionen von vornherein gezielt gegen die Veranstaltung der Klägerinnen gerichtet waren. Der Polizeieinsatz sollte vielmehr bewirken, dass der - aus welchen Gründen kann offen bleiben - gestaute Verkehrsfluss in der J. sich auflöste und der Polizeikonvoi mit einer Einheit aus Rheinland-Pfalz passieren konnte. So hat der Zeuge K. angegeben, er sei aufgrund eines Hilferufs in die J. gefahren. Vor der Wiese hätten ungefähr 40-50 Personen gestanden, die unmittelbar vor den Polizeifahrzeugen gestanden hätten. Es sei im Zuge des Einsatzes zur Kettenbildung gekommen, sie hätten die Demonstranten von der Fahrbahn fernhalten wollen. Auf der Straße sei es zu Störungen gekommen von Demonstranten, die von der Wiese gekommen seien. Sie hätten die Demonstranten auf die Wiese abgedrängt und die Polizeikette gebildet, um zu verhindern, dass die Demonstranten von der Wiese zurückkommen und die Blockade fortsetzen würden. Der Zeuge B. hat bekundet, seine Einheit sei auch bei der Kettenbildung dabei gewesen. Diese sei gebildet worden, um die Straße frei zu machen und frei zu halten. Die Zeugen C. und E. D. haben vom Grund des Einsatzes nichts mitbekommen, während der Zeuge G. angegeben hat, er sei, als er seine Frau auf der Info-Wiese habe besuchen wollen, in den abziehenden Polizeikonvoi geraten. Es sei ein reges Kraftfahrzeugaufkommen in der Straße gewesen. Er sei dann auf die Infowiese gegangen, der Zug sei zum Stehen gekommen. Die Fahrzeuge seien nicht mehr weitergekommen. Die Polizei habe dann die Wiese abgeriegelt. Dies sei - seinem Eindruck zufolge - geschehen, um dafür zu sorgen, dass der Verkehr wieder reibungsfrei fließen konnte. Die Klägerin L. hat in ihrem Gedächtnisprotokoll ausgeführt: "Ich stehe auf dem Bürgersteig vor der Infowiese und sehe einen Polizeikonvoi heranrollen. Ein Mann hebt seine Arme und bleibt auf der Straße stehen, andere folgen ihm, die ebenfalls den Polizeikonvoi blockieren. Von beiden Seiten rücken Einsatzkräfte im Laufschritt an..." Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass durch den Polizeieinsatz insgesamt die Straße für den Fahrzeugverkehr freigeräumt werden sollte. Diese Polizeiaktionen waren demzufolge nicht unmittelbar "versammlungsgerichtet", sondern außerhalb der Info-Wiese "störergerichtet". Ob der Polizeieinsatz auf der Straße insgesamt und einzelne Polizeiaktionen auf der Straße gegenüber den Störern gerechtfertigt waren, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Platzverweise, Schlagstockeinsatz und Pfeffersprayeinsatz auf der Straße und außerhalb des Versammlungsraumes beeinträchtigen nur die unmittelbar Betroffenen, die insoweit ein Klagerecht haben.

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bb. Die Rechte der Klägerinnen als Veranstalterinnen werden jedoch dadurch eingeschränkt, dass sich vor der Wiese eine erhöhte Polizeipräsenz befand, dass Personen auf die Wiese abgedrängt wurden und die Wiese durch eine Polizeikette zeitweilig völlig abgeriegelt wurden Des Weiteren wären die Rechte der Klägerinnen verletzt, wenn es auf - der Wiese zu erheblichem Pfefferspray- und Schlagstockeinsatz gegen Versammlungsteilnehmer gekommen wäre. Letzteres hat allerdings die Beweisaufnahme nicht bestätigt.

50

(1.) Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit in einer Demokratie gebietet stets die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes, wenn die Grundrechtsausübung durch ein Versammlungsverbot tatsächlich unterbunden oder die Versammlung aufgelöst worden ist oder wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gem. § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz, von verwaltungsgerichtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsgerichtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die ihren spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat. Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichung bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen hat (BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 -1 BvR 461/03 -).

