Sozialgericht Lüneburg
Urt. v. 11.06.2015, Az.: S 2 U 98/10
Bibliographie
- Gericht
- SG Lüneburg
- Datum
- 11.06.2015
- Aktenzeichen
- S 2 U 98/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 26618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGLUENE:2015:0611.S2U98.10.0A
Tenor:
- 1.)
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.)
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Astrozytom als Berufskrankheit (= BK) und/oder wie eine Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (= SGB VII) anzuerkennen ist.
Der im Jahr 1957 geborene Kläger absolvierte von 1973 bis 1975 eine Lehre zum Elektromonteur und war danach bis 1986 in diesem Beruf bei der E. beschäftigt. Von 1987 bis Juni 1988 war er Servicetechniker für Kopiergeräte. Danach war er bei unterschiedlichen Firmen als Servicetechniker für Tankstellen eingesetzt. Dort war er nach seinen Angaben täglich 6 - 7 Stunden Dämpfen von petrochemischen Produkten ausgesetzt. Außerdem sei er regelmäßig gegenüber elektromagnetischen Strahlen exponiert gewesen, da er jederzeit über Mobilfunktelefon habe erreichbar sein müssen und daher ganztägig einen sog. Knopf im Ohr getragen habe. Hinsichtlich der Expositionsverhältnisse wird im Übrigen auf die Angaben des Klägers im Gutachten der Dres. Prof. F. und G. Bezug genommen (Bl. 112 der Akte des Sozialgerichts (= SG)).
Im Oktober 2009 wurde beim Kläger ein Hirntumor i. S. eines "diffusen Astrozytoms Grad II" festgestellt, der am 19.11.2009 operativ entfernt wurde (Bl. 52 der Akte der Beklagten (= BA). Eine weitere Operation wurde am 07.12.2009 durchgeführt. Seitdem bestehen im Wesentlichen "eine Hemiparese rechts, eine Aphasie, Sensibilitätsstörungen auf der rechten Seite, kognitive Störungen und eine psychomotorische Verlangsamung". Vom 29.12.2009 - 02.02. 2010 wurde im H. in Trägerschaft der Deutschen Rentenversicherung eine medizinische Reha-Maßnahme durchgeführt. Nach dem Entlassungsbericht vom 05.02. 2010 bestand aufgrund der Folgen der Eingriffe nur noch ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden/Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Am 09.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung des Astrozytoms und der Folgeschäden als BK. Mit dem Bescheid vom 01.04.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es würde insbesondere keine Berufskrankheit nach der Ziffer 2402 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung (= BK 2402) vorliegen. Die Erkrankung sei auch nicht "wie eine Berufskrankheit" i. S. des § 9 Abs. 2 SGB VII (= Wie-BK) zu entschädigen. Über die Entstehung eines Astrozytoms würden keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen. Neben einer erblichen Disposition sei als einziger Risikofaktor eine direkte radioaktive Bestrahlung des Nervensystems anerkannt, wie sie gelegentlich zur Behandlung von akuter Leukämie eingesetzt werde. Eine solche Exposition habe jedoch nicht vorgelegen. Auch die Anerkennung einer Wie-BK sei nicht möglich, da der Kontakt mit chemischen Produkten der erdölverarbeitenden Industrie nach den derzeitigen gesicherten medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet sei, ein Astrozytom zu verursachen. Hierbei stützte sich die Beklagte im Wesentlichen auf eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. I. vom 23.02.2010 (Bl. 6 f. BA). Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, dass ein erhöhtes Erkrankungsrisiko für Hirntumore in der Umgebung von petrochemischen Anlagen nach diversen Studien belegt sei. Es seien daher auch eine BK 1303 und eine BK 1304 anzuerkennen. Der Widerspruch wurde mit dem Widerspruchsbescheid vom 29.07.2010 zurückgewiesen. Darin wurde ausgeführt, dass auch eine BK 1303, 1304 und 1318 nicht vorliegen würde. Es würden auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse existieren, dass elektromagnetische Strahlen geeignet seien, Gehirntumore zu verursachen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2010 beim SG Lüneburg Klage erhoben.
