Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2000, Az.: 4 M 4712/99
Ausbau; Badezimmer; Eingliederungshilfe; Umbau
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.01.2000
- Aktenzeichen
- 4 M 4712/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41851
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 9 B 4703/99
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 2 S 3 BSHG
- § 40 Abs 1 Nr 62 BSHG
Gründe
Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller gewünschte Eingliederungshilfe durch Übernahme der für den Aus- oder Umbau der von ihm im Hause seiner Mutter bewohnten Räume (insbesondere des Badezimmers) § 40 Abs. 1 Nr. 6 a BSHG sein könnte, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt wären. Die von dem Antragsteller beabsichtigten Maßnahmen zum Aus-/Umbau des Badezimmers dienen aber offenbar nicht nur der Erhaltung einer Wohnung, die seinen besonderen Bedürfnissen als Behinderter entspricht, sondern ganz überwiegend auch der erstmaligen Herrichtung eines heutigen Verhältnissen entsprechenden Bades. Diese Annahmen rechtfertigen nach Einschätzung des Senats Art und Umfang der beabsichtigten Baumaßnahmen, die sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Angeboten der Handwerksbetriebe ergeben und die voraussichtlich über 27.000,-- DM kosten werden. Danach müssen u.a. sämtliche elektrischen Leitungen und Anlagen, sämtliche Wasserleitungen und Rohre sowie sämtliche Einrichtungsgegenstände (Wanne, Becken usw.) erneuert werden. Ähnliche Baumaßnahmen müssten auch Nichtbehinderte zur erstmaligen Herrichtung eines zweckentsprechend und gefahrlos zu benutzenden Badezimmers ausführen lassen.
Danach kommt es auf die von dem Antragsgegner und von dem Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zur dauerhaften Sicherung der Nutzbarkeit der Räume des Antragstellers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht weiter an. Die rechtlich auf Dauer gesicherte Nutzung ist allerdings nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Mutter des Antragstellers, die inzwischen in einem Alten- und Pflegeheim lebt, selbst sozialhilfebedürftig ist und deshalb das ihr gehörende Hausgrundstück möglicherweise verwerten muss (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG). Denn auch im Falle der Veräußerung des Grundstücks bliebe das Wohnrecht des Antragstellers wegen seiner dinglichen Sicherung unberührt. Auch die von dem Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob die von dem Antragsteller bewohnten Räume wegen drohender Bauschäden an dem Haus, insbesondere am Dach, möglicherweise auf die Dauer nicht zum Wohnen genutzt werden könnten, bedarf weiterer Aufklärung nach dem Gesagten nicht.
Da die von dem Antragsteller gewünschte Übernahme der erwarteten Baukosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 6 a BSHG schon deshalb ausscheidet, weil er nicht (nur) einen behindertengerechten Aus-/Umbau des Badezimmers beabsichtigt, sondern in erster Linie die Herrichtung eines heutigen Verhältnissen entsprechenden Bades, wie sie auch Nichtbehinderte ausführen lassen müssten, kommt es auf die zur Beurteilung des Wunsch- und Wahlrechts des Antragstellers gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG anzustellende Prüfung, ob die Erfüllung seines Wunsches mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre, nicht weiter an. Unerheblich ist es deshalb auch, ob bei einem Vergleich der Kosten für die von dem Antragsteller gewünschte Hilfe mit den Kosten für eine Alternativlösung (der Antragsteller bezieht eine behindertengerechte Mietwohnung) auch weitere zu erwartende Kosten für die Renovierung bzw. den behindertengerechten Ausbau der übrigen jetzt von dem Antragsteller bewohnten Räume sowie für eine Dachsanierung zu berücksichtigen wären. Nur angemerkt sei, dass der Antragsteller seine Auffassung, seinem Wunsch sei "unabhängig von der Kostenfrage" Rechnung zu tragen, zu Unrecht auf das Urteil des Senats vom 28. August 1996 (4 L 1845/96, NdsRpfl. 1997, 129 = btprax 1997, 117 = NDV-RD 1997, 85) stützt. Denn dort ging es um die Erfüllung des Wunsches eines Behinderten nach § 3 a BSHG, ambulante Hilfe anstelle der bisher gewährten stationären Hilfe zu erhalten. Um die Wahl zwischen diesen Alternativen geht es hier nicht. Einen von den Kosten unabhängigen Vorrang des Wunsches eines Hilfesuchenden, in den "eigenen vier Wänden" wohnen zu bleiben, vor der ebenso geeigneten Möglichkeit, in eine Mietwohnung umzuziehen, kennt das Bundessozialhilfegesetz nicht.