Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 15.11.2022, Az.: 3 A 88/21
Auswahlermessen; Feuerwehrgebühren; Gesamtschuldner; Überdimensioniert
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 15.11.2022
- Aktenzeichen
- 3 A 88/21
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 121 Abs 2 Nr 4 AO
- § 44 AO
- § 29 Abs 2 S 1 Nr 1b BrandSchG ND
- § 29 Abs 4 S 2 BrandSchG ND
- § 11 Abs 1 Nr 2a KAG ND
- § 11 Abs 1 Nr 3b KAG ND
Fundstelle
- GK 2024, 273-284
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Bei der Auswahl zwischen mehreren gleichrangigen gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern darf die Behörde grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, wenn nichts anderes geregelt ist. Das Fehlen einer begründeten Auswahlentscheidung führt in diesem Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides.
2. Bei einem Feuerwehreinsatz, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort objektiv als überdimensioniert erweist, führt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegebenenfalls zu der Notwendigkeit, die zu erstattenden Kosten auf das objektiv erforderliche Ausmaß zu reduzieren.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in Höhe von insgesamt 2.985,23 EUR.
Anlass für den Feuerwehreinsatz war ein Verkehrsunfall am 25. April 2020, an welchem das Fahrzeug mit dem Kennzeichen G., dessen Halter der Kläger ist, gegen 1:30 Uhr von der Fahrbahn des H. bei I. abkam, sich überschlug und auf dem angrenzenden Feld liegen blieb. Verursacht wurde der Verkehrsunfall durch den Sohn des Klägers. In dem Fahrzeug befanden sich vier Insassen, welche sich selbständig aus dem Auto befreien konnten und anschließend mit Rettungswagen in Krankenhäuser verbracht wurden. Der J. ist lediglich für den landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben.
Die Feuerwehr wurde durch die Rettungsleitstelle des Landkreises K. über den Verkehrsunfall informiert und rückte daraufhin aus. Vor Ort sicherte die Feuerwehr die Unfallstelle, führte Reinigungs- und Aufräumarbeiten durch, band austretende Flüssigkeiten mit Ölbindemittel ab und leuchtete die Unfallstelle aus. Zum Einsatz kamen ein Gerätewagen sowie ein Löschgruppenfahrzeug und insgesamt 24 Feuerwehrleute.
Der Kläger war ebenfalls – nachdem er über den Unfall informiert worden war – mit seinem Traktor vor Ort. Er wies die Feuerwehr darauf hin, dass der Einsatz nicht mehr erforderlich sei, da er die Unfallstelle selbst mit dem Traktor ausleuchten und das verunglückte Fahrzeug ebenfalls mit seinem Traktor abschleppen könne, was er auch tat.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wurde der Kläger von der Beklagten zur geplanten Kosteninanspruchnahme angehört. Daraufhin beantragte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2020 von der Kostenerhebung abzusehen, da er neben der Sorge um seinen Sohn bereits mit erheblichen Kosten aufgrund des Unfalls belastet sei.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2020 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr für den Einsatz am 25. April 2020 in Höhe von insgesamt 2.985,23 EUR fest. Sie rechnete eine Einsatzzeit von insgesamt 3,5 Stunden ab und machte im Einzelnen folgende Beträge geltend:
3,5 Std.
Einsatz eines Löschfahrzeuges
(70,00 EUR je angefangene 30 Minuten)490,00 EUR
3,5 Std.
Einsatz eines Gerätewagens
(70,00 EUR je angefangene 30 Minuten)490,00 EUR
3,5 Std.
Einsatz von 21 Feuerwehrleuten
(11,50 EUR je angefangene 30 Minuten)1.932,00 EUR
1 Sack
Ölbindemittel
(Bruttopreis 11,23 EUR je Gebinde)11,23 EUR
Kosten der Verwaltungstätigkeit
62,00 EUR
GESAMTBETRAG
2.985,23 EUR
Gegen den Bescheid hat der Kläger am 15. Juli 2020 Klage erhoben.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich um einen unentgeltlichen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr handele, da die Feuerwehr aufgrund des Großaufgebotes vor Ort von einer akuten Lebensgefahr ausgegangen sei. Ferner trägt er vor, dass die Feuerwehr ausweislich des Polizeiberichts gewusst habe, dass sich die Insassen des verunglückten Fahrzeugs selbständig befreit haben und daher klar gewesen sei, dass keine Lebensgefahr bestanden habe. Zudem bestreitet der Kläger, dass der Einsatz in der Zeit von 1:38 Uhr bis 4:55 Uhr erfolgt sei. Laut dem Bericht auf der Homepage der Beklagten habe der Einsatz lediglich 1,5 Stunden gedauert. Außerdem sei der Einsatz nicht erforderlich und unverhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei eine Einsatzzeit von 3,5 Stunden überzogen, genauso wie der Einsatz von 24 Feuerwehrleuten und zwei Feuerwehrfahrzeugen; die Unterstützung des Rettungsdienstes durch die Feuerwehr sowie die Sicherung der Einsatzstelle und das Ausleuchten der Unfallstelle seien ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Die Polizei und Krankenwagen hätten für ausreichend Beleuchtung gesorgt und seien zudem noch durch den Traktor des Klägers dabei unterstützt worden. Außerdem seien die verletzten Personen gar nicht mehr anwesend gewesen, als die Feuerwehr an der Unfallstelle eintraf. Ferner sei die Straßensperrung unnötig gewesen, da der Weg nicht für die Allgemeinheit zugelassen sei und zudem mit einer Breite von 5 m ausreichend Platz für vorbeifahrenden Verkehr geboten habe, mit welchem um die Uhrzeit des Einsatzes nicht zu rechnen gewesen sei. Auch der Einsatz von Ölbindemittel sei – sofern er überhaupt stattgefunden habe – nicht erforderlich gewesen, da nur Kühlwasser ausgelaufen sei. Der Kläger bestreitet, dass während der 3,5 Stunden des Einsatzes durchgehend 24 Feuerwehrleute vor Ort gewesen seien, da diese teilweise direkt von zuhause mit privaten Fahrzeugen gekommen seien und die Feuerwehrfahrzeuge nur eine maximale Besatzung von insgesamt 15 Personen zuließen. Die Feuerwehr hätte die Einsatzstärke zumindest früher verringern müssen und den Einsatz spätestens abbrechen müssen, als der Kläger das verunglückte Fahrzeug abgeschleppt hatte. Darüber hinaus sei der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten auch ermessensfehlerhaft, da die Beklagte keinen Gebrauch von einer Beschränkung der Kosten gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt A-Stadt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 29. Juni 2011 (Feuerwehrgebührensatzung – FGS) gemacht habe und die Beklagte keine Ermessenserwägungen bezüglich der Auswahl des Kostenschuldners angestellt habe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, den Bescheid vom 15. Juni 2020 auf den Betrag von 2.764,73 EUR zu reduzieren, weil sie sich im Bescheid bei der Abrechnungsposition von 21 Feuerwehrleuten für 3,5 Stunden verrechnet habe (1.690,50 EUR anstatt 1.932,00 EUR). Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
im Übrigen den Kostenbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2020 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage im Übrigen abzuweisen.
