Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 10.06.2009, Az.: 4 A 113/07

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht für ein gem. § 63 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) schulpflichtiges Kind; Ausgestaltung des Rücksichtnahmegebotes des § 96 Abs. 4 NSchG

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
10.06.2009
Aktenzeichen
4 A 113/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 17565
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2009:0610.4A113.07.0A

Verfahrensgegenstand

Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juni 2009
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht N. als Einzelrichterin
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Gestattung von Privatunterricht für ihre Tochter.

2

Die Kläger gehören den Evangeliumschristen-Baptisten an. Ihre am ...1999 geborene Tochter O. hat bislang keine öffentliche oder private Schule besucht, sondern wird nach Angaben der Kläger seit etwa 4 Jahren mit Hilfe der P. -Schule - Q. e.V. - zuhause unterrichtet. Mit Schreiben vom 13.5.2007 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Befreiung ihrer Tochter von der Schulpflicht und die Genehmigung zur Erteilung von Privatunterricht.

3

Zur Begründung gaben sie an:

4

Sie wünschten für ihre Tochter eine optimale Bildung, die zuhause besser möglich sei als in einer Staatsschule. Öffentliche Schulen seien geprägt durch vielfältige Unterrichtsstörungen, Gewalt, Drogenkonsum und sexuelle Unzucht. Die PISA-Ergebnisse belegten, dass die Leistungen der deutschen Staatsschulen nicht befriedigend seien. Vor allem wünschten sie ihre Tochter vor Lehrinhalten und Übungen zu bewahren, die ihrem Religionsverständnis widersprächen. Mit ihrer Religion unvereinbar seien insbesondere die Lehre der Evolutionstheorie, die Herabsetzung der elterlichen Autorität, die Sexualerziehung, alle Arten von Geschichten über Hexen und Zauberei sowie esoterische Übungen.

5

Aus der Religionsfreiheit und ihrem Elternrecht folge, dass sie ihr Kind von solchen Weltanschauungen fernhalten dürften. Die Entstehung einer "Parallelgesellschaft" spreche nicht gegen die Befreiung von der Schulpflicht. Ihre Religionsgemeinschaft sei klein, traditionell gewaltfrei und verhalte sich gesetzestreu. Soziale Kompetenz könne auch außerhalb der Schule erworben werden.

6

Mit Bescheid vom 3.7.2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger ab. Die Genehmigung von Privatunterricht anstelle des Schulbesuchs sei in den ersten sechs Schuljahrgängen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig. Die geltend gemachte Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kritik am öffentlichen Schulwesen reichten für eine Gestattung des Privatunterrichts nicht aus.

7

Am 5.8.2007 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihrer im Antrag genannten Argumente weiter verfolgen.

8

Die Kläger haben zunächst beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3.7.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für ihre Tochter O. Privatunterricht anstelle des Schulbesuchs zu gestatten.

9

Nachdem die Kläger mit ihrer Tochter wegen eines drohenden Sorgerechtsentzuges nach F. verzogen sind, beantragen sie nunmehr,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 3.7.2007 eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 NSchG zu erteilen und ihnen Privatunterricht anstelle des Schulbesuchs für ihre Tochter O. zu gestatten, sobald sie ihren Wohnsitz wieder in Niedersachsen nehmen.

10

Sie betonen, nach Niedersachsen zurückkehren zu wollen, sobald ihnen aufgrund des verweigerten Schulbesuchs keine familienrechtlichen Maßnahmen mehr drohten. In Niedersachsen hätten sie Grundeigentum und lebten ihre Verwandten und Freunde.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass die Schulpflicht mit der Religionsfreiheit vereinbar sei. Aufgrund der Verpflichtung des staatlichen Schulwesens zur weltanschaulichen Neutralität und Toleranz werde die Religionsfreiheit der Kläger nicht unzulässig eingeschränkt.

13

Die von den Klägern angeführten Beispiele für Missstände an öffentlichen Schulen seien willkürlich herausgegriffen und nicht zu verallgemeinern.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, bleibt ohne Erfolg.

16

Es kann dahinstehen, ob das für den nunmehr gestellten Feststellungsantrag notwendige Feststellungsinteresse besteht. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Gestattung von Privatunterricht für ihre gem. § 63 Abs. 1 NSchG schulpflichtige Tochter.

