Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.11.2022, Az.: 3 A 308/21

Anschluss- und Benutzungszwang; Grundstücksanschluss; Ölsperre

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
29.11.2022
Aktenzeichen
3 A 308/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Betreiber der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung kann anordnen, dass Bodenabläufe in Garagen, die über den Grundstücksanschluss entwässern, mit einer Ölsperre zu versehen sind, wenn in der Satzung auf die DIN 1986-100 Bezug genommen wird. Aus der DIN 1986-100 ergibt sich, dass Abläufe mit einer Sperre für Leichtflüssigkeiten zu versehen sind, wenn im Störfall unplanmäßig mit dem Abfließen von Leichtflüssigkeiten in die Entwässerungsanlage gerechnet werden muss.
2. In der Abwassersatzung muss nicht auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die zitierte DIN-Norm hingewiesen werden. Bei technischen Regelwerken, auf die in Abwassersatzungen Bezug genommen wird, reicht eine Einsichtnahmemöglichkeit an zumutbar erreichbaren öffentlichen Stellen aus. Es besteht keine mit § 10 Abs. 3 BauGB vergleichbare Regelung zur Einsichtnahme.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die mit einer Nachtragsgenehmigung verfügten Nebenbestimmungen zur Genehmigung ihres Schmutzwassergrundstücksanschlusses.

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift E. in F.. Der Beklagte hat unter anderem in der Gemeinde Seevetal die Schmutzwasserbeseitigung übernommen und betreibt eine öffentliche Anlage zur Beseitigung häuslichen Abwassers nach Maßgabe der Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlage der Schmutzwasserbeseitigung [Abwassersatzung] vom 13. Februar 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 5. Mai 2014 (im Folgenden: Abwassersatzung - AbwS -).

Die Satzungsbestimmungen lauten auszugsweise:

„§ 6 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Der Landkreis bestimmt aufgrund dieser Satzungsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik – insbesondere DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke), ... wie der Anschluss und die auf dem Grundstück herzustellenden Entwässerungsanlagen auszuführen sind. ...
...

(4) Entsprechen die beabsichtigten Maßnahmen allen einschlägigen Vorschriften, wird eine schriftliche Genehmigung erteilt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. ...

Die Genehmigung wird ungeachtet privater Rechte erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger/innen der Grundstückseigentümer/innen. Sie ersetzt nicht die Erlaubnisse und Genehmigungen, die für den Bau oder Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein sollten.
...

§ 10 Benutzungsbedingungen

...
(5) Gegen das unbeabsichtigte Einleiten von Stoffen in die zentralen Abwasseranlagen sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. ...“

Die DIN 1986-100 lautet auszugsweise:

„9.2.3 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten

Können Mineralöle oder Leichtflüssigkeiten, vor allem solche, die feuergefährlich sind oder eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können, in Entwässerungsanlagen gelangen, so sind hinter den Ablaufstellen Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1, DIN EN 858-2, DIN 1999-100 und DIN 1999-101 einzubauen.

Abläufe von Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge gewaschen, gewartet oder betankt werden, sind über Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten an die Entwässerungsanlage anzuschließen. Diese Flächen sind durch Wasserscheiden zu begrenzen.

Abläufe von Flächen, auf denen Kraftfahrzeuge nur abgestellt werden, können ohne Abscheideranlage an die Abwasserleitung angeschlossen werden, soweit sich aufgrund der Wassergesetze, der Abwasserverordnung und dem kommunalen Satzungsrecht nichts anderes ergibt.
...

9.2.5 Abläufe mit Sperren für Leichtflüssigkeiten (Heizölsperren)

Abläufe in Räumen, in denen im Störfall unplanmäßig mit dem Abfließen von Leichtflüssigkeiten in die Entwässerungsanlage gerechnet werden muss (z. B. in Aufstellräumen für Heizkessel mit Ölfeuerungen), sind mit einer Sperre für Leichtflüssigkeiten (Heizölsperre) nach DIN EN 1253-5 zu versehen.