51

Eine schwere Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit der Klägerinnen im vorgenannten Sinn ist nicht gegeben. Die Versammlung ist weder zielgerichtet verboten noch mit Auflagen versehen worden. Es bestehen nach der durchgeführten Beweisaufnahme insbesondere keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gezielt gegen die Versammlung der Klägerinnen auf Befehl der Gesamteinsatzleitung in Lüneburg vorgegangen werden sollte und die Einheit aus Essen auf Befehl der Gesamteinsatzleitung von Anfang an die Räumung des "Infocamps" beabsichtigt hatte. Der Polizeieinsatz hatte zum Inhalt, die J. für den fließenden Fahrzeugverkehr frei zu räumen (s. II.2. c)aa). Nach dem Ablauf des Einsatzes war ersichtlich eine Räumung der Wiese nicht beabsichtigt, denn es wurden gerade Personen auf die Wiese gedrängt, wobei die Polizei nach ca. 1 Stunde wieder abgezogen ist. Der hilfsweise gestellte zweite Beweisantrag hat daher einen unzulässiger Ausforschungsbeweis zum Gegenstand.

52

(2.) Die Anwesenheit der Polizei vor und an dem Rand der Wiese und die Abriegelung der Wiese schränken das Recht der Versammlungsfreiheit der Klägerinnen als Veranstalterinnen ein.

53

Art. 8 GG beinhaltet ein Recht auf Selbstdarstellung der Versammlung. Veranstalter (und Versammlungsteilnehmer) sollen selbst bestimmen können, in welcher Art und Weise sie sich und ihr Anliegen der Öffentlichkeit darbieten wollen. Das Erscheinungsbild der Versammlung kann durch massive Polizeipräsenz vor und auf dem Versammlungsplatz und die Abriegelung desselben beeinträchtigt werden, so dass die eigene Außendarstellung zurücktritt. Ein im Verhältnis zahlenmäßig großes Polizeiaufgebot mit Helm und Schlagstock weist bewusst auf eine körperliche Auseinandersetzung hin. Bei derartigem polizeilichem Auftreten richtet sich das Interesse der Öffentlichkeit vornehmlich auf das Handeln der Polizei und auf möglicherweise zu erwartende Konfrontationen oder Auseinandersetzungen. Der eigene Darstellungsraum der Veranstaltung und des Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters wird in den Hintergrund gedrängt. Beeinträchtigt wird auch die Kommunikation als wesentliche Funktion der Versammlungsfreiheit. Hierzu gehören Gespräche mit Passanten, um über das hinaus, was in Transparenten und Plakaten geäußert wird, weitere Erklärungen und Anliegen abzugeben und Reaktionen der Öffentlichkeit aufzunehmen. Eine solch direkte Kontaktaufnahme wird beeinträchtigt, wenn zwischen Versammlungsteilnehmern und Öffentlichkeit eine dichte Polizeireihe steht. Hierdurch werden zugleich subjektive Rechte des Veranstalters berührt, der sein Anliegen nicht mehr in der von ihm gewünschten Art und Weise gegenüber Dritten vorbringen kann. Schließlich wird die Entschließungsfreiheit Dritter, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Teilnahme auszuüben, durch den Eindruck der Polizeipräsenz erheblich beschränkt. Die Hemmschwelle, sich in eine kleine überschaubare Menschenmenge zu begeben, die von mit Schlagstöcken ausgerüsteten Polizisten mehr oder minder umringt wird, wird erheblich erhöht. Der Einzelne, der sich zur Versammlung begibt, muss damit rechnen, dass bei einem Einschreiten ununterschieden gegen die ganze versammelte Personengruppe vorgegangen wird. Der Veranstalter hat aber das Recht, dass Dritte in ihrer Entschließungsfreiheit zur Teilnahme an der eigenen Versammlung nicht beeinträchtigt werden; die dem Veranstalter zustehende Versammlungsfreiheit setzt voraus, dass der Zugang zur Versammlung nicht behindert wird (Freiheit des Zugangsrechts). Die Gewährleistung der Entschließungsfreiheit Dritter ist damit ein eigenes Recht des Veranstalters. Anerkannt ist deshalb, dass die Anwesenheit der Polizei auf einer Versammlung einen Grundrechtseingriff darstellt (Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, H Rdnr. 466). Gleiches gilt für eine massive Anwesenheit der Polizei unmittelbar neben der Veranstaltung und für die Abriegelung des Versammlungsortes ohne rechtfertigenden und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Grund.