Sie trägt vor, dass sie lediglich 21 Feuerwehrleute abgerechnet habe, obwohl 24 Feuerwehrleute während des Einsatzes von 1:38 Uhr bis 4:55 vor Ort gewesen seien. Zudem habe die Einsatzalarmierung der Feuerwehr wörtlich gelautet: „ENr: 0034279 25.04.2020 01:38:20 SoSi-TH1 (Hilfeleistung nach VU) in A-Stadt –I. {J.} Auf dem Feld // 4 Verletzte // Pkw überschlagen“. Demzufolge habe die Feuerwehr nicht gewusst, dass sich die Personen bereits befreit hatten. Der Einsatz sei erforderlich gewesen. Insbesondere sei die Unfallstelle aus zwei Richtungen abgesichert worden. Die Straßensperrung sei erforderlich gewesen, da auf dem Weg sämtliche Rettungsfahrzeuge abgestellt und bedient worden seien und der Weg nur eine geringe Breite aufweise. Der Unfall habe sich ca. 100 m vom Ortsteil L. entfernt in freier Landschaft ereignet, sodass es dunkel gewesen sei. Ein Ausleuchten der Unfallstelle sei daher erforderlich gewesen, insbesondere um auch die Rettungskräfte abzusichern. Zudem habe kein Anlass für eine Beschränkung der Kosten gemäß § 5 Abs. 5 FGS bestanden, da der Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsatz nicht offensichtlich unnötig gewesen sei. Auch sei der Kläger als Halter des verunglückten Fahrzeugs richtiger Kostenschuldner, da sich die Gefährdungshaftung des Fahrzeugs verwirklicht habe. Im angegriffenen Kostenbescheid stehe die von dem Fahrzeug als Sache ausgehende Gefahr im Mittelpunkt.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2022 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. (1. Brandmeister), D. (stellvertretender Brandmeister und Einsatzleiter) und A. (Vater des Klägers).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Die zulässige Klage hat nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.
Rechtsgrundlage für die im Bescheid festgesetzten Gebühren für den Feuerwehreinsatz ist § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) Unterlit. aa) Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (nachfolgend: NBrandSchG) i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e) der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt A-Stadt außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 29. Juni 2011 (Feuerwehrgebührensatzung – nachfolgend: FGS).
Die Rechtmäßigkeit des Bescheids leidet nicht darunter, dass die Beklagte den Gebührenbescheid auf das Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) in Verbindung mit der FGS gestützt hat. Die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in erster Linie begründete Pflicht des Gerichts zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt insgesamt (oder in der vollen Reichweite seiner Anfechtung) rechtmäßig bzw. insgesamt rechtswidrig und deshalb die Klage in vollem Umfang abzuweisen bzw. ihr in vollem Umfang stattzugeben ist, erstreckt sich bei Abgabenbescheiden, die - wie der Gebührenbescheid - eine durch das materielle Recht begründete Abgabenpflicht lediglich deklaratorisch festsetzen, darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, welche die angefochtene Festsetzung zu rechtfertigen vermögen. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, welche die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht (ausdrücklich) angeführt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines sog. Nachschiebens von Gründen gesetzt ist, d.h. wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führte (BVerwG, Urt. v. 27.01.1982 - 8 C 12/81 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides kommt hier indessen nicht in Betracht. Die Maßnahme bleibt auch unter Anwendung des NBrandSchG eine Gebührenerhebung und der Bezugsgegenstand des Bescheides – der Feuerwehreinsatz der Beklagten aufgrund des verunglückten Pkw des Klägers – bleibt derselbe.
Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids bestehen keine Bedenken und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden.
Der Feuerwehreinsatz ist dem Grunde nach gebührenpflichtig (dazu unter 1.). Die Beklagte hat die Gebühren entsprechend der Feuerwehrgebührensatzung festgesetzt, jedoch hinsichtlich der Gebührenhöhe eine zu hohe Personenanzahl angesetzt (dazu unter 2.).
1. Der von der Feuerwehr der Beklagten am 25. April 2020 geleistete Einsatz ist gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) Unterlit. aa) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e) FGS gebührenpflichtig.
