Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2000, Az.: 12 O 136/00

Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen den Antrag eines Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf Darlegungserfordernisse; Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsmittels als Kriterium für ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO); Verfassungsrechtliche Auswirkungen auf die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes bei dem Antrag auf Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.01.2000
Aktenzeichen
12 O 136/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 33947
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2000:0114.12O136.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 06.12.1999 - AZ: 4 A 890/99

Verfahrensgegenstand

Entziehung der Fahrerlaubnis Klasse 1, 3, 4 + 5
( hier: Prozesskostenhilfe)
- Antrag auf Zulassung der Beschwerde -

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat -
am 14. Januar 2000
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 06. Dezember 1999 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch.

2

Die Zulassung der Beschwerde, erfordert, dass einer der in §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer, Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl.v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader, VwGO, Rdnrn. 41 zu § 146, Rdnrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages "reduzieren", dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert.

3

1.

Die vom Zulassungsantrag behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses sind nicht hinreichend dargelegt.

4

1.1.

Für den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

5

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogenen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht; nicht ausreichend sind Darlegungen zu Zweifeln an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen (Senat, Beschl. vom 21.3.1997 - 12 M 1255/97 - und st. Rspr.). Rechts- oder Tatsachenfragen, die in der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung keine Rolle gespielt haben oder nicht zweifelhaft waren, brauchen dabei im Rahmen des Antrages auf Rechtsmittelzulassung nicht erörtert zu werden, um eine Entscheidungserheblichkeit darzulegen (BVerfG <1. Kammer des Zweiten Senats>, Beschl. v. 15.8.1994 - 2 BvR 719/94 -,.NVwZ-Beil. 1994, 65 <66><zu § 78 Abs. 4 AsylVfG>), soweit sich ihre Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängte. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis (eindeutig) unrichtigen - Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senat, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98-, NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, RdNrn. 395g, h zu § 80; Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124; Happ, in: Eyermann, VwGO, 10. Aufl. 1998, RdNr. 20 zu § 124). Die Annahme, der Erfolg des Rechtsmittels müsse wahrscheinlicher sein als der Misserfolg (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 12.5.1997 - A 12 S 580/97 -, DVBl. 1997, 1327; Hess. VGH, Beschl. v. 4.4.1997 - 12 TZ 1079/97 -, NVwZ 1998, 195; Nds. OVG, Beschl. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, Nds. Rpfl. 1999, 87; Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., RdNr. 26 zu § 124; Bader, NJW 1998, 409) trifft nicht zu, sie vernachlässigt die Zweistufigkeit des Verfahrens, ist auch aus Gründen der System- und Funktionsgerechtigkeit - Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Verfahrensbeschleunigung - nicht geboten und verweigert in einer Vielzahl von Verfahren den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren, obwohl das Rechtsmittel Erfolg haben wird. Eine solche Auslegung wird dem Anliegen des Gesetzgebers (BT-Drs. 13/3993) weniger gerecht, grob ungerechte Entscheidungen zu verhindern, und schränkt damit den Zugang zu dem Beschwerdeverfahren auf eine aus Sachgründen nicht gebotene Weise unzumutbar ein.

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Nicht zuzustimmen ist der Auffassung von Roth (VerwArch 1997, 416) und Seibert (DVBl. 1997, 932), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, die zur Zulassung der Berufung führen müssten, lägen bereits dann vor, wenn dieser Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos sei, oder anders ausgedrückt, es nicht auszuschließen sei, dass die angefochtene Entscheidung unrichtig sei und das Rechtsmittel Erfolg haben werde. Diese Auffassung wird der Funktion und dem System des Beschwerdezulassungsverfahrens nicht gerecht, die Rechtsmittelverfahren zu beschleunigen (vgl. BT-Drs. 13/3993), und ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten.