54

Durch das Abdrängen von Passanten auf die Info-Wiese und das zeitweise Abriegeln der Wiese durch die Polizeikette ist das Veranstalterrecht der Klägerinnen aus Art. 8 GG jedoch nicht für die Annahme eines Feststellungsinteresses hinreichend schwer beeinträchtigt worden. Der nicht gegen die Veranstaltung der Klägerinnen zielende gesamte Polizeieinsatz dauerte ca. 60 Minuten, wie den Funkprotokollen der Polizei zu entnehmen ist. Entsprechend haben sich auch die Klägerinnen in ihrer Anhörung am 9. Dezember 2003 geäußert. Davon hat das Absperren der Wiese ca. 15 Minuten (so der Zeuge K.) bzw. 20, 25 bis ca. 30 Minuten ( so die Zeugin v. Bernstorff und die Klägerinnen) gedauert. Angesichts dessen, dass die Veranstaltung der Klägerinnen vom 22. März bis 8. April 2001 stattfinden sollte, also für die Dauer von 18 Tagen, ist das Versammlungsrecht dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Polizisten sich dabei zwar auch auf das Grundstück der Info-Wiese gestellt haben, dies aber nur an der Grundstücksgrenze, wie aus den vorgelegten Fotos (Bl. 223-227 GA) ersichtlich ist.

55

Zwar haben die Klägerinnen vorgetragen, unter dem Eindruck der Verhältnisse sei die Infrastruktur gleich abgebaut worden, psychisch sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, die Info-Wiese aufrecht zu erhalten. Dies Verhalten spiegelt das subjektive Empfinden der Klägerinnen wider, führt jedoch nicht dazu, hier eine schwere Beeinträchtigung des Versammlungsrechts anzunehmen. Denn objektiv hat der Polizeieinsatz nur einen kurzen Zeitraum gedauert, ist störergerichtet und gerade nicht versammlungsgerichtet gewesen. Ziel des Einsatzes war es vielmehr, die Straße zu räumen. Dieses ist - wie sich auch aus den Aussagen der Zeugen ergibt - auch für die Klägerinnen und die Teilnehmer ihrer Veranstaltung erkennbar gewesen. Nach Beendigung des Einsatzes hätte die Versammlung ohne Weiteres fortdauern können.

56

(3.) Die Veranstalterrechte der Klägerinnen sind nicht durch erheblichen zielgerichteten Pfefferspray- und Schlagstockeinsatz gegen Personen auf der Wiese schwerwiegend verletzt worden. Aufgrund der Beweisaufnahme hat ein entsprechender Einsatz nicht festgestellt werden können.

57

Das Recht, den Ablauf der Versammlung zu bestimmen, ist nicht verletzt, wenn nur in punktuellen Einzelfällen Versammlungsteilnehmer ungerechtfertigte Polizeiübergriffe erleiden und das auf den Ablauf der Versammlung in ihrer gesamten zeitlichen und inhaltlichen Dimension keinen erheblichen Einfluss hat. Das Recht, den Ablauf der Versammlung zu gestalten, kann aber dann verletzt sein, wenn etwa ein gezielter massiver Polizeiübergriff gegen eine nicht unerhebliche Anzahl der Teilnehmer ohne rechtfertigenden Grund durchgeführt wird, und infolge dessen eine weitere Durchführung der Versammlung nicht gewährleistet ist, diese etwa abgebrochen werden muss, weil sie vernünftigerweise nicht mehr in zumutbarer Art und Weise fortgesetzt werden kann. Von einer solchen Fallkonstellation würde dann auszugehen sein, wenn die Versammlung durch Pfefferspray bzw. Schlagstockeinsatz gleichsam in rechtswidriger Weise "gesprengt" und praktisch aufgelöst worden wäre.

58

(a.) Die Klägerin M. hat im Hinblick auf die Anwendung von Pfefferspray bekundet, vom Pfeffersprayeinsatz selbst habe sie nichts mitbekommen. Sie habe die Menschen nur hinterher gesehen, wie sie sich die Augen gerieben hätten, Diese seien auf der Wiese gewesen. Sie seien zum Zelt gelaufen, wo es Wasser gegeben habe. Sie meine, dass sich vier Leute die Augen gerieben hätten und den Pfeffersprayeinsatz hätten erleiden müssen. Wo sie diesen Einsatz hätten erleiden müssen, auf der Straße oder auf der Wiese, könne sie nicht sagen, da sie mit ihnen nicht gesprochen habe. Die Klägerin L. hat angegeben, auf der Wiese habe ein junger Mann gelegen, der eine Verletzung und auch Pfefferspray abbekommen habe. Ob er das Pfefferspray auf der Wiese abbekommen habe oder auf der Straße wisse sie nicht. Auf der vorderen Pforte zur J. hin habe ein Polizist mit einem Pfeffergassprühgerät gestanden, der auf sie gezielt habe, um klarzumachen, dass sie dort nicht durchkämen. Die Zeugen C. und E. D. sowie F. G. haben sämtlich bekundet, sie hätten nicht sehen können bzw. könnten sich nicht daran erinnern, ob auf der Wiese Pfefferspray oder Schlagstock gegen Menschen auf der Wiese eingesetzt worden seien. Der Zeuge K. hat bekundet, einen angeordneten Pfeffersprayeinsatz habe es nicht gegeben. Im Einzelfall könne es eingesetzt worden sein, wenn Demonstranten von der Wiese auf die Straße zurückgewollt hätten und es bei dem Zurückdrängen auch zum Pfeffersprayeinsatz gekommen sei. Der Zeuge B. hat angegeben, Pfefferspray- und Schlagstockeinsatz habe er selbst nicht wahrgenommen, vom Einsatz habe er jedoch gehört.

