Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.01.2000, Az.: 12 M 4905/99

Bedarfsplan; Bedarfsplanung; Förderungsanspruch; Gerichtskostenfreiheit; Kindergarten; Kindertagesstätte; Rechtsanwendungsdivergenz; Rechtssatzdivergenz; Waldorf-Kindergarten; Wettbewerbsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.01.2000
Aktenzeichen
12 M 4905/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41855
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 1 B 1386/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Förderung einer Kindertagesstätte; Waldorfkindergarten; vorläufiger Rechtsschutz

1. Förderung eines Waldorfkindergartens

2. Zur Frage einer hinreichenden Verfestigung der Nachfrage bei einem erst seit 1 1/2 Jahren betriebenen Kindergarten

3. Zum Wettbewerbsrecht

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses sowie Divergenz zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und der Rechtsprechung des 4. Senates des Oberverwaltungsgerichtes - greifen nicht durch.

2

Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht im vollem Umfang gerecht. Soweit der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes meint, die Planung der Antragsgegnerin nach § 6 KiTaG sei fehlerhaft,  seit August 1998 habe die Nachfrage in dem Kindergarten des Antragstellers bei der jährlichen Fortschreibung der Bedarfsplanung mit der Folge berücksichtigt werden müssen, dass daraus ein Förderungsanspruch resultiere, übersieht der Zulassungsantrag, dass das Verwaltungsgericht seine diesbezüglichen Erwägungen nicht nur auf die von dem Antragsteller beanstandete Auslegung von § 6 KiTaG gestützt hat, sondern diese Erwägungen - insoweit alleintragend - auch damit begründet hat, es fehle an einer hinreichenden Verfestigung der Nachfrage nach Plätzen in dem von der Antragsgegnerin betriebenen Kindergarten, da dieser erst 1 1/2 Jahre betrieben worden sei. Ferner geht der Zulassungsantrag nicht auf die gleichfalls tragende Erwägung des angefochtenen Beschlusses ein, angesichts der vorhandenen Überversorgung mit Kindergartenplätzen bestehe ein Förderungsanspruch des Antragstellers nicht.

3

Unzureichend ist die Darlegung, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses daraus hergleitet werden, dass das Verwaltungsgericht - auch - festgehalten hat, in dem Kindergarten des Antragstellers würden überwiegend Kinder seiner Mitglieder betreut und damit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. Aus dem Zulassungsantrag selbst indessen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt zutreffend geschildert hat (überwiegend würden Kinder von Mitgliedern betreut; gegenwärtig 9 Kinder von insgesamt 16 Kindern (Zulassungsantrag S. 5)). Davon abgesehen griffe auch insoweit ein Mangel nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht tragend auf die von der Antragsgegnerin angesprochene Erwägung gestützt hat, vielmehr hat es angenommen, eine "Verfestigung der Nachfrage nach den genehmigten Plätzen im Waldorf-Kindergarten" sei bereits deshalb zu verneinen, weil der Kindergarten erst seit 1 1/2 Jahren betrieben werde, die weitere Überlegung "nach Aktenlage (würden) überwiegend Kinder von Mitgliedern des Antragstellers betreut" ist ersichtlich nur ein Hilfsargument. Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang rechtliche Erwägungen dazu enthält, bei der Förderung dürfe nicht berücksichtigt werden, inwieweit Kinder von Mitgliedern eines Trägers diesen besuchten, kommt es - zum einen - (siehe oben) auf diese Überlegungen nicht an, zum zweiten fehlt es an einer hinreichenden Ableitung - etwa aus gesetzlichen Vorschriften - dieser Erwägungen und - schließlich ist der Senat nicht veranlasst in diesem Zulassungsverfahren auf diese Überlegungen einzugehen, weil der Antragsteller an dieser Stelle nur rügt, das Verwaltungsgericht sei von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen -, indessen insoweit nicht ausdrücklich einen Fehler bei der Beurteilung der Rechtslage aufgezeigt hat.

4

Nicht hinreichend ist der Zulassungsantrag schließlich, soweit er geltend macht, das "Förderungsermessen der Antragsgegnerin gemäß § 74 SGB VIII sei durch die gesetzlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" reduziert, die Antragsgegnerin vergebe bei der Kindergartenförderung Dienstleistungsaufträge gemäß § 99 Abs. 4 GWB, gemäß § 97 Abs. 2 GWB seien alle Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, und mithin handele es sich "um den Missbrauch einer wirtschaftlichen Machtstellung gem. § 1 UWG, einige Anbieter auf dem Markt von Kindergartenplätzen zu subventionieren, andere jedoch nicht".

5

Insoweit stellt der Antragsteller schlichte Rechtsbehauptungen auf, die er nicht näher belegt und denen deshalb in einem Beschwerdezulassungsverfahren nicht nachzugehen ist. Insbesondere legt der Antragsteller nicht einmal im Ansatz dar, die von ihm benannten Vorschriften seien im Rahmen des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe - sowie des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder anzuwenden.

6

Auch die geltend gemachte Divergenz zwischen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und dem Beschluss des 4. Senates des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes vom 12. Januar 1999 (4 M 1528/98 - FEVS 49, 554) ist nicht hinreichend dargelegt.

7

Eine die Beschwerdezulassung gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne von § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die eben bezeichneten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz (Senat, st. Rspr. unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328); denn hierin ist der für eine Divergenz i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erforderliche prinzipielle Auffassungsunterschied nicht zu sehen.

8

Alle diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht, er benennt weder einen abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, noch einen eben solchen Rechtssatz in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes und kann deshalb auch nicht eine bestimmte Abweichung nachweisen. Vielmehr gibt der Zulassungsantrag (Seite 4 des Zulassungsantrages Nr. 2, Seite 6 des Zulassungsantrages Nr. 4) nur im allgemeinen Wendungen wieder, das Oberverwaltungsgericht sei anderer Auffassung als das Verwaltungsgericht.

9

Davon abgesehen ist das Verwaltungsgericht - ausdrücklich - der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes gefolgt, so dass - allenfalls - eine die Divergenz im Sinne von §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründende "Rechtsanwendungsdivergenz", nicht hingegen eine "Rechtssatzdivergenz" vorläge.

10

Eine Entscheidung über den Gegenstandswert ist für das Beschwerdezulassungsverfahren nicht zu treffen, da diese Entscheidung nach den §§ 8, 10 BRAGO, 88 VwGO eines Antrags bedarf, der hingegen bei der (hier nicht vorliegenden) Festsetzung des Streitwertes nach § 13 GKG nicht erforderlich ist.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. In der Rechtsprechung des Senates (Beschl. v. 21.5.1999 - 12 O 1998/99 -, FEVS 51, 47) ist geklärt, dass Verfahren dieser Art gerichtskostenfrei sind.