Nach der Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (= BMAS) vom 18.03. 2011 liegen keine medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Hinblick auf das Auftreten eines Astrozytoms nach kumulativen Einwirkungen von Elektrosmog und Benzol vor. Unter dem 16.09.2014 haben die Dres. Prof. F. und G. ein arbeitsmedizinisches Zusammenhangsgutachten erstattet. Darin sind sie zu dem Ergebnis gelangt, dass eine BK 1303, 1304, 1318 und 2402 nicht vorliegen würde. Zwar würden sich mittlerweile Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen häufigem Telefonieren mit Mobiltelefonen und dem Risiko der Entwicklung eines Hirntumors mehren. Diese hätten sich jedoch noch nicht zur Berufskrankheitenreife verdichtet, so dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII nicht vorliegen würden. In der ergänzenden Stellungnahme vom 20.04.2015 haben die Dres. Prof. F. und G. an ihrem Votum festgehalten.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
- 1.
den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2010 und den Widerspruchs- bescheid vom 29.07.2010 aufzuheben,
- 2.
festzustellen, dass das Astrozytom und dessen Folgezustand eine Berufs- krankheit bzw. eine Wie-Berufskrankheit i. S. d. § 9 Abs. 2 SGB II sind,
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB VII, insbesondere eine Verletztenrente, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Entscheidung wurden die Gerichtsakten und die Akten der Beklagten zugrunde gelegt. Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig, soweit der Kläger die Anerkennung des Astrozytoms und dessen Folgezustand als BK bzw. als Wie-BK begehrt (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nrn. 1, 3 SGG). Die Voraussetzungen für eine Verpflichtungs- oder echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4, 5 SGG sind demgegenüber nicht erfüllt. Eine auf eine Leistungsgewährung gerichtete Klage ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (= BSG) vielmehr nur dann zulässig, wenn sie zum einen auf die Gewährung einer konkreten Leistung gerichtet ist und der Unfallversicherungsträger über die Gewährung dieser konkreten Leistung bereits eine Verwaltungsentscheidung getroffen - und ein Widerpruchsverfahren durchgeführt - hat (BSG, Urt. v. 30.10.2007- B 2 U 4/06 R). Dies war jedoch hier nicht der Fall, da mit dem angefochtenen Bescheid nur generell entschieden wurde, dass eine BK bzw. eine Wie-BK nicht vorliegen. Mit dem Passus, der die Ablehnung von Entschädigungsleistungen betrifft, wurde dabei nur zum Ausdruck gebracht, welche Folgerungen sich aus der Ablehnung ergeben (vgl. BSG, Urt. v. 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R; Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R; BSG, Urt. v. 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R). Es fehlt daher an einem für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erforderlichen, die konkrete Leistung ablehnenden Verwaltungsakt (BSG, Urt. v. 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R (bzgl. Leistungen nach § 3 BKV) und BSG, Urt. v. 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R (bzgl. Verletztengeld und Verletztenrente)). Im Übrigen ist ein Antrag, mit dem ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abstrakt zur Leistungserbringung verurteilt werden soll, auch im Rahmen eines sog. Grundurteils unzulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 11. Aufl., § 130, Rz. 2 a).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil das Astrozytom und dessen Folgezustand weder als BK noch als Wie-BK anerkannt werden können. Zunächst ist zu beachten, dass nicht jede Erkrankung als Berufskrankheit anerkennungsfähig ist. Berufskrankheiten sind vielmehr grundsätzlich (nur) solche Krankheiten, welche in der Anlage 1 zur BKV im Einzelnen bezeichnet sind und die ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Man spricht insoweit auch von sog. Listenerkrankungen. Aufgrund der genannten Expositionen war im vorliegenden Fall zunächst streitig, ob die Voraussetzungen für eine BK 1303, 1304, 1318 und/oder 2402 vorlagen.
Als BK 1303 werden entschädigt: Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol. Als BK 1304 werden entschädigt: Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge.
Als BK 1318 werden entschädigt: Erkrankungen des Blutes, des Blut bildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol.
Als BK 2402 werden entschädigt: Erkrankungen durch ionisierende Strahlen.
Für die Anerkennung einer Berufskrankheit gelten in der gesetzlichen Unfallversicherung folgende Grundsätze: Während die gesundheitsschädlichen beruflichen Einflüsse (d. h. im konkreten Fall die arbeitstechnischen Voraussetzungen) und die Erkrankung als solche mit Gewissheit bewiesen werden müssen, ist für die Feststellung des Zusammenhangs zwischen den beruflichen Einwirkungen und dem Gesundheitsschaden (haftungsausfüllende Kausalität) ein hinreichender Grad von Wahrscheinlichkeit erforderlich. Dieser ist nach der Rechtsprechung erst dann erreicht, wenn bei einem vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf eine berufliche Verursachung hinweisenden Faktoren deutlich überwiegen (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38). Eine Möglichkeit verdichtet sich erst dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, § 8 SGB VII, Rz. 10 ff.). Die reine Möglichkeit eines solchen Zusammenhangs ist daher für eine Anerkennung nicht ausreichend (BSG, Urt. v. 27.06.2000 - B 2 U 29/99 R, S. 8 f.; Urt. v. 02.05.2001 - B 2 U 16/00 R, S. 7 m. w. N.; Landessozialgericht (= LSG) Niedersachsen, Urt. v. 25.07.2002 - L 3/9/6 U 12/00, S. 6).
Bei Anwendung dieser Kriterien kann hier keine Berufskrankheit anerkannt werden. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten der Dres. Prof. F. und G ... Diese haben zunächst schlüssig dargelegt, dass hinsichtlich der BK 1304 und der BK 2402 bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, da der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit weder Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzol, seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge noch einer ionisierenden Strahlung ausgesetzt war. Hinsichtlich der BK 1318 sind die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt, da beim Kläger keine Erkrankung des Blutes, des blutbildenden oder des lymphatischen Systems vorliegt. Hinsichtlich der BK 1303 sind zwar die arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt, da nach der Expositionsabschätzung der Sachverständigen der Kläger den in den Kraftstoffen enthaltenen Benzolverbindungen in erheblichen Umfang, d. h. von einer arbeitstäglichen Dauer von 4,2 Stunden, ausgesetzt war. Allerdings ist die berufliche Entstehung eines Tumors der vorliegenden Art nicht wahrscheinlich, weil ein solcher Zusammenhang nach den vorliegenden wissenschaftlich-epidemiologischen Studien nicht ausreichend belegt ist. Dass ein solcher Zusammenhang in einigen wissenschaftlichen Studien angenommen wird, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die herrschende Meinung in der medizinischen Wissenschaft diese Ansicht teilt.
Auch die Anerkennung als Wie-BK gem. § 9 Abs. 2 SGB VII kann nicht erfolgen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
1. eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist und
2. diese Einwirkungen nach neuen und gefestigten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art zu verursachen und 3. der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit im Einzelfall wahrscheinlich ist.
§ 9 Abs. 2 SGB VII ist allerdings keine Auffangvorschrift oder Härteklausel für alle beruflich bedingten Krankheiten, die nicht als Listenerkrankung in der BKV erfasst sind. Vielmehr soll dadurch nur sichergestellt werden, dass der Unfallversicherungsträger oder die Gerichte anstelle des Verordnungsgebers tätig werden können, wenn neue gefestigte medizinische Erkenntnisse vorliegen, über welche der Verordnungsgeber - seit Erlass der letzten Anlage 1 zur BKV - noch nicht entschieden hat oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur Berufskrankheiten-Reife verdichtet waren (vgl. BSG SozR 2200 § 551 Nr. 27; BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92]; BSG, Urt. v. 25.08.1994 - 2 RU 42/93). Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung ist § 9 Abs. 2 SGB VII auch anwendbar, wenn dem Verordnungsgeber medizinisch gesicherte wissenschaftliche Ergebnisse entgangen sind und eine Berufskrankheiten-Reife vorliegt (BSG SozR 2200 § 551 Nrn. 18, 19). Beides kann hier nicht festgestellt werden.
Die Voraussetzung einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen bezieht sich nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das allgemeine Auftreten der Krankheit und nicht auf die Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit. Ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordert den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um mit Sicherheit daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liegt (BSGE 6 29, 35; BSG SozR 2200 § 551 Nr. 27). Hierzu ist aber erforderlich, dass sich ein bestimmtes - klar abgrenzbares - Krankheitsbild durch eine Vielzahl von sog. epidemiologischen Studien als typische beruflich bedingte Erkrankung erwiesen hat. Dies ist jedoch für den Wirkungszusammenhang "kumulative Einwirkungen von Elektrosmog und Benzol und der Entstehung eines Astrozytom" nicht hinreichend belegt. Nach der Auskunft des BMAS vom 18.03.2011 liegen keine entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Auch nach dem Gutachten von der Dres. Prof. F. und G. ist dies nicht der Fall. Zwar existieren aufgrund von einigen Studien Hinweise auf ein erhöhtes Auftreten von Gehirntumoren nach einer intensiven Exposition gegenüber elektromagnetischer Strahlung. Insgesamt ergibt sich aber aus der aktuellen wissenschaftlichen Literatur noch immer kein eindeutiges Bild über mögliche Zusammenhänge der Mobilfunknutzung und dem Auftreten von Hirntumoren. Die Kammer schließt sich dabei auch den in der ergänzenden Stellungnahme der Dres. Prof. F. und G. vom 20.04.2015 gemachten Ausführungen an.
Die Dres. Prof. F. und G. haben darüber hinaus auch schlüssig dargelegt, dass die Expositionen gegenüber den benzolhaltigen Kraftstoffen, Benzinen und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern auch in ihrem Zusammenwirken nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen nicht geeignet sind, ein Astrozytom zu verursachen (S. 27 des Gutachtens (= Bl. 124 SG-Akte)).
Die Entscheidung konnte durch Gerichtsbescheid erfolgen, da der Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, geklärt ist und die Beteiligten hierzu gehört wurden (§ 105 SGG). Die Beteiligten haben sich mit dieser Entscheidungsform auch einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.