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Den Zeugenaussagen zufolge kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass auf der Wiese selbst Pfeffersprayeinsatz erfolgte. Angesichts dessen, dass die Klägerin M. lediglich vier Personen gesehen hat, die sich die Augen ausgewaschen haben, wobei auch nach dieser Aussage nicht feststeht, dass die Personen den Pfeffersprayeinsatz auf der Wiese erlitten haben, wären diese Pfeffersprayeinsätze - sofern sie überhaupt auf der Wiese stattgefunden haben - noch als punktuelle Einzelübergriffe zu werten, die nur von den Betroffenen selbst gerügt werden können. Sie schlagen nicht auf das Veranstalterrecht durch, weil es ihnen insoweit an der erforderlichen Intensität fehlt angesichts ihrer Anzahl und der Länge der geplanten Veranstaltung.

60

(b.) Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass gegen Personen auf der Wiese, die Versammlungsteilnehmer waren, der Schlagstock eingesetzt worden ist. Dazu hat Frau L. angegeben, sie erinnere sich an einen Mann, der über den Zaun auf die Wiese habe flüchten wollen. Der habe dann von hinten noch einen Schlagstock abbekommen. Der Zeuge G. hat angegeben, als er auf dem Bürgersteig gestanden habe und zwei Ketten aufgebaut gewesen seien, hätten die Polizeibeamten auf sie - grundlos - eingeschlagen. Neben ihm sei ein Mann mit einer klaffenden Wunde zusammengebrochen, auch ein anderer habe Schläge erlitten. Er selber habe auch einen Schlag in die Rippen erhalten. Auch den von den Klägerinnen eingereichten Augenzeugenberichten ist nicht zu entnehmen, dass der Schlagstock auf der Wiese eingesetzt wurde.

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(4.) Soweit die Polizisten die Wiese betreten haben, um Herrn N. festzunehmen, war dies, wie auch aus den Videoaufnahmen ersichtlich geworden ist, eine kurze gezielte Aktion, wobei die Polizisten nach der Festnahme Herrn O. wieder in Richtung Straße zurückgegangen sind. Anhaltspunkte für eine unberechtigte Polizeiaktion sind darin nicht zu sehen. Es handelt sich zudem um den Einzelfall einer Festnahme, gegen die Herr N. als unmittelbar Betroffener um Rechtsschutz nachsuchen müsste. Soweit die Klägerinnen rügen, dass eine Frau mit einem Erst-Hilfe-Koffer von der Wiese zu den Demonstranten herausgewollt hätte, um Hilfe zu leisten, liegt eine Verletzung des Veranstalterrechtes nicht vor. Art. 8 GG schützt nicht das Recht, Erste Hilfe zu leisten.

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cc. Es ist auch nicht erkennbar, dass Rechte der Klägerinnen aus Art. 8 GG verletzt worden sind, soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 vorgetragen haben, auch sie hätten sich vor prügelnden Polizisten in Sicherheit bringen müssen. Entsprechendes haben die Klägerinnen in ihrer informatorischen Anhörung nicht erwähnt. Lediglich hat die Klägerin U. angegeben, ein Polizist aus der Kette habe auf sie mit einem Pfefferspraysprühgerät gezielt.

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IV. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag 1 ist nicht zu entsprechen. Die unter a, c und d unter Beweis gestellten Tatsachen sind unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits, die unter b. zum Beweis gestellten Tatsachen sind aufgrund der Beweisaufnahme und der schriftlichen Augenzeugenberichte hinreichend geklärt. Zudem ist darin eine rechtliche Bewertung enthalten, die dem Beweis nicht zugänglich ist.

64

Auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag 3 ist nicht nachzugehen. Angesichts der Vernehmung der Zeugen ist unerheblich, ob der Einsatzbericht zutreffend ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.