Abläufe mit einer Sperre für Leichtflüssigkeiten sind ungeeignet, wenn Abwasser mit Leichtflüssigkeiten planmäßig/regelmäßig anfällt. In diesem Fall sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten einzubauen.“

Mit Bescheid vom 25. November 2015 wurde der Klägerin die Genehmigung zum Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation erteilt. Die tatsächliche Ausführung des Anschlusses und die Abnahme war Gegenstand eines umfangreichen Schriftwechsels zwischen den Beteiligten.

Der Beklagte stellte bei einem Abnahmetermin im Dezember 2020 fest, dass die Klägerin in einer separat errichteten Garage Bodenabläufe hergestellt hat, die an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation abgeschlossen sind, aber nicht Gegenstand der ursprünglichen Genehmigung waren. Die Garage hat nach den Planzeichnungen eine Fläche von 61,48 m² zum Abstellen von Pkw zuzüglich einer Fläche von 4,83 m² für Fahrräder.

Am 5. März 2021 erließ der Beklagte daraufhin einen Nachtragsbescheid zu dem Anschlussbescheid vom 25. November 2015:

„Genehmigung (1. Nachtrag)

zum Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation
...

Auflagen:

...
4. Baugruben von Rohrleitungen und Schächten dürfen bis zur Abnahme nicht mit Boden verfüllt und die erforderlichen Aussteifungen nicht entfernt werden. Abzunehmen sind alle Abwasseranlagen innerhalb und außerhalb des Gebäudes.

5. Zur Abnahme muss für neu verlegte bzw. vorhandene Grundleitungen gleichzeitig eine Dichtheitsprüfung (Druckprobe) gemäß DIN EL 1610, Abs. 13 vorbereitet sein.

6. Die Anlage darf erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden. Weiter Auflagen und Hinweise siehe Anlagen.“

In der Grundriss-/Schnittzeichnung für das Nebengebäude ist als Genehmigungsinhalt grün eingefügt: „Bodenabläufe mit Ölsperre erforderlich“.

Die Klägerin hat am 9. April 2021 Klage gegen die in der Nachtragsgenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen erhoben und sich inhaltlich gegen die Nebenbestimmungen zu 4. bis 6. sowie die Bestimmung, dass für die Bodenabläufe Ölsperren erforderlich sind, gewandt.

Für die Forderung nach Ölsperren in der Garage gebe es in der Abwassersatzung des Beklagten keine Grundlage. Es handele sich um eine private Garage, deren Nutzung nicht mit einer erhöhten Gefahr verbunden sei, dass Öl in die Bodenabläufe gelangen könne. Soweit in der Abwassersatzung des Beklagten auf die DIN 1986-100 verwiesen werde, leide die Satzung an einem Bekanntgabemangel. Verweise eine Satzung auf eine DIN-Vorschrift, müsse in der Rechtsnorm selbst oder in der Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wo die DIN-Norm eingesehen werden könne. Dies sei hier unterblieben. Aus der von dem Beklagten angeführten DIN-Vorschrift ergebe sich zudem keine Notwendigkeit von Ölsperren in einer Garage. Das theoretisch bestehende Risiko, dass aus einem abgestellten Pkw Kraftstoff oder Öl auslaufen könne, bestehe unabhängig davon, ob der Pkw in einer Garage oder auf einem offenen Stellplatz abgestellt werde; bei einem offenen Stellplatz werde eine Ölsperre jedoch nicht gefordert. Vielmehr ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 96 Abs. 3 Nr. 1 NWG, dass das gesamte auf den Hof- und Wegeflächen von Wohngrundstücken anfallende Niederschlagswasser ohne weitere Behandlung erlaubnisfrei auf dem Grundstück versickert werden könne. Auch für Straßenabläufe öffentlicher Straßen, auf denen Fahrzeuge abgestellt würden, seien Ölsperren nicht erforderlich. Für die Schmutzwasserkanalisation könnten keine strengeren Regeln als für die Niederschlagswasserkanalisation gelten. Nach § 10 Abs. 5 der Abwassersatzung müssten Vorkehrungen gegen das im Einzelfall unplanmäßige und unbeabsichtigte Einleiten entsprechender Stoffe nur erforderlichenfalls getroffen werden. Dies sei bei dem bloßen Abstellen von Fahrzeugen nicht der Fall. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erläutert, dass gerade der nachträgliche Einbau von Ölsperren mit sehr hohen Kosten verbunden sei.