Gemäß § 29 Abs. 1 NBrandSchG ist der Einsatz gemeindlicher Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 NBrandSchG nichts anderes ergibt. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 NBrandSchG können die Kommunen von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben, für andere als in § 29 Abs. 1 NBrandSchG genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen. Diente der Einsatz hingegen der Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr ist der Einsatz – trotz der grundsätzlichen Unentgeltlichkeit nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG – unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) Unterlit. aa) NBrandSchG gebührenpflichtig. Nach dieser Norm können die Kommunen von den nach § 29 Abs. 4 NBrandSchG Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem NKAG erheben für Einsätze nach § 29 Abs. 1 NBrandSchG, bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Einsatz der Feuerwehr diente im Zeitpunkt der Alarmierung der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr im Sinne von § 29 Abs. 1 NBrandSchG. Eine akute Lebensgefahr liegt vor, wenn im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit der Tod einzutreten droht. Wann eine derartige Sachlage vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (Nds. OVG, Urt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 31). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine akute Lebensgefahr vorlag, ist – wie allgemein im Gefahrenabwehrrecht für die Frage der Gebührenpflichtigkeit – auf die sog. ex-ante-Sicht abzustellen, also auf die Sach- und Kenntnislage im Zeitpunkt des behördlichen Handelns. Das Abstellen auf die ex-ante Sicht ist im Gefahrenabwehrrecht deshalb geboten, weil die Gefahrenabwehrbehörden zur Beseitigung von Störungen und zur Abwehr von Gefahren rasch und effektiv tätig werden müssen und sie aufgrund der gebotenen Eile nicht immer die Möglichkeit haben, die ihnen vorliegenden Angaben umfassend auf ihre Richtigkeit zu überprüfen bzw. ergänzende Informationen einzuholen. Die ex-ante Sicht bleibt auch dann maßgeblich, wenn es – wie hier – um die Frage der für einen Einsatz angefallenen Kosten geht. Der danach maßgebliche Zeitpunkt des behördlichen Handelns ist bei Feuerwehreinsätzen der sich unmittelbar an eine Alarmierung der Feuerwehr anschließende Zeitpunkt der Entscheidung über die Art und den Umfang des Einsatzes (Nds. OVG, Urt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 32 f. m.w.N.). Abzustellen ist hierbei darauf, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Eingangs einer konkreten Alarmierung aus Sicht eines durchschnittlich fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzleiters darstellt. In diesem Moment muss der Einsatzleiter auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen eine Prognoseentscheidung darüber treffen, wie sich die Situation vor Ort voraussichtlich darstellt und weiter entwickeln wird, und welche Maßnahmen geeignet und angemessen sind, um den drohenden Schaden abzuwenden. Dabei dürfen die Anforderungen an die Gefahrenprognose bei einer möglichen Lebensgefahr auch aufgrund der Bedeutung dieses Rechtsguts nicht überspannt werden. Ist dabei anhand der konkret vorliegenden Meldung aus Sicht eines durchschnittlichen Einsatzleiters davon auszugehen, dass der begründete Verdacht besteht, der Einsatz diene (auch) der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr, handelt es sich jedenfalls bei den diesbezüglich unmittelbar im Anschluss an die Alarmierung eingeleiteten Maßnahmen der Feuerwehr um einen grundsätzlich unentgeltlichen Einsatz im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG (Nds. OVG, Urt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 36 m.w.N.).
Die Einsatzalarmierung lautete ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Screenshots „TH1-Technische Hilfeleistung - Hilfeleistung nach VU –J. in I. - Auf dem Feld // 4 Verletzte // Pkw überschlagen“. Ferner war der Einsatzalarmierung zu entnehmen, dass vier Rettungswagen alarmiert worden waren, sowie ein Notarzteinsatzfahrzeug. Bei dieser Meldung konnte der Einsatzleiter nicht davon ausgehen, dass sich die vier Insassen des verunglückten Pkw selbständig befreien konnten. Er musste vielmehr damit rechnen, dass möglicherweise auch Personen eingeklemmt sind und befreit werden müssen. Bei einem voll besetzten Pkw, der sich überschlagen hat, besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass ein Insasse so schwer verletzt ist, dass in absehbarer Zeit der Tod eintreten kann. Es bestand daher auf Grundlage der Einsatzalarmierung zumindest der begründete Verdacht, dass der Einsatz auch der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr diene. Ferner handelt es sich bei einem verunglückten Pkw um einen Fall der Gefährdungshaftung nach § 7 des Straßenverkehrsgesetzes und es liegt kein Fall höherer Gewalt vor. Somit ist der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) Unterlit. aa) NBrandSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. e) FGS dem Grunde nach gebührenpflichtig.
2. Der Kostenersatz steht nach § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG im Ermessen der Beklagten („können“), wobei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu beachten sind. Der Beklagten steht dabei in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich, ob sie überhaupt Kostenersatz verlangt – Entschließungsermessen (hierzu unter a)), von wem sie Kostenersatz fordert – Auswahlermessen (hierzu unter b)) und schließlich in welcher Höhe sie Kostenersatz verlangt (hierzu unter c)). Dabei kann das Entschließungs- und Auswahlermessen in jedem Einzelfall betätigt und die Kosten können jeweils in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Es kann aber auch durch eine Satzung, deren Rechtsgrundlage §§ 3, 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) ist, zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns eine bestimmte Ermessensausübung festgeschrieben werden. Auch bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, wenn Durchschnittssätze für einzelne Kostenpositionen durch Satzung festgelegt werden (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.06.1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 25). In diesem Umfang kann der dem Träger der Feuerwehr nach § 29 Abs. 2 Satz 1 NBrandSchG eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden.