7

Diese Anforderungen, die an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu stellen sind, sind bei dem Antrag, Prozesskostenhilfe zu gewähren, im Lichte der Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 3 Grundgesetz - gleicher Zugang zum Gericht für Unbemittelte sowie die Rechtsschutzgarantie - (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.3.1988 - 2 BvR 233/84 -, BVerfGE 78, 88 u. Beschl. v. 13.3.1990 - BvR 94/88 u.a. -, BVerfGE. 81, 347) im Hinblick auf das anwaltliche Gebührenrecht zu senken und dahin zu bestimmen, dass nur in Umrissen deutlich sein muss (so auch: BVerwG, Beschl. v. 1.9.1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -, FamRZ 1995, 1239 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16), auf welchen Zulassungsgrund der Rechtsmittelführer sein Begehren stützt. Die Darlegung muss es einerseits ermöglichen, die Erfolgungsaussichten des Rechtsbehelfs zu prüfen, wie es die §§ 166 VwGO, 114 ZPO verlangen, andererseits muss der Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt im Hinblick auf das anwaltliche Gebührenrecht begrenzt sein.

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1.2.

Diesen Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes wird der Kläger nicht vollständig gerecht.

9

Der Zulassungsantrag, der zur Begründung teilweise und insoweit für die Darlegung nicht hinreichend (s.o.) "zur Vermeidung von Wiederholungen ... auf den bisherigen Vortrag sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren Bezug" nimmt (Seite 2 Zulassungsantrag), äußert die nach seiner Auffassung gegebenen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts im wesentlichen und zusammenfassend damit, dass das "vorliegende Gutachten ... mangelhaft" und die vom Beklagten "übernommenen Wertungen ... unzutreffend" seien (ebenda). Dabei berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht ausreichend, dass der angegriffene, (nur) knapp abgefasste Beschluss entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zu seiner Begründung nicht nur auf den Ausgangsbescheid des Beklagten vom 24. November 1998 bezug nimmt, mit dem der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 entzogen hat und dessen Gründe und Wertungen sich tatsächlich im wesentlichen auf den Befund laut Gutachten des Medizinisch-Psychologischen-Instituts bei dem TÜV Nord e.V., Bremen, vom 30. Juli 1998 nebst Berichtigung vom 09. September 1998 stützen, sondern auch auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 16. April 1999 verweist. Dieser Widerspruchsbescheid, dessen Erlasszeitpunkt im übrigen zugleich den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides darstellt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 -BVerwG VII C 28.74 -, BVerwGE 51, 359 ff [BVerwG 17.12.1976 - 7 C 28/74]<361/362>), enthält eigenständige, neben die Bewertung des o.a. Gutachtens gesetzte Gründe, indem der Widerspruchsbescheid ausführlich und durch Fundstellen aus der einschlägigen Fachliteratur belegt feststellt, dass allein aufgrund der einmalig festgestellten, hohen Blutalkoholkonzentration des Klägers mit 2,53 Promille beim Führen eines Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr am 28. September 1996 der Schluss auf gewohnheitsmäßigen Alkoholkonsum des Klägers mit damit einhergehender Wiederholungsgefahr gezogen werden darf (Seite 2, 5., 6. und 7. Absatz, des Widerspruchsbescheids). Dies bedenkt der Kläger nicht genügend, soweit er im Zulassungsantrag Angriffe allein gegen das o.a. Gutachten, dessen Zustandekommen und Schlussfolgerungen richtet; insoweit setzt sich der Kläger nicht, hinreichend mit allen tragenden Gründen des angegriffenen Beschlusses auseinander.

10

Soweit der Zulassungsantrag die Gründe des Widerspruchsbescheides aufgreift, indem der Kläger ausführt, bei "dem Vorfall vom 28.9.1996 handelte es sich um einmaligen Ausrutscher" (Seite 2 Zulassungsantrag), berücksichtigt der Kläger nicht hinreichend, dass in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 ff), dass eine Teilnahme am Straßenverkehr mit Fahrzeugen - auch bei Ersttätern und (sogar) mit Fahrrädern - bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2 Promille nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung daraufhin deutet, dass Personen mit derart hohen Blutalkoholkonzentrationen deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und zur Risikogruppe überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Kraftfahrer gehören, die im Straßenverkehr doppelt so häufig alkoholauffällig werden wie andere Personen (BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O.. <252>). lm Einklang mit den Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr hat das Bundesverwaltungsgericht auch wiederholt entschieden (vgl. die Nachweise in BVerwG, Urteil vom 27. September 1995, a.a.O..), dass Personen, die Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden (der Senat hat sich diese Rechtsprechung zu eigen gemacht, vgl. Beschluss vom 05. Januar 1999 - Nds. OVG 12 L 110/99 -). Darauf gehen die Darlegungen des Klägers nicht ein.

