§ 66 NSchG - Schulpflicht im Primarbereich und im Sekundarbereich I
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
1Alle Schulpflichtigen besuchen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I; das Durchlaufen der Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4) wird dabei vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit zwei Jahren als Schulbesuch berücksichtigt. 2Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Schülerinnen oder Schüler ein Schuljahr übersprungen oder eine Schule im Ausland besucht haben. 3Auf die Schulzeit können die Dauer einer Zurückstellung vom Schulbesuch (§ 64 Abs. 2) und das dritte Schuljahr in der Eingangsstufe angerechnet werden. 4Die Dauer eines Ruhens der Schulpflicht (§§ 70, 160) wird angerechnet. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn Schulpflichtige durch ein weiteres Schulbesuchsjahr voraussichtlich den Hauptschulabschluss erreichen.