Da es sich bei § 29 Abs. 2 NBrandSchG um eine Ermessensentscheidung handelt, unterliegt diese mit Blick auf § 114 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Zu überprüfen ist lediglich, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 28.9.2017 - 5 C 13.16 -, juris Rn. 11).
a) Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Durch die FGS hat die Beklagte ihr Entschließungsermessen bereits konkretisiert und festgelegt, dass grundsätzlich für jeden Einsatz, der unter § 2 Abs. 1 FGS fällt, Kostenersatz zu verlangen ist. So heißt es in § 2 Abs. 1 FGS „Die Erfüllung folgender Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenpflichtig: [...].“ Die Beklagte hat auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge getan, indem sie für besonders gelagerte Fälle, in denen die Kostentragung eine besondere Härte darstellt, die Möglichkeit vorsieht, von der grundsätzlichen Kostenerstattung abzusehen. So kann die Beklagte gemäß § 6 Abs. 5 FGS auf Antrag von der Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen oder diese ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Einzelfall mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen, aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse geboten ist.
Der Kläger stellte durch seinen Anwalt am 5. Juni 2020 einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten, von der Kostenerhebung abzusehen, welchen die Beklagte durch Erlass des Kostenbescheides ablehnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Kostentragung für den Kläger eine besondere Härte darstellt. Die vom Kläger vorgetragenen Erwägungen, er sei bereits durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden finanziell und durch die Sorge um seinen verletzten Sohn psychisch besonders belastet, greifen nicht durch. Sie stellen – auch wenn diese Erwägungen nachvollziehbar sind – keine besondere Härte dar, sondern sind vielmehr eine übliche Belastung infolge eines solchen Verkehrsunfalls.
b) Auch hinsichtlich des Auswahlermessens ist der Beklagten kein Ermessensfehler unterlaufen.
Nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG ist zur Entrichtung von Gebühren und Auslagen verpflichtet, (1.) wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 6 NPOG gilt entsprechend, (2.) wer Eigentümerin oder Eigentümer der Sache ist oder wer die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat; § 7 NPOG gilt entsprechend, (3.) wer den Auftrag für den Einsatz oder die freiwillige Leistung gegeben hat oder wer Interesse an dem Einsatz oder der freiwilligen Leistung gehabt hat oder (4.) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos den Einsatz einer Feuerwehr ausgelöst hat.
Die Beklagte hat im angefochtenen Gebührenbescheid hinsichtlich der Heranziehung des Klägers als Gebührenschuldner auf § 7 Abs. 2 NPOG verwiesen und ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Kläger Eigentümer und Halter des verunglückten Pkw war. Die Beklagte hat keine weiteren erkennbaren Erwägungen angestellt, ob neben dem Kläger weitere Gebührenschuldner nach § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG in Betracht kommen, zwischen denen gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung zu treffen wäre. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, da als Gebührenpflichtiger zumindest auch der Fahrer des verunglückten Pkw sowohl nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 als auch Nr. 2 NBrandSchG in Betracht kommt. Im Rahmen der nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG vorzunehmenden Prüfung, wer durch sein Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, bzw. wer die Gefahr verursacht hat, § 6 Abs. 1 NPOG, ist nach der sog. „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ derjenige ein sog. Verhaltensstörer, der bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls das letzte und entscheidende Glied in der Ursachenkette gesetzt hat (Nds. OVG, Urt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 27). Hiernach kommt als weiterer Gebührenschuldner auch der Fahrer des verunfallten Pkw – der Sohn des Klägers – in Betracht.
Nach § 4 Abs. 3 FGS und § 11 Abs. 1 Nr. 2b NKAG i.V.m. § 44 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Bei Gesamtschuldnern kann der Gläubiger nach der zivilrechtlichen Regelung des § 421 Satz 1 BGB die Leistung „nach seinem Belieben“ von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Ist das Rechtsverhältnis, wie vorliegend, öffentlich-rechtlicher Natur, hat der Gläubiger bei der Auswahlentscheidung, welchen Gebührenschuldner er zu den Kosten heranzieht, pflichtgemäßes Ermessen auszuüben (BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20; VG Kassel, Urt. v. 16.8.2006 - 6 E 412/05 -, juris Rn. 22). Die verfahrensrechtlichen Maßstäbe, an denen vorliegend die Ermessensentscheidung der Beklagten bei der Kostenheranziehung zu beurteilen ist, ergeben sich aus den § 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) und Nr. 3 lit. b) NKAG i.V.m. §§ 5, 121 und 126 AO. Nach § 5 AO hat die Beklagte, soweit sie dazu ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, dieses Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Der Beklagten kommt bei der Auswahl des Gebührenschuldners ein weiter Ermessensspielraum zu. Erlaubt ist insbesondere eine Auswahl aus finanziellen oder aus verwaltungspraktischen Gründen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die Behörde den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr geeignet und zweckmäßig erscheint (BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 21.10.1994 - 8 C 11.93 -, juris Rn. 17; OVG Sachsen, Beschl. v. 10.2.2012 - 5 A 12/09 -, juris Rn. 23).
Bei der Auswahl zwischen mehreren gleichrangigen gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern darf die Behörde grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, ohne ihre Ermessenserwägungen weiter aktenkundig machen zu müssen. Das Fehlen einer begründeten Auswahlentscheidung führt in diesem Fall nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenbescheides.
Einer Begründung bedarf die Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) NKAG, § 121 Abs. 1 AO, soweit diese zum Verständnis des Abgabenbescheides erforderlich und die Begründung nicht nach § 121 Abs. 2 AO entbehrlich ist.
