Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.01.2000, Az.: 12 L 4893/99

Besetzungsrüge; Einzelrichter; Geschäftsverteilung; Negativevidenz; Verhinderung; Vertretung; Vorentscheidung; Überleitung; Übertragungsbeschluß

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2000
Aktenzeichen
12 L 4893/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 2 A 2311/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Besetzungsrüge im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO in Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag die einen Mangel in der Besetzung begründenden Tatsachen schlüssig und substantiiert vorträgt und dabei zugleich beachtet, dass der bezeichnete Mangel nur bei einem qualifizierten, auf objektiver Willkür begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein kann.

2. Eine Besetzungsrüge "auf Verdacht" ist unbeachtlich.

3. Ein Übertragungsbeschluss nach § 6 VwGO, der nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht anfechtbar ist, stellt eine Vor-Entscheidung dar, die im Berufungszulassungsverfahren gegen das End-Urteil des Verwaltungsgerichts nicht der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (dazu 1.) und einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel (dazu 2.) geltend macht, greift nicht durch.

...

2

1. Der Zulassungsantrag legt nicht hinreichend ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils dar.

3

1.1. Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

...

4

1.2. Gemessen daran wird der Zulassungsantrag der Darlegungslast nicht hinreichend gerecht. Der Zulassungsantrag benennt schon nicht ausdrücklich diesen Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; allerdings versteht der Senat die Ausführungen im Zulassungsantrag ab Seite 2 unten dahin, dass dieser Zulassungsgrund geltend gemacht werden soll, ...

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Soweit der Zulassungsantrag im Weiteren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend macht, indem die Klägerin  darlegt (S. 3 Zulassungsantrag, am Ende), "Tatsache ist jedoch, dass der Anspruch ganz offensichtlich nicht besteht", es sei über den Rückforderungsanspruch vor dem Zivilgericht ausgiebig verhandelt worden, "bis dem Betreuer des verstorbenen Vaters deutlich war, dass ein solcher Anspruch nicht bestehen kann", setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend mit der Rechtsprechung zum offensichtlichen Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs, mithin zur sog. Negativevidenz auseinander (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1992 - BVerwG 5 C 57.88 -, FEVS 43, 99 <101> m.w.N.; siehe auch Urt. d. Nds. OVG v. 25.3.1998 - OVG 4 L 6803/95 -); so hängt auch die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige z.B. nicht davon ab, ob der in der Person des Hilfeempfängers entstandene Rückgewähranspruch gegen den Beschenkten den Tod des Hilfeempfängers rechtlich überdauert hat - dies ist nämlich im Streit vor den Zivilgerichten zu klären, weil es, abgesehen von den Fällen der sog Negativevidenz, nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, das Bestehen oder Nichtbestehen übergeleiteter bürgerlich-rechtlicher Ansprüche zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 10.5.1990 - BVerwG 5 C 63/88 -, BVerwGE 85, 136-139); hierzu legt der Zulassungsantrag lediglich unsubstantiiert dar, "dass der Anspruch ganz offensichtlich nicht besteht" (s.o.), ohne dies aus sich heraus verständlich und im einzelnen nachvollziehbar zu begründen. Zugleich berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend, dass das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zur Negativevidenz ausgeführt hat, insoweit reiche die "Klagerücknahme des Herrn J. im Zivilprozess nicht aus", weil dort gerade nicht geklärt worden sei, ob der übergeleitete Anspruch bestehe oder nicht, diese Frage könne "vielmehr Gegenstand eines erneuten Zivilprozesses des Beklagten gegen die Klägerin sein" (Urteilsgründe, S. 5 des Abdrucks). Soweit der Zulassungsantrag insoweit ergänzend noch meint, ...

6

2. Der Zulassungsantrag greift ebenfalls nicht durch, soweit die Klägerin einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel geltend macht und eine "Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gerügt" wird (Zulassungsantrag S. 1).

7

2.1. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.

