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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 BekSch-AufnV - Aufnahmeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufnahme bekenntnisfremder Schülerinnen und Schüler in Grundschulen für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses (Bekenntnisschulen-Aufnahmeverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
BekSch-AufnV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Über die Aufnahme von bekenntnisfremden Schülerinnen und Schülern in eine Grundschule für Schülerinnen und Schüler des gleichen Bekenntnisses entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) 1Liegen für die Aufnahme in eine Bekenntnisschule mehr Anmeldungen für bekenntnisfremde Schülerinnen und Schüler vor, als die Schule aufnimmt, so sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, denen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG der Besuch einer Bekenntnisschule gestattet ist oder die eine Schwester oder einen Bruder haben, die oder der den 1., 2. oder 3. Schuljahrgang der Schule besucht. 2Im Übrigen ist in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters des Schulträgers ein Losverfahren durchzuführen.