17

Bereits in ihrem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 22.1.2009 hat die Kammer ausgeführt:

18

"Nach § 63 Abs. 5 NSchG darf Schulpflichtigen der ersten sechs Schuljahrgänge Privatunterricht anstelle des Schulbesuchs nur ausnahmsweise gestattet werden.

Die Bestimmung regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Schülerinnen und Schüler ihre Schulpflicht durch den Besuch einer Schule zu erfüllen haben. Hinsichtlich der ersten sechs Schuljahrgänge sind dabei strengere Anforderungen an die Annahme eines Ausnahmetatbestandes zu stellen. Das Regel-Ausnahme-Verhältnis erfordert als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Gestattung von Privatunterricht ausnahmsweise rechtfertigt (VG Braunschweig, Urteil vom 14.12.2006 - 6 A 3640/06 -, [...]).

Die von den Klägern vorgetragenen Gründe für die Ablehnung des Schulbesuchs erfüllen die Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 63 Abs. 5 NSchG nicht.

Art. 6 Abs. 2 S.1 GG, der den Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder als natürliches Recht garantiert, umfasst i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG auch das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Es ist Sache der Eltern, ihren Kindern diejenigen Überzeugungen in Glaubens- und Weltanschauungsfragen zu vermitteln, die sie für richtig halten. Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen (BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]). Diese Grundrechte werden jedoch durch den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule ist eigenständig begründet und tritt gleichrangig neben das Erziehungsrecht der Eltern, ist diesem nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfGE 34, 165; BVerfGE 41, 29 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68]; BVerfGE 47, 46; BVerfGE 52, 223; BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]). Nach Art. 7 Abs. 1 GG hat der Staat nicht nur das Schulwesen zu organisieren und selbst Schulen zu errichten, sondern darf auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen. Dabei ist er von den Eltern unabhängig (vgl. BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]). Die unvermeidbar auftretenden Konflikte zwischen schulischer und familiärer Erziehung sind als Konflikte im Spannungsverhältnis zwischen Grundrechten der Eltern (und der Kinder) sowie dem verfassungsrechtlich geschützten Erziehungsauftrag des Staates nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen. Dies erfordert, zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen einen möglichst schonenden Ausgleich herbeizuführen, ohne dass eine von beiden maximal unterliegt oder bevorzugt wird (BVerfGE 93, 1 [BVerfG 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91]). Daraus folgt, dass die allgemeine Schulbesuchspflicht grundsätzlich nicht zur Disposition des Elternrechts steht (BVerfG, Beschluss vom 5.9.1986 - 1 BvR 794/86 -, NJW 1987,180; BVerwGE 94, 82 [BVerwG 25.08.1993 - 6 C 8/91]). Denn damit würde die allgemeine Schulbesuchspflicht und letztlich der staatliche Erziehungsauftrag unterlaufen.

Aus dem Elternrecht folgt somit nicht bereits deshalb ein Anspruch auf Privatunterricht, weil das Ausbildungsniveau an staatlichen Schulen für nicht zufrieden stellend gehalten wird. Abgesehen davon, dass die Kläger im vorliegenden Fall nicht im Einzelnen dargelegt haben, dass sie besser als staatliche Lehrkräfte in der Lage sind, ihrem Kind die erforderliche Allgemeinbildung zu vermitteln, haben sie die Möglichkeit, ihr Kind eine Schule in freier Trägerschaft (§§ 139 ff NSchG) besuchen zu lassen, die ihren Bildungsvorstellungen entspricht. Zudem lässt auch der Besuch einer staatlichen Schule - insbesondere während der Grundschulzeit - den Eltern an Nachmittagen und Wochenenden genügend Zeit, die Ausbildung ihres Kindes zu ergänzen und zu vertiefen.

Soweit die Kläger mangelnde Disziplin, Gewalttätigkeiten, Drogenkonsum u.Ä. in Schulen befürchten, folgt hieraus ebenfalls kein wichtiger Grund für die Befreiung von der Schulbesuchspflicht. Die von den Klägern beschriebenen Vorfälle sind Einzelfälle, die insbesondere für Grundschulen im eher ländlichen Bereich nicht verallgemeinerungsfähig sind. Die Schulen sind in Bezug auf derartige Probleme überdies sensibilisiert und ergreifen Maßnahmen, diesen entgegenzuwirken. Schwierigkeiten, die dadurch entstehen können, dass Kinder in staatlichen Schulen keine hinsichtlich Erziehung und Herkunft homogene Gruppe bilden, sind alle Schüler ausgesetzt.