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2.2. Gemessen daran wird der Zulassungsantrag den Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Soweit die Klägerin meint, "die Auswahl der Einzelrichterin erscheint nicht nachvollziehbar und willkürlich", legt der Zulassungsantrag (vom 9. Dezember 1999) nicht hinreichend dar, wie er ohne nähere Betrachtung der für das Verwaltungsgericht Göttingen und dessen 2. Kammer maßgeblichen Geschäftsverteilung zu dieser Annahme gelangt ist, was auch hinsichtlich der übrigen Ausführungen im Zulassungsantrag gilt, die sich auf die Besetzung des Verwaltungsgerichts beziehen. Soweit die Klägerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 19. Januar 2000 - der Senat lässt dahinstehen, ob diese Ausführungen noch beachtlich sind, obwohl die Frist zur Begründung des Zulassungsantrages bereits abgelaufen war - auf die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. Januar 2000 (nebst Anlagen) Bezug nimmt und weitere Ausführungen macht, berücksichtigt die Klägerin nicht hinreichend die maßgebliche Rechtsprechung, in der geklärt ist, dass eine Besetzungsrüge im Sinne von § 138 Nr. 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht - wie hier - nur dann hinreichend dargelegt ist, wenn der Zulassungsantrag die einen Mangel in der Besetzung begründenden Tatsachen schlüssig und substantiiert vorträgt und dabei zugleich beachtet, das der bezeichnete Mangel nur bei einem qualifizierten, auf objektiver Willkür begründeten Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gegeben sein kann; denn nach der einschlägigen Rechtsprechung verletzt nicht

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 "... bereits jeder Verfahrensfehler ... den Anspruch auf eine vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und verstößt damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Vielmehr ist ein Gericht nur dann nicht vorschriftsmäßig besetzt, wenn willkürliche oder manipulative Erwägungen für die Fehlerhaftigkeit des als Mangel gerügten Vorganges bestimmend gewesen sind, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob ein vorsätzliches Verhalten festgestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 13.6.1991, Buchholz 310 § 138 Nr. 1 VwGO Nr. 28 m. w. N.)." (Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.1999 - OVG 5 M 3976/99 -).

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Die Klägerin behauptet selber nicht "willkürliche oder manipulative Erwägungen" im zuvor genannten Sinn, sondern stellt solche Erwägungen nur unzureichend substantiiert in den Raum, indem der Zulassungsantrag (mit Ergänzung, s.o.) die (verschiedenen) Richter, die im erstinstanzlichen Verfahren in Abfolge tätig wurden, namentlich mit Bezug zu ihrer jeweiligen Tätigkeit aufführt, auf eine - vermeintliche - Fehlerhaftigkeit des nach § 6 VwGO ergangenen Beschlusses der 2. Kammer vom 14. Oktober 1999 hinweist, eine - angebliche - Unzuständigkeit der Richterin am Verwaltungsgericht Sch. für das Fällen der angegriffenen Entscheidung hervorhebt und dazu u.a. schließlich meint, durch "die Art der Geschäftsverteilung in der Kammer ist nicht gewährleistet, dass nach objektiven Kriterien von vorneherein feststellbar ist, welcher Richter mit der Sache befasst ist. Vielmehr wird offensichtlich ein Rechtsstreit nach Belieben von Richter zu Richter  hin und her geschoben. Dies verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters." (Zulassungsantrag S. 2, zweitletzter Absatz).

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Außerdem berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend, dass es sich bei dem o.a., nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen Übertragungsbeschluss um eine nicht anfechtbare Entscheidung handelt, die als Vor-Entscheidung nicht der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt, was in der Rechtsprechung wie folgt - zunächst zum Asylverfahren - geklärt ist (und worauf der Zulassungsantrag nicht eingeht):