Der Beklagte hat nach Klageerhebung erklärt, dass die Nebenbestimmungen Nr. 4 und 5 nicht zum Tragen kämen, weil mit der Abnahme am 29. Dezember 2020 sowohl alle Außengrundleitungen auf dem Grundstück geprüft worden seien, als auch eine Dichtheitsprüfung durchgeführt worden sei. Die Klägerin erklärte daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt. Der Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung angeschlossen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

die Nachtragsgenehmigung vom 5. März 2021 aufzuheben, soweit darin bestimmt ist, dass Bodenabläufe im Nebengebäude mit einer Ölsperre zu versehen sind,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Genehmigung ohne diese Nebenbestimmung zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Forderung zur Errichtung von Ölsperren für die Bodenabläufe in der Garage sei rechtmäßig. Nach § 6 Abs. 1 der Abwassersatzung in Verbindung mit Ziffer 9.2.5 der DIN 1986-100 seien Abläufe in Räumen, in denen im Störfall unplanmäßig mit dem Abfließen von Leichtflüssigkeiten in die Entwässerungsanlage gerechnet werden müsse, mit einer Sperre für Leichtflüssigkeiten zu versehen. Kraftfahrzeuge enthielten Kraftstoff und Öl, deren Eintritt in den Kanal im Fall eines Schadens verhindert werden müsse. Durch Ölsperren in Bodenabläufen werde verhindert, dass mit Öl verunreinigtes Regen- oder Tauwasser direkt in die Abwasseranlage gelange. Die Entwässerungsgenehmigung gelte auch gegenüber Rechtsnachfolgern der Klägerin, so dass es auch auf die derzeitige Nutzung der Garage nicht ankomme. Der Zusatz in der Überschrift des entsprechenden Abschnitts der DIN-Vorschrift „(Heizölsperren)“ stelle auch lediglich eine beispielhafte Erläuterung für Abläufe mit Sperren für Leichtflüssigkeiten dar. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten sei keine Abstellfläche für Fahrzeuge mit Kanalanschluss genehmigungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Soweit die Klage im Übrigen gegen die mit der Nachtragsgenehmigung vom 5. März 2021 verfügte Anordnung gerichtet ist, Ölsperren in den Bodenabläufen des Nebengebäudes einzubauen, ist sie zulässig, aber unbegründet.

Diese Anordnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnung ist § 6 Abs. 4 Satz 2 AbwS. Danach kann die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AbwS zu erteilende Genehmigung für den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit Auflagen versehen werden. Die Anordnung, Bodenabläufe in einer Garage mit einer Ölsperre zu versehen, stellt eine derartige Auflage dar, die hier – da die Abläufe in den ursprünglichen Antragsunterlagen nicht enthalten waren – nachträglich verfügt werden durfte.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwS sind Eigentümer bebauter Grundstücke grundsätzlich verpflichtet, ihr Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen, sobald der Anschlusskanal betriebsfertig an das Grundstück, an die vereinbarte Anschlussstelle oder an einen zum Grundstück führenden Privatweg herangeführt worden ist. Der Beklagte ist nach Maßgabe seiner Satzungsbestimmungen berechtigt, technische Anforderungen an den Betrieb und die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen und des Grundstücksanschlusses zu stellen und ggf. die Anpassung bestehender Anlagen zu verlangen. Zweck derartiger Anordnung ist der Schutz der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Diesem Zweck dient unter anderem die Errichtung von Ölsperren, die die Einleitung von Öl und anderen Leichtflüssigkeiten verhindern sollen.

Nach § 10 Abs. 2 AbwS dürfen unter anderem Heizöl, Benzin und ähnliche Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Gegen das unbeabsichtigte Einleiten von Stoffen, deren Einleitung nicht zulässig ist, sind nach § 10 Abs. 5 AbwS erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. Voraussetzung einer Anordnung ist daher, dass Schutzmaßnahmen aus besonderen Gründe nach den Umständen als erforderlich anzusehen sind. Derartige besondere Umstände liegen hier vor.