Ein Ausnahmetatbestand liegt aus diesem Grunde nicht vor.

Ein Anspruch auf Privatunterricht ergibt sich hier auch nicht daraus, dass sich die Kläger nicht nur auf Art. 6 Abs. 2 GG, sondern in erster Linie auf ihre Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen.

19

In Bezug auf die schulische Sexualerziehung kann es zwar zu einem Konflikt mit den religiösen Vorstellungen der Kläger kommen. § 96 Abs. 4 NSchG schafft hier jedoch einen Ausgleich zu möglichen Beeinträchtigungen von Elternrecht und Religionsfreiheit, indem er Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich gebietet. Das BVerwG (Beschluss vom 7.10.2003 - 6 B 41/03 -, Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 73) hat hierzu ausgeführt:

"Dem [Prinzip der praktischen Konkordanz] trägt vor allem hinsichtlich des Sexualkundeunterrichts in Niedersachsen der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene § 96 Abs. 4 NSchG Rechnung. Danach sind die Erziehungsberechtigten insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. Die Sexualerziehung soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten.

Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten. Mit dieser Regelung mildert das Landesrecht die Schwere der möglichen Beeinträchtigung der Kläger und ihrer Kinder so weit ab, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie für Schüler nicht überschritten wird. Damit ist sichergestellt, dass eine Indoktrinierung der Schüler auf dem Gebiet der Sexualerziehung nicht erfolgt, und zwar auch nicht in der von den Klägern befürchteten Weise. Mit dieser Bestimmung hat das Land von der ihm vom Grundgesetz gegebenen Gestaltungsfreiheit (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003, [ - 2 BvR 1436/02 -], Rn. 47) in einer das Gebot praktischer Konkordanz achtenden Weise Gebrauch gemacht. Der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet nicht, dass die Kläger ihre Auffassung in der Weise "maximal" durchsetzen, dass der staatliche Erziehungsauftrag in vollem Umfang zurücktritt. Eine weitere Klärung ist von einem Revisionsverfahren auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Kritik der Beschwerdeführer an dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2003 nicht zu erwarten, dessen Ausführungen sich der Senat unbeschadet einer fehlenden Bindung nach § 31 BVerfGG zu Eigen macht."

20

In dem vom BVerwG zitierten Beschluss des BVerfG vom 29.4.2003 (- 1 BvR 436/03 -, NVwZ 2003, 1113) heißt es hierzu:

"Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe in die Elternrechte aus GG Art. 4 Abs. 1 u 2 sowie aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 und in die Rechte der betroffenen Schüler aus GG Art. 4 Abs. 1 u 2, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen.

Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten "Parallelgesellschaften" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren.

Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse Überzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule so weit abgemildert wird, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht überschritten wird.

Die von den staatlichen Schulen zu beachtende Verpflichtung zu Neutralität und Toleranz stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubensund Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29, 51f) [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 63/68] und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46, 75ff)."

21

Der von den Klägern hiergegen erhobene Einwand, es handele sich um eine "politische Entscheidung" mit der Folge einer "Zwangsintegration", verkennt, dass mit dem aus Art. 6 GG folgenden elterlichen Sorgerecht kein Recht auf "Herausnahme" des Kindes aus der Gesellschaft besteht, indem es mit möglicherweise von denjenigen der Eltern abweichenden Vorstellungen erst gar nicht konfrontiert wird. Das Rücksichtnahmegebot des § 96 Abs. 4 NSchG gewährleistet, dass ein Zwang zur Übernahme bestimmter Vorstellungen gerade nicht entsteht und den Eltern - auch durch die vorherige Information über den Unterrichtsinhalt - hinreichend Gelegenheit bleibt, ihre eigenen Wertvorstellungen dem Kind vorzuleben und sie an das Kind weiterzugeben.

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Eine Missachtung des § 96 Abs. 4 NSchG durch die für ihre Tochter zuständige Schule haben die Kläger nicht dargelegt. Sollte dies beim Schulbesuch der Tochter der Fall sein, stehen den Klägern im Übrigen rechtliche Mittel im Einzelfall zur Verfügung, um Verstöße gegen das Neutralitäts- und Toleranzgebot zu verhindern.