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"... die Rüge, eine Vor-Entscheidung, der Übertragungsbeschluß nach § 76 I AsylVfG, sei fehlerhaft ergangen, hätte gem. § 173 VwGO i. V. mit § 512 ZPO in dem hier zu entscheidenden Berufungszulassungsverfahren gegen das End-Urteil des VG ... keine Berücksichtigung finden können. Nach § 512 ZPO sind nämlich u. a. solche Entscheidungen, die unanfechtbar sind - wie hier der Übertragungsbeschluß nach § 76 I AsylVfG - der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen. Ist der Senat aber in einem Berufungsverfahren (nach Zulassung) gem. § 512 ZPO an die Vorentscheidung gebunden, so kann die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, nicht zur Zulassung der Berufung im Berufungszulassungsverfahren führen (vgl. BVerwG, VerwRspr 25, 996 [1000 f.] u. BVerwG, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 32).Dem kann nicht entgegengehalten werden, die zur Selbstkontrolle der Fachgerichte bei unanfechtbaren, aber verfassungswidrigen Entscheidungen entwickelten Grundsätze (s. dazu BVerfGE 42, 243 [248 f.) = NJW 1976, 1837 [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 164/76]; BVerwG, NVwZ 1984, 450 = DVBl 1984, 568) müßten es dem OVG ermöglichen, unanfechtbare, aber auf Verfassungsverstößen - hier wäre an die Bestimmung des Art. 101 II 1 GG zu denken - beruhende Entscheidungen der Vorinstanz in einem - nach Zulassung durchzuführenden - Berufungsverfahren zu korrigieren (vgl. OVG Schleswig, NJW 1988, 66 [BGH 14.05.1987 - III ZR 267/85]). Bei dieser Argumentation würde aber übersehen, daß die zur Selbstkontrolle bei unanfechtbaren Entscheidungen entwickelten Grundsätze allenfalls zur Korrektur des Übertragungsbeschlusses nach § 76 I AsylVfG durch die zur Entscheidung berufene Kammer des erstinstanzlichen Gerichts, nicht aber durch das BerGer. führen können, welches durch § 512 ZPO an eine unanfechtbare Vorentscheidung der ersten Instanz gebunden ist. Daß eine Selbstkontrolle auch instanzübergreifend möglich sein soll, kann nicht angenommen werden. ...

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Auch ein fehlerhafter Übertragungsbeschluß kann daher gem. § 512 ZPO nicht nach § 78 III AsylVfG i. V. mit § 138 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung führen (ebenso OVG Münster, EZAR 633 Nr. 14 = NVwZ-RR 1990, 163 [OVG Nordrhein-Westfalen 15.03.1989 - 2 A 1268/85]; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.7.1996 - 9 L 4457/95; Molitor, Rdnr. 180; Hailbronner, Rdnr. 24; Renner, in: Kanein/Renner, AusIR, 6. Aufl. [1993], § 76 AsylVfG, Rdnr. 26)."

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(Nds. OVG, Beschluss vom 09.07.1997 - OVG 12 L 3295/97 -, AuAS 1997, 225 = NdsRpfl. 1997, 296 = NVwZ-RR 1998, 135 = NVwZ-Beilage 1998, 12)

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Der beschließende Senat hat an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. Beschl. d. Sen. v. 17.3.1999 - OVG 12 L 1168/99 -); diese Rechtsprechung ist auch auf nicht asylrechtliche Streitigkeiten übertragbar und in Verfahren nach §§ 124, 124a VwGO - wie vorliegend - anwendbar, wie sich u.a. aus folgendem ergibt:

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"§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, daß der geltend gemachte Verfahrensmangel der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Die Berufung - entsprechendes gilt über § 146 Abs. 4 VwGO für die Beschwerde - kann deswegen nicht zugelassen werden, wenn eine Vorentscheidung angegriffen wird, für die ein Rechtsmittel ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 512 ZPO). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß die endgültige Fassung des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sicherstellen sollte, daß die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter eine Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann (vgl. dazu näher Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Großkommentar zur VwGO, § 124 Rdnr. 49 und 59). Die Übertragung auf den Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar, so daß diese Entscheidung der Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen ist. Ist dieses aber in einem Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren (nach Zulassung) an die Vorentscheidung gebunden, so kann die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtsfehlerhaft, nicht zur Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde führen (ebenso zur vergleichbaren Vorschrift des § 76 Abs. 1 AsylVfG, Nds. OVG, Beschl. v. 9.7.1997 - 12 L 3295/97 -, AuAS 1997, 225 mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur)." (Nds. OVG, Beschluss vom 07.11.1997 - OVG 11 M 5092/97 -).