Zum Verständnis erforderlich sind alle Angaben tatsächlicher und rechtlicher Art, die dem Betroffenen ein Verständnis der getroffenen Maßnahme sowie eine inhaltliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ermöglichen (Füssenich in: BeckOK AO, 21. Ed. Stand 01.07.2022, § 121 Rn. 24). § 121 AO entspricht der Regelung des § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) weitestgehend. Allerdings sind nach § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben und bei der Begründung von Ermessensentscheidungen soll die Begründung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Umfang und Inhalt der nach § 121 Abs. 1 AO erforderlichen Begründungspflicht bleiben hinter diesen Anforderungen zurück. Mit der schwächeren Ausgestaltung der Begründungspflicht durch § 121 Abs. 1 AO wollte der Gesetzgeber den praktischen Bedürfnissen der Steuerverwaltung Rechnung tragen (BT-Drs. VI/1982, 211 f.). Die Finanzbehörde kann sich daher in ihrer Begründung grundsätzlich darauf beschränken, die ihre Entscheidung maßgebend tragenden Erwägungen bekanntzugeben (BFH, Urt. v. 11.2.2004 - II R 5/02 -, juris Rn. 15; Füssenich in: BeckOK AO, 21. Ed., Stand 1.7.2022, § 121 Rn. 9). Allerdings muss die Begründung auch bei Ermessensverwaltungsakten erkennen lassen, dass das Ermessen überhaupt und entsprechend dem Sinn und Zweck des Ermessens ausgeübt wurde. Die Umstände des Einzelfalls können eine gesonderte Begründung der Ermessensausübung jedoch entbehrlich machen (BVerwG, Urt. v. 14.10.1965 - II C 3.63 -, juris Rn. 31; Füssenich in: BeckOK AO, 21. Ed., Stand 1.7.2022, § 121 Rn. 24.3). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ermessensentscheidung durch die Tatbestandsverwirklichung entsprechend der vom Gesetz vorgegebenen Rechtsfolge vorgeprägt ist. Hier ist eine nähere Begründung der Ermessensausübung nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls bestehen (BVerwG, Urt. v. 5.7.1985 - 8 C 22/83 -, juris Rn. 22; BFH, Urt. v. 26.6.2007 - VII R 35/06 -, juris Rn. 23). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwischen den in § 29 Abs. 4 Satz 2 NBrandSchG genannten Gebührenpflichtigen besteht kein Stufenverhältnis (Nds. OVG, Urt. v. 19.3.2019 - 11 LC 161/17 -, juris Rn. 26 m.w.N.), sodass im vorliegenden Fall keine „Vorprägung“ (intendiertes Ermessen) seitens des Gesetzgebers vorgegeben wird.
Eine Begründung war jedoch gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 4 AO gleichwohl entbehrlich. Hiernach bedarf es einer Begründung nicht, wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Hinsichtlich § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass das Ausmaß der behördlichen Ermessenserwägungen in der Begründung eines Verwaltungsakts gegenüber dem Adressaten davon abhängt, ob hierfür ein hinreichender schutzwürdiger Anlass besteht. Eine Begründung ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich, wenn sich der Ausschluss oder die Begrenzung der Begründungspflicht aus dem Sinn und Zweck der betreffenden Rechtsvorschrift ergibt (BVerwG, Urt. v. 12.2.1988 - 8 C 22/86 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 22). Diese Ausführungen sind – aufgrund desselben Wortlauts und Zweckrichtung der Vorschriften – auf § 121 Abs. 2 Nr. 4 AO übertragbar.
In § 29 Abs. 2, 4 NBrandSchG, § 11 Abs. 1 Nr. 2a NKAG i.V.m. § 44 AO sowie auch in § 3 Abs. 3 FGS ordnet der Gesetzgeber die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Kostenpflichtiger an. Die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft im Rahmen des Abgabenrechts bezweckt primär die Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzuges, nicht jedoch den Schuldnerschutz. Die zuständige Stelle soll den ihr geeignet erscheinenden Gesamtschuldner kurzerhand heranziehen können und eine sichere Befriedigung ihrer Ansprüche ermöglichen und somit die Stellung des Kostengläubigers stärken (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 -, juris Rn. 17; Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand Febr. 2022, § 11 Rn. 35; Hennigfeld in: BeckOK AO, 21. Ed. 01.07.2022, § 44 Rn. 2). Ist daher allein im Interesse der Verwaltungsvereinfachung eine Gesamtschuldnerschaft angeordnet, würde eine Begründungspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung – welche sich auf rein behördeninterne Zweckmäßigkeitserwägungen beschränken würde – dem Regelungszweck der Verwaltungsvereinfachung zuwiderlaufen. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl eines Gesamtschuldners bedarf daher keiner schriftlichen Begründung. Auch Hinweise auf die Gesamtschuld der übrigen nicht herangezogenen Gesamtschuldner und auf die befreiende Wirkung der Zahlung eines Gesamtschuldners gehören nicht zum notwendigen Inhalt des Heranziehungsbescheides (Nds. OVG, Beschl. v. 23.06.2008 - 9 ME 172/07 -, juris Rn. 12, Bay VGH, Urt. v. 03.09.2009 - 4 BV 08.696 -, juris Rn. 30). Ermessenswägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind daher nur dann veranlasst, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und tatsächlich vorliegen. Einwände eines Schuldners gegen seine Auswahl müssen dabei auf Billigkeitserwägungen beruhen, die gerade ihn selbst betreffen. Nicht einwenden kann ein Schuldner, dass es andere Gesamtschuldner gebe, die ebenfalls oder an seiner Stelle heranzuziehen seien (VG Dresden, Urt. v. 5.6.2015 - 2 K 1147/13 -, juris Rn. 24). Bedenken gegen ein weites Ermessen der Behörde bestehen angesichts der Möglichkeit des herangezogenen Schuldners, Ausgleich von den anderen Gesamtschuldnern zu verlangen, nicht (BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 C 3/14 -, juris Rn. 17).
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen zur Auswahl des Gebührenschuldners zwischen mehreren möglichen Gesamtschuldnern – welche sich auf reine Zweckmäßigkeitserwägungen beschränken – im Kostenbescheid darzulegen. Es liegt daher kein Ermessensfehler hinsichtlich des Auswahlermessens der Beklagten vor.
c) Die Festsetzung der Gebührenhöhe ist rechtswidrig, soweit sie eine Gebühr von 2.398,73 EUR übersteigt.