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Dasselbe gilt für den Vortrag der Kläger, die Lehre der Evolutionstheorie beeinträchtige ihre Religionsfreiheit (vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschluss vom 31.5.2006 - 2 BvR 1693/94 -, [...]). Der bloße Erwerb des Wissens über die Evolutionstheorie beeinträchtigt die Religionsfreiheit der Kläger und ihres Kindes nicht. Das Neutralitäts- und Toleranzgebot gewährleistet, dass die Evolutionstheorie nicht als allein maßgeblich gelehrt wird, sondern andere Auffassungen vertreten werden können.

24

Das Kerncurriculum für das Fach Biologie an Realschulen (www.nibis.de) sieht beispielsweise ausdrücklich vor: "In Sachverhalten der modernen Biologie am Diskurs teilnehmen: ... Schülerinnen und Schüler vergleichen verschiedene Vorstellungen zur Entstehung der Lebewesen." Okkulte oder esoterische Praktiken und Lehrinhalte an öffentlichen Schulen, wie sie von den Klägern bemängelt werden, sind für die Kammer nicht erkennbar. Beim Ausmalen von Mandalas, Entspannungsübungen u.Ä. handelt es sich um objektiv neutrale Handlungen. Es mag zwar sein, dass diese Handlungen von Einzelnen oder religiösen Gemeinschaften mit spirituellen Inhalten verbunden werden und auch die Kläger eine derartige (nach ihrer Auffassung negative) Verbindung herstellen.

25

Für öffentliche Schulen trifft dies jedoch nicht zu. Die Übungen werden ohne weltanschaulichen Hintergrund und allein aus pädagogischen Erwägungen, z.B. zur Verbesserung der Feinmotorik, durchgeführt.

26

Auch Märchenfiguren und Fantasiewesen dienen objektiv nicht einer Erziehung zum Okkultismus. Es gehört zum Bildungsauftrag der Schule, den Kindern eine literarische Allgemeinbildung zu vermitteln, zu der u.a. auch die Kenntnis von Märchen gehört.

27

Soweit die Kläger einzelne Schulveranstaltungen wie Klassenfahrten, Sportunterricht und Theaterbesuche für unvereinbar mit ihrem Glauben halten, gebietet dies keine allgemeine Befreiung von der Schulbesuchspflicht. Die Schule kann im Einzelfall den Bedenken der Kläger durch verschiedene Maßnahmen Rechnung tragen und dadurch im Sinne der praktischen Konkordanz einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen bewirken (beispielsweise Erlaubnis körperbedeckender Sportkleidung, elterliche Begleitung von Klassenfahrten, Einräumung religiöser Rüstzeiten)." An dieser - vom Nds. Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 13.3.2009 - 2 PA 17/09 -) bestätigten - Auffassung hält das Gericht im Klageverfahren fest. Der nach Ergehen dieses Beschlusses erfolgte Vortrag der Kläger beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Erläuterung ihrer Auffassung, ohne neue Gesichtspunkte erkennen zu lassen.

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Den Beweisanträgen der Kläger war nicht nachzugehen.

29

Diese lassen bereits das Beweisthema nicht eindeutig erkennen. Die zitierten oder als Anlage beigefügten Texte der Professoren R. und S. sowie von Dr. T. (Beweisantrag "U.") enthalten jeweils diverse Aussagen, Wertungen und Schlussfolgerungen, ohne dass von den Klägern angegeben wird, welche Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt werden soll. Ferner geben die Kläger nicht an, in welcher Form Beweis erhoben werden soll (Zeugen-, Sachverständigen-, Urkundenbeweis?).

30

Soweit den Beweisanträgen mittelbar zu entnehmen ist, dass die Kläger zu belegen versuchen, dass es Kindern, denen Hausunterricht erteilt wird, nicht an sozialer Kompetenz und gesellschaftlicher Integrationsfähigkeit mangelt, ist die Beweiserhebung unerheblich.

31

Ein für die Gestattung von Privatunterricht erforderlicher wichtiger Grund liegt - wie bereits ausgeführt - nicht bereits vor, wenn der Privatunterricht ebenso gute Ergebnisse wie der Unterricht an öffentlichen Schulen hervorbringt oder diese sogar übertrifft. Neben der Gleichwertigkeit des Unterrichts müssen vielmehr besondere Gründe in der Person des Schülers vorliegen, die eine Ausnahme von der Schulbesuchspflicht rechtfertigen (Brockmann in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand: März 2009, § 63 Anm. 7). Die von den Klägern vorgetragenen religiösen Gründe sind hierfür - wie oben ausgeführt - nicht ausreichend.

32

Da die Kläger unterliegen, haben sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.

33

Rechtsmittelbelehrung

34

Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. ...