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Bei dieser Rechtslage kann die Besetzungsrüge im Zulassungsantrag nicht durchgreifen, soweit die Klägerin die Zuständigkeit der Richterin am Verwaltungsgericht Sch. wegen Fehlerhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses der 2. Kammer bezweifelt; entsprechendes gilt erst recht hinsichtlich der behaupteten Unzuständigkeit von Richtern des Verwaltungsgerichts Göttingen dafür, bestimmte Verfügungen (im vorbereitenden Verfahren) zu treffen.

18

Ergänzend macht der Senat darauf aufmerksam, dass auch tatsächlich keine "fehlerhafte" Besetzung vorgelegen hat. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. Januar 2000 ergibt, deren inhaltliche Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede stellt, war das Verwaltungsgericht ordnungsgemäß besetzt. Dem hält die Klägerin sowohl im Zulassungsantrag als auch in dessen Ergänzung (s.o.) lediglich vage gehaltene Vermutungen entgegen; dabei befasst sich die Klägerin zugleich nicht hinreichend mit der die Verhinderung und Vertretung eines Richters betreffenden und (beispielhaft) im folgenden zitierten Rechtsprechung:

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 "1. Der Beschluß, durch den das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG "auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen" worden ist, bezieht sich auf das nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan jeweils zuständige Kammermitglied, im Falle der Verhinderung der Berichterstatterin somit auch auf den im Kammergeschäftsverteilungsplan bestimmten Vertretungsrichter.

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2. Sofern ein Verhinderungsfall innerhalb einer Kammer nicht offensichtlich ist, wie dies z.B. bei der Bewilligung von Erholungsurlaub der Fall ist, ist der Kammervorsitzende berechtigt, die Verhinderung eines vorrangig zur Entscheidung in der Sache berufenen Richters festzustellen.

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3. Der nach dem Kammergeschäftsverteilungsplan vorrangig bestimmte Vertretungsrichter kann seinerseits verhindert sein, einen bereits festgelegten Termin zur mündlichen Verhandlung wahrzunehmen, wenn ihm bei Eintritt des Verhinderungsfalls nicht genügend Zeit zur Vorbereitung des Verhandlungstermins verbleibt."

22

(OVG Münster, Beschluss vom 19. November 1998 - 23 A 2616/98.A - Leitsätze).

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Angesichts der dargestellten Rechtslage vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nicht durchzudringen; ihre Besetzungsrüge erweist sich als unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (vgl. dazu: OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 1999 - OVG 8 A 5900/98.A - m.w.N.), da der Zulassungsantrag - auch unter Berücksichtigung seiner Ergänzung, s.o. - lediglich Behauptungen aufstellt, die die Klägerin nicht substantiiert begründet, und sich in Mutmaßungen erschöpft, insbesondere auch, soweit der Zulassungsantrag in seiner Ergänzung ausführt, die Verhinderung der Richterin am Verwaltungsgericht H. am Nachmittag des 14. Oktober 1999 sei "schwer nachzuvollziehen, wenn die Kammer, in der sie vertreten soll, tatsächlich für den Nachmittag eine Sitzung anberaumt hat ... Sofern eine Richterin ... schlicht am Mittag nach Hause geht, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor. Ansonsten wäre wirklich der Willkür Tür und Tor geöffnet, wenn ein Richter die Zusammensetzung einer Kammer dadurch beeinflussen kann, dass er schlicht und einfach nach Hause geht" (Schriftsatz vom 19. Januar 2000, am Ende). Die Klägerin lässt damit zugleich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 6. Januar 2000 (nebst Anlagen) ergebenden Vertretungsfällen (auch unter dem Blickwinkel der Teilzeitbeschäftigung einzelner Richterinnen des Verwaltungsgerichts) vermissen.

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3. Die Entscheidungen über die Kosten ergeben sich § 154 Abs. 2 iVm § 188 Satz 2 VwGO.

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4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.