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Nach dem Gesagten sind die Darlegungen des Klägers ebenfalls nicht hinreichend, soweit der Zulassungsantrag meint, das Verwaltungsgericht wäre "unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes in jedem Fall gehalten, die Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu erwirken" (Seite 2 Mitte Zulassungsantrag), da es in Anbetracht des Einzellfalls und der dargestellten Rechtslage nicht auf weitere Sachverhaltsaufklärung ankommt.

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Soweit der Zulassungsantrag des weiteren darauf abstellt, schon allein vor dem Hintergrund dessen, dass das Verwaltungsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - Bl. 18/19 Gerichtsakte), lägen "gewisse Erfolgsaussichten auf Seiten des Klägers" - im Sinne von §§ 166 VwGO, 114 ff ZPO - vor (Seite 1 Zulassungsantrag), berücksichtigt der Kläger nicht genügend Wesen und Zweck eines Prozessvergleichs im Sinne von § 106 VwGO und legt er zugleich nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses dar, auch indem er auf den Inhalt des gerichtlichen Vergleichsvorschlags (unter Einbeziehung der Änderungswünsche des Beklagten, die die Berichterstatterin des Verwaltungsgerichts mit ihrer Verfügung vom 11. August 1999 aufgegriffen hatte <Bl. 24 R der Gerichtsakte>) überhaupt nicht eingeht.

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Nur ergänzend macht der Senat auf folgendes aufmerksam: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses ergeben sich auch im übrigen nicht; solche liegen nicht vor. Die Angriffe des Klägers gegen das o.a. Gutachten gehen der Sache nach fehl, jedenfalls was dessen Kernaussage anbelangt, die maßgeblich bleibt. Der Beklagte war - nach dem oben Ausgeführten - berechtigt, den Kläger zur Beibringung, eines entsprechenden Gutachtens aufzufordern. Soweit der Beklagte dies erst (sehr) spät nach dem Vorfall vom 28. September 1996 getan hat, wirkt sich dies nicht als eine rechtliche Belastung des Klägers aus, der umso länger noch von seiner Fahrerlaubnis der verschiedenen Klassen Gebrauch machen konnte, und schmälert dies nicht die Aussagekraft des o.a. Gutachtens, das die Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausräumt, vielmehr - zutreffend - von dem einmaligen Ereignis der Feststellung einer hohen Blutalkoholkonzentration auf das Fehlen der Eignung schließt, was auch der o.a. Widerspruchsbescheid eigenständig nachvollzieht; dem setzt der Kläger lediglich unglaubhaft entgegen, er habe früher (vor der Trunkenheitsfahrt) wenig, nie mehr als 4-5 Flaschen Bier zu 0,33 Liter getrunken. Schließlich stellt der Kläger sowohl in der Klageschrift vom 19. Mai 1999, soweit es dort (im Präsens) heißt, der Kläger "nimmt am Straßenverkehr ausschließlich in nichtalkoholisiertem Zustand teil, konsumiert im übrigen kaum noch Alkohol" (Seite 3 Mitte Klageschrift), als auch in seinem Zulassungsantrag (".....der als Berufskraftfahrer tagtäglich am Straßenverkehr teilnehmende Kläger <hat> in den vergangenen drei Jahren und knapp vier Monaten gezeigt..., daß er sehr wohl zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist" - Seite 2, 3. Absatz, Zulassungsantrag -) nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (s.o.) ab.

14

2.

Soweit der Zulassungsantrag (am Ende) abschließend die Auffassung vertritt, dem Kläger sei "unter Aufhebung, des vorgenannten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Prozeßkostenhilfe zu gewähren", entsprechend sei "die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts zuzufassen" (Seite 2, letzter Absatz, Zulassungsantrag), versteht der Senat diese Passage im Blickwinkel von§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 VwGO dahin, der Kläger bekräftige sein Zulassungsbegehren und äußere lediglich vorsorglich für den Fall der - hier allerdings abzulehnenden - Zulassung der Beschwerde zugleich das Sachbegehren der Beschwerde (Änderung des angegriffenen Beschlusses und Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug), weshalb nach Ablehnung der begehrten Zulassung kein Raum mehr für eine Entscheidung über das zuletzt genannte Begehren verbleibt.

15

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO bleibt unberührt.

16

4.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152 Abs. 2 VwGO.