Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2000, Az.: 12 O 302/00

Darlegungspflicht; Prozesskostenhilfe; Zulassung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2000
Aktenzeichen
12 O 302/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 5 A 2759/99

Gründe

1

Die Zulassung der Beschwerde erfordert, dass einer der in den §§ 146 Abs. 4, 124  Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 - , NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr. ; Bader, DÖV 1997, 442; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages "reduzieren", dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)).

2

Bereits diesem (allgemeinen) Darlegungserfordernis genügt die Antragsschrift vom 7. Januar 2000 nicht. Zwar benennt der Kläger die eingangs erwähnten vier Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4  i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und Nr. 5 VwGO), in der Antragsschrift findet aber eine Zuordnung der Ausführungen zu den einzelnen Zulassungsgründen nicht statt. Vielmehr enthält die Darlegung lediglich in Art der Begründung einer zugelassenen Beschwerde Überlegungen zu den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (bzw. zu den von diesem in Bezug genommen angefochtenen Bescheiden), ohne dass deutlich würde, auf welchen konkreten Zulassungsgrund sich die Überlegungen in der Antragsschrift jeweils beziehen. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, anstelle des darlegungspflichtigen Rechtsmittelführers die Zuordnung zu den von dem Rechtsmittelführer benannten Zulassungsgründen jeweils vorzunehmen (s. o.), zumal hier mehrere, sich zum Teil überschneidende Zulassungsgründe von dem Kläger benannt worden sind und die Überlegungen in der Antragsschrift beispielsweise sowohl dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses als auch einem Verfahrensmangel  i. S.  des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugeordnet werden könnten. Dies gilt auch dann, wenn der bezeichnete Maßstab  im Prozesskostenhilfeverfahren zu senken ist.