Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.01.2000, Az.: 11 L 4316/99
Asylfolgeantrag; Asylfolgeverfahren; Familienasyl; Kind; rechtskräftige Anerkennung; Stammberechtigter; unverzüglicher Asylantrag
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.2000
- Aktenzeichen
- 11 L 4316/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 41845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 5 A 244/98
Rechtsgrundlagen
- § 26 AsylVfG
- § 26 Abs 2 S 1 AsylVfG
- § 71 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Da der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1.11.1997 für die Gewährung von Familienasyl lediglich die Voraussetzung neu eingeführt hat, dass der Stammberechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sein muss, die übrigen Bestimmungen des § 26 AsylVfG dagegen nicht geändert hat, ist davon auszugehen, dass für während des Verfahrens des Stammberechtigten geborene Kinder der Asylantrag nach wie vor unverzüglich nach der Geburt zu stellen ist und nicht nur unverzüglich nach der unanfechtbaren Asylanerkennung des Stammberechtigten.