Für die Grundstücksentwässerungsanlagen (vgl. § 2 Abs. 2 AbwS) sind die in § 6 Abs. 1 AbwS bezeichneten technischen Vorgaben zur Herstellung der Entwässerungsanlagen einschließlich des Anschlusses zu beachten. Hiernach sind unter anderem die Regelungen der DIN 1986-100 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Bestimmungen in Verbindung mit DIN EN 752 und DIN EN 12056) maßgeblich. Diese Satzungsbestimmungen sind wirksam. Insbesondere sind die Vorschriften der DIN 1986-100 auf Grundlage der Satzung anwendbar, auch wenn in der Satzung kein Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN-Normen aufgenommen ist. Für Abwassersatzungen besteht keine mit § 10 Abs. 3 BauGB vergleichbare Regelung zur Einsichtnahme. Bei technischen Regelwerken, auf die in Abwassersatzungen Bezug genommen wird, reicht daher eine Einsichtnahmemöglichkeit an zumutbar erreichbaren öffentlichen Stellen aus (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.7.2022 - 9 LA 104/20 -, n.v.).

Auf Grundlage der DIN 1986-100 war der Beklagte berechtigt, die streitgegenständliche Anordnung von Ölsperren für die Bodenabläufe in der Garage der Klägerin als erforderliche Maßnahme zu treffen.

Die DIN 1986-100 unterscheidet in ihrer Systematik zunächst danach, ob Leichtflüssigkeiten planmäßig bzw. betriebsbedingt anfallen. Dies ist etwa der Fall bei Anlagen, auf denen Kfz gewaschen, gewartet oder betankt werden; hier sind nach Ziffer 9.2.3 Abscheideranlagen erforderlich. Abläufe von Flächen, auf denen Kfz nur abgestellt werden, können dagegen ohne Abscheideranlagen an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden. Kommt eine Einleitung dagegen - wie hier - nur unplanmäßig bzw. im Störfall in Betracht, sind Abscheideranlagen im Umkehrschluss zu Ziffer 9.2.3 nicht erforderlich. Nach Ziffer 9.2.5 sind die Abläufe in diesem Fall vielmehr mit einer Sperre für Leichtflüssigkeiten (Ölsperre) zu versehen, wenn im Störfall unplanmäßig mit dem Abfließen von Leichtflüssigkeiten in die Entwässerungsanlage gerechnet werden muss. Die DIN-Vorschrift selbst benennt insoweit Aufstellräume für Heizkessel mit Ölfeuerungen als Beispiel.

Vorliegend war der Beklagte danach berechtigt, für die Bodenabläufe in der Garage der Klägerin die Errichtung von Ölsperren anzuordnen.

Eine Garage ist ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Abstellen von Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 10 Satz 1 NBauO; die Norm lautet in der seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung: „...zum Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen.“). In dieser Gebäudeart ist – im Störfall – damit zu rechnen, dass Betriebsstoffe, insbesondere Öl oder Benzin, in nicht nur geringen Mengen aus einem dort bestimmungsgemäß abgestellten Fahrzeug austreten und über den Bodenablauf unmittelbar in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen. Motoröl und Benzin gehören ebenso wie Heizöl aufgrund ihrer geringeren Dichte als Wasser, in welchem sie im wesentlichen nicht lösbar sind, zu den sog. Leichtflüssigkeiten. Zwar nutzt die Klägerin die Garage bestimmungsgemäß lediglich zum Abstellen für Pkw, nicht jedoch für Arbeiten an Fahrzeugen. Dennoch kann es auch bei abgestellten Pkw zur Leckagen oder anderen Störungen kommen, bei denen Leichtflüssigkeiten austreten. Selbst wenn derartige Störfälle im Verhältnis zur großen Zahl von störungsfrei abgestellten Pkw selten sind, ist allerdings damit zu rechnen, dass es bei einem Defekt bzw. einem Störfall auch unmittelbar zu einer Einleitung kommen wird. Entscheidend ist dabei, dass sich die Bodenabläufe in der Garage unmittelbar unter bzw. neben den abgestellten Fahrzeugen befinden.

Nichts anderes ergibt sich aus der von dem Beklagten vorgelegten Kommentierung zur DIN 1986-100 (Heinrichs/Rickmann/Sondergeld/Störrlein, Gebäude- und Grundstücksentwässerung, Planung und Ausführung DIN 1986-100 und DIN EN 12056-4, 6. Aufl.). Auch dort wird ausgeführt, dass Sperren für Leichtflüssigkeiten da einzusetzen seien, wo bei Unfällen, nicht sachgerechter Handhabung oder im Störungsfall damit zu rechnen ist, dass Leichtflüssigkeit (i. d. R. Heizöl mit einer Dichte von 0,85 g/cm³) anfällt und in die Entwässerungsanlage gelangen kann. Neben den Räumen mit Ölheizungsanlagen werden als weiteres Beispiel Werkstattgruben genannt, die einen Bodenablauf haben.

Die streitgegenständliche Anordnung erweist sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil nicht überdachte Parkflächen, Parkplätze, Parkstreifen etc., von denen ein Ablaufen in die Niederschlagswasserkanalisation möglich ist, nach Ansicht der Klägerin nicht den gleichen Anforderungen unterworfen würden. Einleitungen in die Niederschlagswasserkanalisation sind bereits nicht Regelungsgegenstand der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten. Niederschlagswasser wird auch nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten eingeleitet. Nach § 1 Abs. 2 AbwS ist das in der Einrichtung des Beklagten zu beseitigende Abwasser Schmutzwasser, nicht jedoch Niederschlagswasser (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 WHG) und Grundwasser. Die hier maßgeblichen satzungsmäßigen Anforderungen können daher bereits dem Grunde nach keine Anwendung finden und es fehlt an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Zudem muss Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, über den belebten Boden versickert werden (vgl. § 86 Abs. 1 Nds. Wassergesetz), um die Filterfunktion des Wurzelwerks zu nutzen. Ist dies nicht möglich, dürfte eine Versickerung nach den wasserrechtlichen Vorschriften auch nicht generell erlaubnisfrei möglich sein (vgl. hierzu Haupt/Reffken/Rhode, NWG Kommentar, Stand: Mai 2021, § 86 Rn. 3). Welchen Bedingungen die Versickerung von Niederschlagswasser, das auf befahrbaren und befestigten Flächen anfällt, oder die Einleitung des von diesen Flächen abfließenden Niederschlagswassers in eine kommunale Einrichtung zur Beseitigung von Niederschlagswasser unterliegt, ist vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich.

Dass der nachträgliche Einbau von Ölsperren mit hohen Kosten einhergehen würde, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Zum einen hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, die Bodenabläufe vor der Errichtung in die Antragsunterlagen aufzunehmen. In der ursprünglichen Genehmigung vom 25. November 2016 ist ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass Abweichungen von den genehmigten Plänen vor ihrer Ausführung erneut genehmigt werden müssten. Zum anderen dürfte es der Klägerin unbenommen bleiben, die Abläufe als kostengünstigere Lösung dauerhaft zu verschließen bzw. unbrauchbar zu machen, so dass der Einbau von Ölsperren nicht erforderlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass der Anschluss des klägerischen Grundstücks an die Abwasserentsorgung Gegenstand der Korrespondenz zwischen der Klägerin und Mitarbeitern des Beklagten über einen längeren Zeitraum war. Hierzu gehörte auch die bereits erfolgte Abnahme der von der Klägerin errichteten Anlagenteile, einschließlich der Bestandteile, die nicht von der ursprünglichen Genehmigung erfasst waren. Dass eine weitere Abnahme der Leitungen und eine erneute Dichtheitsprüfung nach der in Absprache mit dem Beklagten erfolgten Verfüllung des Rohrgrabens erforderlich wären und der Kanalgraben hierfür erneut zu öffnen wäre, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen und war nach der genannten Korrespondenz sowie der erfolgten Abnahme auch nicht zu erwarten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.