Die Beklagte hat ihre Ermessensausübung hinsichtlich der Gebührenhöhe ebenfalls durch die FGS dahingehend konkretisiert, als dass die Gebühren gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FGS nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben werden. Auch nach § 1 FGS werden für die Erfüllung der Pflichtaufgaben der Feuerwehr Gebühren erhoben und in § 2 Abs. 1 FGS heißt es, „Die Erfüllung folgender Pflichtaufgaben durch die Feuerwehr ist kostenpflichtig [...]“. Die Regelungen für sich allein und erst Recht im Zusammenspiel lassen der Behörde dem Wortlaut nach keinen Spielraum hinsichtlich der Gebührenhöhe. Aber auch bei der Annahme einer rechtsfolgenmäßig „zwingenden“ Norm muss die Rechtsfolge – hier also die vorgesehene Kostenerstattung durch die als kostenerstattungspflichtig bezeichnete Personengruppen – ihrerseits so ausgelegt und verstanden werden, dass sie als solche dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht.
Für das Verständnis der Regelungen in § 29 Abs. 2 und 4 NBrandSchG und auch §§ 2 und 5 FGS folgt daraus, dass die hier vorgesehene Kostenerstattung sich von vornherein auf einen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips "angemessenen" Umfang zu beschränken hat. Auch wenn die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werde, im Ermessen der Feuerwehr liegt, so darf sie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen (im engeren Sinne) sind. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei es auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (ex-ante-Sicht). Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 9.6.2016 - 3 L 214/15 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 21, VG Lüneburg, Urt. v. 26.4.2019 - 5 A 445/17 -, n.v.). Dabei ist angesichts der von der Feuerwehr zu bekämpfenden Gefahren im Zweifel grundsätzlich eher ein Mehr als ein Weniger an Personal und Hilfsmitteln zur Verfügung zu stellen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.4.2018 - 4 U 137/16 -, juris Rn. 115). Ferner ist es sachgerecht, wenn die Feuerwehr entsprechend ihres auf Erfahrungswerten basierenden Alarmierungskonzeptes und ihrer Ausrückeordnung, die Art und Umfang des sächlichen und personellen Einsatzes bei bestimmten Schadensereignissen vorsieht, verfährt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn 22; VG München, Urt. v. 22.11.2018 - M 30 K 17.3930 -, juris Rn. 27 m.w.N.).
Ist aus der „ex ante“ Sicht im Zeitpunkt der Einsatzentscheidung die Lage in vertretbarer Weise eingeschätzt und danach der Einsatzumfang beim Ausrücken der Feuerwehr fehlerfrei bestimmt worden, so wird diese Entscheidung nicht dadurch wieder rechtswidrig, dass nach der vorgefundenen Situation vor Ort ein im Umfang geringerer Einsatz ausreicht. Ungeachtet einer nach wie vor rechtmäßigen Einsatzentscheidung kann sich indessen die spätere Erkenntnis einer Überdimensionierung auf die Höhe der Kostenerstattung auswirken, denn einer außer Verhältnis zum Umfang des objektiv erforderlichen Einsatzes stehenden "übermäßigen" Kostenbelastung des Kostenschuldners steht das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 26; Hessischer VGH, Urt. v. 29.6.2005 - 5 UE 3736/04 -, juris Rn. 36; so wohl auch Nds. OVG, Urt. 24.9.2015 - 11 LB 265/14 -, juris Rn. 30). Hier gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Interessen des Kostenpflichtigen, zu den Kosten lediglich in einem Umfang herangezogen zu werden, der dem objektiv erforderlichen Aufwand entspricht, und das Interesse der Gemeinde an einem möglichst umfassenden kostendeckenden Ersatz, gegeneinander abzuwägen und dies nachvollziehbar darzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.6.1998 - 1 S 1390/97 -, juris Rn. 26). Bei einem Feuerwehreinsatz, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort objektiv als überdimensioniert erweist, führt das gegebenenfalls zu der Notwendigkeit, die zu erstattenden Kosten auf das objektiv erforderliche Ausmaß zu reduzieren.
Dieser Grundsatz findet sich in § 5 Abs. 5 Satz 1 FGS wieder, wonach die Gebühren bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Personal, Fahrzeugen und Geräten auf die für die Leistungserbringung erforderlichen Fahrzeuge, Geräte sowie Personen begrenzt werden können. Von dieser Regelung hat die Beklagte auch insoweit Gebrauch gemacht, als dass sie statt der tatsächlich eingesetzten 24 Einsatzkräfte lediglich 21 Einsatzkräfte im Bescheid festgesetzt hat. Nachdem die Beklagte den Bescheid in der mündlichen Verhandlung auf einen Betrag von 2.746,73 EUR reduziert hat, entspricht diese Summe auch dem Gebührentarif der FGS.
Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 FGS besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Begrenzung der Gebühren bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz. Diese Regelung widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nach welchem zumindest dann die Notwendigkeit einer Kostenreduzierung bei einem offensichtlich überdimensionierten Feuerwehreinsatz besteht, wenn dieser trotz Erkennbarkeit (ex-ante) der Überdimensionierung nicht reduziert wurde. § 5 Abs. 5 Satz 2 FGS findet daher keine Anwendung.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr zunächst in voller personeller Stärke und technischer Ausstattung erforderlich gewesen ist, nach einer Stunde allerdings offensichtlich überdimensioniert war und daher hinsichtlich der Kosten auf das erforderliche Maß von 15 Feuerwehrleuten und zwei Feuerwehrfahrzeuge zu reduzieren war. Im Übrigen hält sie die abgerechnete Einsatzzeit von insgesamt 3,5 Stunden für angemessen.
Der Einsatz der Feuerwehr diente im Zeitpunkt der Alarmierung der Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr (vgl. zuvor). Entsprechend umfangreich durfte auch der Einsatz erfolgen. Die Ausrückeordnung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten sieht vor, dass in diesem Fall die gesamte Ortswehr ausrückt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einsatz von 21 Feuerwehrleuten und 2 Feuerwehrfahrzeugen im Zeitpunkt der Einsatzalarmierung offensichtlich überdimensioniert war. Auch nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D. und E. rückte die Feuerwehr in der kleinsten Einsatzstärke aus, gerade weil die Alarmierungsmeldung nicht den Zusatz „Person eingeklemmt“ enthalten habe. Wäre dies der Fall gewesen, so wäre zusätzlich ein Tanklöschfahrzeug und ein Rüstwagen losgeschickt worden.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass auch die vorgenommenen Tätigkeiten für den Einsatz zunächst erforderlich waren. Es handelt sich dabei gerade um typische Arbeiten, die während eines solchen Einsatzes durch die Feuerwehr vorzunehmen sind. Aufgrund der nachvollziehbaren zahlenmäßigen Zuordnung der eingesetzten Feuerwehrleute durch den Zeugen D. ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die abgerechneten 21 Feuerwehrleute beim Eintreffen an der Unfallstelle und im Anschluss daran bei der Vornahme der geschilderten Tätigkeiten erforderlich waren.
Die Kammer stützt sich dabei insbesondere auf die Aussage des Zeugen D., welcher der Einsatzleiter an der Unfallstelle war. Der Zeuge hat den Einsatzablauf und die Tätigkeiten, welche die Feuerwehr an der Unfallstelle übernommen hat, nachvollziehbar beschrieben und konnte die für die Tätigkeiten abgestellten Feuerwehrleute zahlenmäßig zuordnen. So sagte der Zeuge D. aus, dass er den Feldweg in beide Richtungen durch das Aufstellen von Blitzlichtern und Schildern habe absichern lassen. Hierzu habe er jeweils einen Feuerwehrmann in die entsprechende Richtung geschickt. Ferner habe die Feuerwehr die Unfallstelle mit drei Lichtmasten ausgeleuchtet, wobei das Ausleuchten von zwei Seiten geschah, um Schattenwürfe zu verhindern. Auf den zwei Feuerwehrfahrzeugen habe sich jeweils ein Lichtmast befunden, welcher von zwei Feuerwehrleuten mechanisch ausgefahren werden musste. Bei dem dritten Lichtmast handele es sich um einen mobilen, der auf dem Feld durch vier Feuerwehrleute aufgebaut worden sei. Nach dem Aufbau der Lichtmasten haben diese jeweils einen Feuerwehrmann dauerhaft zur Überwachung gebunden. Das Aufbauen des mobilen Lichtmastes habe etwa 8 Minuten gedauert und das Ausfahren der anderen Lichtmasten ca. 5 Minuten. Zwei weitere Feuerwehrleute habe er für die Betreuung der noch am Boden liegenden verletzten Person abgestellt sowie jeweils zwei weitere Feuerwehrleute zu zwei weiteren Verletzten. Die Verletzten seien ca. 10 bis 15 Minuten nach Eintreffen der Feuerwehr mit Rettungswagen abtransportiert worden. Ferner hätten fünf Feuerwehrleute eine Wasserversorgung aufgebaut, da Kühlflüssigkeit aus dem verunglückten Kfz ausgelaufen sei. Zwei Feuerwehrleute hätten das Kfz auf das Auslaufen von Betriebsstoffen geprüft, ein Auffangbecken aufgebaut und Bindemittel ausgestreut, um eine Umweltverschmutzung zu verhindern. Auch sei die Fahrzeugbatterie abgeklemmt worden. Vier Feuerwehrleute hätten Trümmerteile auf dem Feld aufgesammelt, vier weitere Feuerwehrleute hätten den stark verschmutzten J. gereinigt und zwei Feuerwehrleute hätten im Graben noch weitere Trümmerteile eingesammelt.
Unter Berücksichtigung der An- und Abfahrtszeiten der Freiwilligen Feuerwehr, der vom Zeugen D. bekundeten Tätigkeiten sowie dem Umstand, dass die vier verletzten Personen 10 bis 15 Minuten nach Eintreffen der Feuerwehr abtransportiert wurden, hält die Kammer für die erste Einsatzstunde eine Einsatzstärke von 21 Feuerwehrleuten und 2 Feuerwehrfahrzeugen für erforderlich. Nachdem die verletzten Personen von der Unfallstelle abtransportiert worden waren, hat sich die Einsatzlage geändert. Die von der Feuerwehr durchgeführten Tätigkeiten wie das Aufbauen der Lichtmasten, der Wasserversorgung sowie der Straßensperrungen waren erfolgt und die Feuerwehr war mit der Absicherung und Überwachung der Unfallstelle sowie Aufräumarbeiten beschäftigt. Hierfür war nach Überzeugung der Kammer jedoch in diesem Einzelfall eine Einsatzstärke von 21 Feuerwehrleuten und 2 Feuerwehrfahrzeugen offensichtlich überdimensioniert. Die Kammer hält für die Zeit ab der zweiten Einsatzstunde eine Einsatzstärke von 15 Feuerwehrleuten und 2 Feuerwehrfahrzeugen für erforderlich und angemessen. Dies bestätigt auch die Aussage des Zeugen D., der als Einsatzleiter vor Ort war und auf Nachfrage des Gerichts einräumte, dass er sich nach dem Abtransport der verletzten Personen – was etwa 10 bis 15 Minuten nach dem Eintreffen der Feuerwehr der Fall gewesen sei – über den Umfang des Einsatzes Gedanken gemacht habe. Er habe seinen Kollegen mitgeteilt, dass diese nach Hause gehen könnten, wenn sie am nächsten Tag etwas Dringendes vorhätten. Da sich jedoch niemand gemeldet habe, habe er auch niemanden von dem Einsatz abgezogen. Der Zeuge wies auch darauf hin, dass er in jedem Fall eine Mannstärke von 15 Feuerwehrleuten, welches der Vollbesetzung der beiden eingesetzten Fahrzeuge entspricht, bis zum Einsatzende vor Ort behalten hätte. Diese Mannstärke hätte nach Abtransport der verletzten Personen für den restlichen Einsatz ausgereicht. In zeitlicher Hinsicht gab der Zeuge D. an, dass die wesentlichen Arbeiten nach 1 Stunde durchgeführt worden seien, auch sei der Pkw noch mal auf die Räder gestellt worden, damit er von dem Kläger persönlich abgeschleppt werden konnte. Es sei dem Zeugen D. klar gewesen, dass kein Abschleppunternehmen beauftragt werde, sondern der Kläger das Fahrzeug selbst abschleppt. Die Angaben des Zeugen D. sind glaubhaft. Der Zeuge hat anschaulich und widerspruchsfrei den Einsatz geschildert und da er der Einsatzleiter war, ist sein detailreiches Erinnerungsvermögen auch plausibel.
