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§ 63 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet. Entgegenstehende völkerrechtliche Bestimmungen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Im Primarbereich und im Sekundarbereich I legen die Schulträger mit Genehmigung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele des Schulentwicklungsplans für jede Schule, erforderlichenfalls für einzelne Bildungsgänge, jeden Schulzweig oder einzelne Schuljahrgänge gesondert, einen Schulbezirk fest. Ist eine Schule auf mehrere Standorte verteilt, so kann für jeden Standort ein eigener Schulbezirk festgelegt werden. Für mehrere Schulen derselben Schulform, die sich an demselben Standort befinden, kann ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden. Bieten mehrere solcher Schulen denselben Bildungsgang an, so kann auch für diesen Bildungsgang ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt werden.

(3) Bestehen mehrere Schulen der von den Schülerinnen oder Schülern gewählten Schulform, so haben diese die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Schulen derselben Schulform den von den Schülerinnen und Schülern verfolgten Bildungsgang anbieten. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 3 und 4 haben die Schülerinnen oder Schüler die Wahl zwischen den Schulen, für die ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden ist. Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

  1. 1.
    der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würden oder
  2. 2.
    der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

(4) Schülerinnen oder Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk

  1. 1.
    einer Gesamtschule,
  2. 2.
    einer Ganztagsschule mit ganz oder teilweise verpflichtendem Förder- und Freizeitangebot oder
  3. 3.
    einer Orientierungsstufe, einer Hauptschule, einer Realschule oder eines Gymnasiums

haben können

  • im Falle der Nummer 1 eine Orientierungsstufe, eine Hauptschule, eine Realschule oder ein Gymnasium,
  • im Falle der Nummer 2 eine Halbtagsschule derselben Schulform und
  • im Falle der Nummer 3 eine Gesamtschule

desselben oder eines anderen Schulträgers besuchen.

(5) Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge darf Privatunterricht an Stelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden.