Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.01.2000, Az.: 1 L 4588/99

Baugenehmigung; Befreiung; Berufung; Berufungszulassung; Diaprojektionsanlage; Rechtsmittel; Rechtsmittelzulassung; Werbeanlage; Zulassung; Zulassungsgrund

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.01.2000
Aktenzeichen
1 L 4588/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 17.09.1999 - AZ: 4 A 2031/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Erteilung einer Befreiung von den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung kommt auch dann in Betracht, wenn das Gesetz für diesen Fall eine Ausnahmemöglichkeit eröffnet hat.

2. Es bleibt unentschieden, ob eine Anlage, durch welche in bestimmten Intervallen Werbedias an eine auf einem anderen Buchgrundstück stehende Hauswand projiziert werden, § 4 Abs. 1 NBauO verletzen. Jedenfalls kommt in diesen Fällen regelmäßig die Erteilung einer Befreiung in Betracht. Der Umstand, dass dies in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen geschehen kann, hindert die Annahme eines Befreiungstatbestandes (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 NBauO) nicht.

3. Zur Verkehrsgefährdung durch eine solche Diaprojektionsanlage.

4. Bei der Ausübung des nach § 86 NBauO eröffneten Ermessens darf die Bauaufsichtsbehörde keine Gesichtspunkte anführen, welche durch eine gesetzliche Regelung schon zu einem (anderen) speziellen Belang des öffentlichen Baurechts geworden ist. Soweit dies nicht der Fall ist, darf die Bauaufsichtsbehörde aber auch außerhalb des öffentlichen Baurechts, namentlich auf dem Gebiet des allgemeinen Polizeirechts liegende Umstände anführen.

5. Die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel) und Nr. 2 (besondere Schwierigkeiten) VwGO stehen nicht in einem Komplementärverhältnis. Soweit das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung daher keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, ist es nur bei entsprechender Rüge zulässig, das Rechtsmittel gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

6. Der Streitwert für eine Diaprojektionsanlage ist durch Multiplizierung der Projektionsfläche mit 500,-- DM je Quadratmeter zu ermitteln.

Tatbestand:

1

Mit der angegriffenen Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, der Klägerin die Baugenehmigung für eine Anlage zu erteilen, mit der vom Flachdach eines nur eingeschossigen Traktes wechselnde Werbedias für jeweils rund 10 Sekunden mit Dunkelintervallen von etwa einer Sekunde auf eine benachbarte Hauswand projiziert werden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stehen diese Hauswand und die Projektionsanlage auf verschiedenen Grundstücken. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, von der Einhaltung des § 4 Abs. 1 NBauO müsse die Klägerin befreit werden. Verkehrsgefährdungen gingen von der Anlage bei diesem Standort nicht aus. Diese sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt verunstaltender Häufung abzulehnen.

2

Dagegen richtet sich der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte, rechtzeitig gestellte Zulassungsantrag der Beklagten. Dieser hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

3

Ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung liegen nach der Senatsrechtsprechung erst dann vor, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis -- auf dieses, nicht auf einzelne Begründungselemente kommt es dabei an -- "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn ein Obsiegen des Zulassungsantragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

4

Das ist hier nicht der Fall und gilt namentlich im Hinblick auf die von der Beklagten in den Vordergrund gerückten Frage, ob der Klägerin ein Anspruch darauf zusteht, von der Pflicht zur Einhaltung des § 4 Abs. 2 NBauO befreit zu werden. Dabei braucht der Senat nicht die logisch vorrangige, von der Beklagten (verständlicherweise) nicht problematisierte Frage zu beantworten, ob die streitige Anlage wirklich auf zwei verschiedenen Baugrundstücken errichtet werden soll oder ob als Werbeanlage allein das Gerüst mit dem Diaprojektor anzusehen ist (wohl im Sinne der letztgenannten Auffassung B.-W. VGH, B. v. 17.9.1990 -- 3 S 1441/90 --, BauR 1991, 75, 76). Selbst wenn dies im Sinne der Beklagten zu beantworten sein sollte, wäre die angegriffene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5

Es ist zunächst nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Befreiung von der Einhaltung der in § 4 Abs. 2 NBauO geregelten Verpflichtungen (überhaupt) in Betracht kommt. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die in § 4 Abs. 1 Satz 2 NBauO eröffnete Möglichkeit (Vereinigungsbaulast) nicht im eigentlichen Sinne eine "Ausnahme" von § 4 Abs. 2 NBauO darstellt. Als Ausnahmen sind nur solche Regelungen anzusehen, welche in der Niedersächsischen Bauordnung ausdrücklich (etwa durch Verwendung der Worte "Ausnahme" oder "ausnahmsweise") als solche gekennzeichnet sind (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm 6. Aufl., § 85 Rdnr. 3). Anders als dies etwa in § 9 Abs. 1 Satz 2 oder § 12 Abs. 2 NBauO geschieht, wird die Vereinigungsbaulast in § 4 Abs. 1 Satz 2 NBauO nicht als Ausnahme bezeichnet, auf die dementsprechend § 85 NBauO anzuwenden wäre. Im übrigen hat der Gesetzgeber durch die in Art I Nr. 81 a des Fünften Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (vom 11. April 1986, GVBl. S. 103) vollzogene Änderung selbst für den Fall die Möglichkeit zur Erteilung einer Befreiung eröffnet, wenn auch die Erteilung einer Ausnahme in Betracht kommt (vgl. dazu Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO, § 86 Rdnr. 4).

6

Das ist so offenkundig, dass es dazu auch unter dem Gesichtspunkt des gleichfalls geltend gemachten Grundes aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 1 der auf Seite 6 der Zulassungsantragsschrift als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen) der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf. Nur ergänzend ist schließlich auf den Senatsbeschluss vom 28. Februar 1995 (-- 1 M 753/95 --, NVwZ-RR 1996, 312 = BRS 57 Nr. 157) zu verweisen. Danach hätte es zur ausreichenden Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutsamkeit dieser Frage (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) auch gehört, ins Einzelne gehend darzutun, dass und weshalb § 4 Abs. 1 Satz 2 NBauO eine Regelung darstellen soll, welche nach dem Willen des Gesetzgebers alle in Betracht kommenden Härtefälle erfassen solle. Ausreichende Darlegungen dieser Art fehlen.

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die hier gegebenen Grundstücksverhältnisse rechtfertigten es, das Vorhaben im Befreiungswege zuzulassen, sind dem Zulassungsantrag ebenfalls nicht ausreichend zu entnehmen. Entgegen der Annahme der Beklagten hat das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht allein/ausschlaggebend auf die aus den Eigentumsverhältnissen resultierenden Schwierigkeiten der Klägerin gestützt, eine Vereinigungsbaulast zu erhalten; diese Ausführungen stellen nur gleichsam den "Auftakt" zur "eigentlichen" Prüfung des § 86 NBauO dar. Maßgebliche Stütze der angegriffenen Entscheidung ist vielmehr die daraufhin angestellte und begründete Erwägung, Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 NBauO würden bei dieser Art von Vorhaben nicht verletzt. Das greift die Beklagte ohne Erfolg als im Sinne der oben genannten Grundsätze vermeintlich ernstlich zweifelhaft an. Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 NBauO ist es ganz wesentlich zu verhindern, dass die Wahrnehmung privatrechtlicher Befugnisse, welche den Eigentümern verschiedener Grundstücke zustehen, zu baurechtswidrigen Vorhaben führt. Das kann etwa dadurch geschehen, dass für ein Vorhaben auf einmal die notwendigen Einstellplätze nicht mehr zur Verfügung stehen oder die Erhaltung notwendiger Treppen und/oder Schutzpflanzungen nicht mehr gesichert ist (vgl. im Einzelnen Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO, § 4 Rdnrn. 9f.). Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine ausreichenden Gesichtspunkte für die Auffassung entnehmen, angesichts der hier gegebenen Grundstücksverhältnisse könne es bei Verwirklichung dieses Vorhaben zu einer vergleichbaren Sachlage kommen.

8

Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, das seien gar keine Gesichtspunkte, welche die Erteilung einer Befreiung rechtfertigten; denn sie seien nicht grundstücksbezogen. Aus der von ihr zitierten Belegstelle (Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, aaO, § 86 Rdnr. 6 mwN) ergibt sich vielmehr, dass auch Besonderheiten der Bebauung eine Befreiung zu rechtfertigen vermögen. Die Befreiung ist ein Instrument, mit dem unter anderem Sachlagen Rechnung getragen werden soll, in denen die strikte Anwendung der notwendigerweise generalisierenden und typisierenden Regelungen des Gesetzgebers zu sinnwidrigen Ergebnissen führt. Das wäre hier nach den nicht mit durchgreifenden Zulassungsangriffen in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts gerade der Fall. Vorhaben der von der Klägerin verfolgten Art sind nicht geeignet, die Konfliktlage heraufzubeschwören, deren Entstehung § 4 Abs. 2 NBauO vorbeugen will. Dass solche Vorhaben häufiger zur Genehmigung gestellt werden könnten, ändert an der in § 86 Abs. 1 Nr. 1 NBauO vorausgesetzten Atypik ("Einzelfall") nichts. Das Bundesverwaltungsgericht hat (im U. v. 16.5.1991 -- 4 C 17.90 --, BVerwGE 88, 191 = BRS 52 Nr. 157 = DVBl. 1992, 165) selbst dann keine Bedenken getragen, von atypischen Sachverhalten auszugehen, in denen in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen die Anwendung des nunmehr geltenden Grenzabstandsrechts Baumaßnahmen an bereits vorhandenen Gebäuden hätte verhindern können. Die hier in Betracht kommende Anzahl von Fällen liegt weit darunter. Dass die Klägerin mit dem Vorhaben -- auch -- wirtschaftliche Interessen verfolgt, hindert die Anwendung der Befreiungsvorschrift gleichfalls nicht. Denn das ist nicht mit einem Sachverhalt zu vergleichen, in dem der Wunsch nach Befreiung (anders als hier) allein durch das Bestreben nach "Gewinnmaximierung" bestimmt ist. Die Verfolgung kommerzieller Interessen ist (fast) jedem Vorhaben immanent; das allein rechtfertigt also nicht die Annahme, die Erteilung einer Befreiung sei "von vornherein" ausgeschlossen.

9

Ohne Erfolg greift die Beklagte des weiteren die Annahme des Verwaltungsgerichts als vermeintlich ernstlich zweifelhaft an, ihr durch § 86 Abs. 1 NBauO eröffnetes Ermessen sei auf die der Klägerin günstige Entscheidung reduziert. Das Zulassungsvorbringen enthält keine Gesichtspunkte, welche eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen vermöchten. Es beschäftigt sich in diesem Zusammenhang vielmehr mit Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit. Diese haben ihren Platz indes bei der Anwendung des § 1 NBauO und können daher allenfalls unter diesem rechtlichen Blickwinkel eine Klagabweisung rechtfertigen; taugliche Ermessenserwägungen, welche bei der Handhabung des § 86 NBauO "ihren Platz haben" könnten, sind es nicht. Das ergibt sich aus Folgendem: Richtig ist zwar, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Ausübung des durch § 86 NBauO eröffneten Ermessens auch andere, zum Teil sogar außerhalb des öffentlichen Baurechts angesiedelte Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. Simon, BayBO 1994, Art. 77 Rdnr. 19; Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 70 n.F., Rdnr. 5; Sendler, BBauBl. 1968, 63, 64). Das bedeutet indes nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde jedwedes öffentliches Interesse bei der Ermessensausübung ins Feld führen darf. Das scheidet jedenfalls in dem Maße aus, in dem der von ihr angeführte Gesichtspunkt durch andere Vorschriften des öffentlichen Baurechts erfasst wird. Die Bauaufsichtsbehörde darf mit anderen Worten zur Ausübung des Ermessens keinen Gesichtspunkt anführen, der durch eine spezialgesetzliche Bestimmung schon zu einem speziellen Belang des öffentlichen Baurechts geworden ist. Jedenfalls soweit ein öffentliches Interesse den Regelungsgehalt einer Norm des öffentlichen Baurechts ausmacht, ist es nicht (mehr) möglich, ihn ("nochmals") als Element der Ermessensausübung ins Feld zu führen (vgl. nochmals Sendler, aaO). Es wäre nicht zu erklären, dass die Bauaufsichtsbehörde ein und denselben Gesichtspunkt (hier also: die Verkehrsgefährdung) bei seiner unmittelbaren Anwendung ohne Einschätzungsprärogative als striktes Recht zu handhaben hatte, im Rahmen der Ermessensausübung dagegen ohne diese strikte Gesetzesbindung anführen könnte. Ein Widerspruch zu den vorstehenden Ausführungen, die Bauaufsichtsbehörde dürfe auch Elemente des allgemeinen Polizeirechts bei der Ermessenausübung einfließen lassen, besteht nicht, wenn und soweit diese Gesichtspunkte nach den speziellen baurechtlichen Regelungen nicht erfasst sind.

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Es ist auch nicht möglich, die Berufung wegen der soeben erörterten Fragen gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Senat folgt nicht der Auffassung (so namentlich Seibert, DVBl. 1997, 932, 935; Rennert, NVwZ 1998, 665, 670), dass die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 in einem Komplementärverhältnis stehen und einer Anwendung der Nummer 2 ihre fehlende Rüge daher nicht entgegenstehe. Der Gesetzgeber hat mit der Nummer 2 vielmehr einen eigenständigen Zulassungsgrund geschaffen. Er soll dem Oberverwaltungsgericht -- anders als bei § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -- die Zulassung des Rechtsmittels ermöglichen, ohne dass es sich -- wie bei der Nummer 1 -- hinsichtlich des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses soll (prognostisch) festlegen müssen. Dementsprechend kommt eine Zulassung auch nur dann in Betracht, wenn der Zulassungsantragsteller fallbezogen, d.h. ins Einzelne gehend dartut, weshalb sich dieser Sachverhalt von anderen qualitativ in einer Weise unterscheidet, welche unter dem Gesichtspunkt seiner Schwierigkeit die Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigt (wie hier Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO Komm., § 124 Rdnr. 37 mwN; Nds. OVG, B. v. 27.3.1997 -- 12 M 1731/97 --, NVwZ 1997, 1225; B.-W. VGH, B.v. 10.6.1997 -- 7 S 662/97 --, NVwZ-RR 1998, 31,32).

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Da die Beklagte die Zulassung der Berufung gestützt auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erstrebt hat, ist es daher nicht möglich, ihre Ausführungen zu Nummer 1 dieser Vorschrift zu ihrer Nummer 2 "herüberzureichen". Nur ergänzend ist daher auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach eine die Versagung der erstrebten Genehmigung rechtfertigende Verkehrsgefährdung nicht gegeben ist.

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Eine Grundsatzrüge zu dem vorstehend erörterten Problem der Grenzen der Ermessenserwägungen hat die Beklagte ebenfalls nicht erhoben.

13

Ernstlich zweifelhaft ist schließlich nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine an dieser Stelle errichtete Diaprojektionswerbeanlage werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht im Sinne des § 1 NBauO gefährden. (wird ausgeführt)

14

Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu korrigieren. Zur gleichmäßigen Ausübung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter anderem maßgeblichen Ermessens orientiert sich der Senat an seinem Streitwertkatalog, der in den Nds. Verwaltungsblättern 1995, Seite 80, veröffentlicht worden ist. Nach dessen Nummer 4 ist schon für Prisma-Visionsanlagen ein Streitwert von 15.000,-- DM anzunehmen. Die hier streitige Anlage geht in ihrer Werbewirksamkeit (das ist das für § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter anderem maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einem ihr günstigen Klageausgang) deutlich über die Wirkungen einer Prismen-Wechselanlage hinaus. Denn sie ist -- erstens -- größer als diese und kann -- zweitens -- eine erheblich größere Anzahl von Motiven zu Werbezwecken ausstrahlen, als dies einer Prismenwendeanlage konstruktionsbedingt möglich ist. Vergleicht man den Umfang, in dem eine Prismenwerbeanlage (Wert: 15.000,-- DM) über eine "normale" Werbeanlage im Euro-Format (Wert: 6.500,-- DM) hinausgeht, ist es zur ausreichenden Berücksichtigung des deutlich größeren Werbeerfolgs sowie zur Wahrung einer gewissen Gleichmäßigkeit der Streitwerte angezeigt, den im Tenor genannten Streitwert festzusetzen.