Hinsichtlich der abgerechneten Einsatzdauer von insgesamt 3,5 Stunden bestehen keine Bedenken. Nach § 6 Abs. 1 FGS entsteht die Gebührenpflicht mit dem Ausrücken der Feuerwehr, die Gebührenschuld endet mit der Beendigung des Einsatzes. Dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr zufolge dauerte der Einsatz von 1:38 Uhr bis 4:55 Uhr, insgesamt also 3 Stunden und 17 Minuten. Nach § 5 Abs. 3 FGS werden bei der Berechnung jede angefangene 30 Minuten voll berücksichtigt, sodass eine Einsatzzeit von 3,5 Stunden abzurechnen war. Der vom Kläger zitierte Nachrichtenartikel, welcher eine Einsatzdauer der Feuerwehr von anderthalb Stunden angibt, begründet keinen Anlass, an dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr zu zweifeln. Der Einsatzbericht umfasst die Dauer eines Einsatzes vom Ausrücken der Feuerwehr bis hin zum Wiedereinrücken und kann daher durchaus längere Einsatzzeiten ausmachen, als sie von der Presse vor Ort wahrgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass allein der Abschleppvorgang des verunglückten Kfz mit dem Trecker und dem Anhänger nach übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und der Zeugen D. und A. etwa 1 ½ bis 2 Stunden gedauert habe, hält die Kammer eine Einsatzdauer von insgesamt 3,5 Stunden für angemessen. Denn die Ein- und Ausrückzeit sowie die erste Einsatzstunde mit 21 Feuerwehrleuten vor Ort ist ebenfalls in die Gesamteinsatzzeit einzubeziehen.
Diese Annahme wird nicht durch die Aussage des Zeugen A. in Frage gestellt. So bestätigt der Zeuge A. zunächst, dass die Unfallstelle während des Einsatzes ausgeleuchtet gewesen sei. Ferner sagte er aus, dass die Feuerwehrleute beim Aufladen des verunglückten Kfz durch den Kläger nicht geholfen und vielfach herumgestanden hätten. Hinsichtlich der durchgeführten Tätigkeiten der Feuerwehr während des Einsatzes ist der Zeuge jedoch unergiebig, da er nicht die ganze Zeit vor Ort war und zudem vor Ort mit dem Abschleppen des verunglückten Kfz beschäftigt war. Die Aussage des Zeuge A., der Weg zur Unfallstelle sei nicht abgesperrt gewesen, steht zwar im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen D., vermag an dieser jedoch keine Zweifel zu sähen. In einer Situation wie vorliegend, die für den Zeugen A. persönlich besonders belastend und stressig war, bestehen erhebliche Zweifel, ob er in solch einer Situation auf Absperrschilder geachtet hat oder diese wahrgenommen hätte.
Entgegen der Ansicht des Klägers gehört auch gerade das Ausleuchten der Unfallstelle bis zum Abtransport des verunglückten Kfz zu den Aufgaben der Feuerwehr. Diese muss sich nicht darauf verlassen, dass eine Privatperson – wie vorliegend der Kläger – das Ausleuchten durch seinen Trecker übernimmt, zumal der Trecker des Klägers selber mit dem Abschleppvorgang befasst war. Ferner war die Polizei bei ihren Arbeiten noch auf das Ausleuchten der Unfallstelle durch die Freiwillige Feuerwehr angewiesen.
Der Zeuge E. ist hinsichtlich des erforderlichen Einsatzumfangs vor Ort unergiebig, da er nach eigenen Angaben nicht vor Ort war.
Hinsichtlich der übrigen Gebührenpositionen besteht kein Zweifel an deren Erforderlichkeit. Die Kammer geht aufgrund der Dokumentation des Feuerwehreinsatzes sowie der Aussage des Zeugen D. auch davon aus, dass entgegen der Ansicht des Klägers ein Sack Bindemittel verwendet wurde.
Unter Abzug der zu viel angesetzten Feuerwehleute ergibt sich somit eine Gebühr von insgesamt 2.398,73 EUR; soweit der Gebührenbescheid diesen Betrag übersteigt, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
3. Rechtsgrundlage für die im Gebührenbescheid festgesetzten Verwaltungsgebühren i.H.v. 62,00 EUR sind § 4 Abs. 1, § 2 NKAG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) vom 10. Dezember 2015 i.V.m. Ziff. 7.2 des Kostentarifs der Verwaltungskostensatzung. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr entspricht dem Kostentarif.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils erfolgt die Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschl. v. 2.2.2006 - 1 C 4/05 -, juris Rn. 2). Vorliegend waren die Kosten in Höhe der teilweisen Erledigung der Beklagten aufzuerlegen, da diese ohne Änderung der Sach- und Rechtslage den Bescheid insoweit aufgehoben hat und sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.